EM-Rente weg, was dann?
Moderator: FDR-Team
-
Topicstarter - FDR-Mitglied
- Beiträge: 45
- Registriert: 26.06.13, 10:58
EM-Rente weg, was dann?
Hallo
Ein Bekannter bekommt eine volle EM-Rente. Diese wird (nach 2,5 Jahren) nun überprüft, zwecks Weiterbewilligung.
Was wäre denn wenn ihm die Rente nicht weiter bewilligt wird?
Er war vorher knapp 1,5 Jahre krank, bekommt nun seid 2,5 Jahren die EM Rente.
Was würde er denn bekommen wenn diese weg wäre?
ALG I oder II ???
Und was kann man machen wenn sie nicht weiter bewilligt wird? Einspruch einlegen? Anwalt?
Und wenn ja, welcher oder was für einer?
Sein Gesundheitszustand hat sich seit der Erteilung nicht geändert, weder besser noch schlechter.
Weitere OP's lehnt er ab, da ihm leider keiner eine Besserung seines Zustandes auch nur halbwegs zusichern kann, wenn folgende OP's nichts bringen, bleibt es auch nicht bei dem jetzigen Zustand, dann wird es schlechter.
Ein Bekannter bekommt eine volle EM-Rente. Diese wird (nach 2,5 Jahren) nun überprüft, zwecks Weiterbewilligung.
Was wäre denn wenn ihm die Rente nicht weiter bewilligt wird?
Er war vorher knapp 1,5 Jahre krank, bekommt nun seid 2,5 Jahren die EM Rente.
Was würde er denn bekommen wenn diese weg wäre?
ALG I oder II ???
Und was kann man machen wenn sie nicht weiter bewilligt wird? Einspruch einlegen? Anwalt?
Und wenn ja, welcher oder was für einer?
Sein Gesundheitszustand hat sich seit der Erteilung nicht geändert, weder besser noch schlechter.
Weitere OP's lehnt er ab, da ihm leider keiner eine Besserung seines Zustandes auch nur halbwegs zusichern kann, wenn folgende OP's nichts bringen, bleibt es auch nicht bei dem jetzigen Zustand, dann wird es schlechter.
Re: EM-Rente weg, was dann?
Wenn die EM-Rente wegfällt, kommt danach entweder wieder arbeiten (ein bestehendes Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit nur) oder ALG 1, wenn der Anspruch besteht oder ALG 2.
Man kann gegen die Einstellung Widerspruch erheben, geht ohne Anwalt.
Man kann ihren Bekannten natürlich nicht zu OPs zwingen, es kann allerdings sein, dass dies Auswirkungen auf die Gewährung hat (Mitwirkung), wenn die Vorstellung, das dieses “nichts bringen“ nur in der Vorstellung Ihres Bekannten existiert. Man ist schon verpflichtet, alles zur Besserung beizutragen. Natürlich kann kein Mensch ein bestimmtes Ergebnis garantieren, aber es gibt natürlich Erfahrungswerte... Es sollte im Interesse des Erkrankten liegen, alle Möglichkeiten zur Besserung wahr zu nehmen, wenn nicht ist's offensichtlich nicht so schlimm...
Man kann gegen die Einstellung Widerspruch erheben, geht ohne Anwalt.
Man kann ihren Bekannten natürlich nicht zu OPs zwingen, es kann allerdings sein, dass dies Auswirkungen auf die Gewährung hat (Mitwirkung), wenn die Vorstellung, das dieses “nichts bringen“ nur in der Vorstellung Ihres Bekannten existiert. Man ist schon verpflichtet, alles zur Besserung beizutragen. Natürlich kann kein Mensch ein bestimmtes Ergebnis garantieren, aber es gibt natürlich Erfahrungswerte... Es sollte im Interesse des Erkrankten liegen, alle Möglichkeiten zur Besserung wahr zu nehmen, wenn nicht ist's offensichtlich nicht so schlimm...
Verba docent, exempla trahunt et quae nocent, docent.
-
Topicstarter - FDR-Mitglied
- Beiträge: 45
- Registriert: 26.06.13, 10:58
Re: EM-Rente weg, was dann?
Arbeitsverhältnis bestand oder besteht nicht mehr, er wurde bereits vor der krankschreibung gekündigt, das datum des letzten arbeitstages war aber während er krank war.
Er hat seitdem kein alg I bezogen.
Also sollte er das dann bekommen? Aber in welcher höhe? Bzw. Von welchem lohn aus berechnet? Die rente war ja um einiges geringer als sein gehalt vorher
Er hat seitdem kein alg I bezogen.
Also sollte er das dann bekommen? Aber in welcher höhe? Bzw. Von welchem lohn aus berechnet? Die rente war ja um einiges geringer als sein gehalt vorher
Re: EM-Rente weg, was dann?
Falls vor EU-Rente im ALG-2 Bezug, muß er wieder Antrag auf ALG-2 neu stellen.
Vor EU-Rente im ALG1-Bezug, Antrag auf ALG1 und wenn dies verneint wird, stellt er Antrag auf ALG 2 und dies gilt dann für ALG2 rückwirkend bis zu jenem Tag, an welchem er ALG1 beantragt hat.
Die EU-Rente ist zeitlich befristet und falls eine Überprüfung feststellt, dass man keinen Anspruch mehr auf EU-Rente hat, kann man zwar einen Anwalt einschalten, was aber wenig Sinn macht, denn der Anwalt müsste gegen die Rentenversicherung klagen, wobei mit Einstellung der EU-Rente dann entweder, wie oben, ALG 1 oder ALG 2 besteht.
Man kann grundsätzlich eine OP verweigern, falls man aber die OP verweigert und damit die Arbeitsfähigkeit oder Teilarbeitsfähigkeit hierdurch nicht ermöglicht, verliert man den Rechtsanspruch auf entsprechende Leistungen.
Ob der Patient entscheiden kann, ob eine OP medizinisch sinnvoll oder notwendig ist, wird bestritten; dies entscheidet ausschließlich der (Fach)Arzt.
Vor EU-Rente im ALG1-Bezug, Antrag auf ALG1 und wenn dies verneint wird, stellt er Antrag auf ALG 2 und dies gilt dann für ALG2 rückwirkend bis zu jenem Tag, an welchem er ALG1 beantragt hat.
Die EU-Rente ist zeitlich befristet und falls eine Überprüfung feststellt, dass man keinen Anspruch mehr auf EU-Rente hat, kann man zwar einen Anwalt einschalten, was aber wenig Sinn macht, denn der Anwalt müsste gegen die Rentenversicherung klagen, wobei mit Einstellung der EU-Rente dann entweder, wie oben, ALG 1 oder ALG 2 besteht.
Man kann grundsätzlich eine OP verweigern, falls man aber die OP verweigert und damit die Arbeitsfähigkeit oder Teilarbeitsfähigkeit hierdurch nicht ermöglicht, verliert man den Rechtsanspruch auf entsprechende Leistungen.
Ob der Patient entscheiden kann, ob eine OP medizinisch sinnvoll oder notwendig ist, wird bestritten; dies entscheidet ausschließlich der (Fach)Arzt.
-
Topicstarter - FDR-Mitglied
- Beiträge: 45
- Registriert: 26.06.13, 10:58
Re: EM-Rente weg, was dann?
Der Patient muss / soll also hinnehmen das sein Zustand nach der OP evtl. sogar schlechter ist als vorher?Baden-57 hat geschrieben:
Ob der Patient entscheiden kann, ob eine OP medizinisch sinnvoll oder notwendig ist, wird bestritten; dies entscheidet ausschließlich der (Fach)Arzt.
Die OP ist bereits 3x !!! nicht geglückt. Geglückt eigentlich schon, nur gab es danach jedesmal eine abstoßungsreaktion des Körpers die bisher nicht abgeklärt wurde (lt. Arzt ist das sehr aufwendig und teuer...), aber was solls, ist ja nur ein Patient...
Re: EM-Rente weg, was dann?
Nun ja - natürlich gibt es eine gewisse Mitwirkungspflicht und man muss auch die eine oder andere Behandlung in diesem Zusammenhang über sich ergehen lassen. Es gibt aber auch Behandlungen, die nicht "duldungspflichtig" sind. Eine OP mit ungewissem Ausgang könnte durchaus dazugehören - hängt aber vom Einzelfall ab.Baden-57 hat geschrieben:Man kann grundsätzlich eine OP verweigern, falls man aber die OP verweigert und damit die Arbeitsfähigkeit oder Teilarbeitsfähigkeit hierdurch nicht ermöglicht, verliert man den Rechtsanspruch auf entsprechende Leistungen.
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Re: EM-Rente weg, was dann?
Zur Frage, inwieweit die Verweigerung einer weiteren Behandlung Auswirkungen auf den Leistungsbezug haben kann, mal die allgemeinen Regelungen aus dem SGB I:
§ 63
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
§ 65
(1) [...]
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.
(3) [...]
Wenn die Situation des Rentenempfängers im Ausgangspost zutreffend beschrieben ist, dürfte nach drei fehlgeschlagenen Eingriffen schon die Voraussetzung des § 63 nicht vorliegen.
§ 63
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
§ 65
(1) [...]
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.
(3) [...]
Wenn die Situation des Rentenempfängers im Ausgangspost zutreffend beschrieben ist, dürfte nach drei fehlgeschlagenen Eingriffen schon die Voraussetzung des § 63 nicht vorliegen.
Re: EM-Rente weg, was dann?
Ich habe mich in meinem Post extra vorsichtig ausgedrückt, weil das vermutlich eh auf einem Kampf der Gutachter heraus laufen wird.
Verba docent, exempla trahunt et quae nocent, docent.
-
- Letzte Themen