GKV-Beiträge bei Selbstständigem bei schwankendem Einkommen
Moderator: FDR-Team
GKV-Beiträge bei Selbstständigem bei schwankendem Einkommen
Hallo zusammen,
der Selbstständige X hat im Jahr 2015 ein relativ hohes Einkommen erwirtschaftet. Die GKV will nun den Steuerbescheid von 2015 zur Berechnung der Beitragsprämie für 2017 (der Steuerbescheid von 2016 liegt nocht nicht vor).
X erwartet jedoch für 2017 ein drastisch (!) niedrigeres Einkommen als in 2015 (das wird auch so eintreten, da X sein Einkommen weitgehend selber steuern kann, und er sich entschlossen hat 2017 weniger zu arbeiten).
Hat X einen Anspruch ggü. der GKV, dass die Berechnung des Beitrags angepasst wird?
Soviel ich weiß, gab es vor ca. anderthalb Jahren eine Gesetzesänderung: Wenn sich beim Steuerbescheid herausstellt, dass zu wenig Beiträge bezahlt wurden, darf die GKV nicht mehr nachfordern. D.h. im umgekehrten Fall (zu viele Beiträge werden gezahlt, s.o.) wird es wohl auch keine Erstattung geben? Daher die o.s. Frage, ob es eine Möglichkeit auf frühzeitige Anpassung des Beitrags gibt.
Besten Dank und Grüße
Monter
der Selbstständige X hat im Jahr 2015 ein relativ hohes Einkommen erwirtschaftet. Die GKV will nun den Steuerbescheid von 2015 zur Berechnung der Beitragsprämie für 2017 (der Steuerbescheid von 2016 liegt nocht nicht vor).
X erwartet jedoch für 2017 ein drastisch (!) niedrigeres Einkommen als in 2015 (das wird auch so eintreten, da X sein Einkommen weitgehend selber steuern kann, und er sich entschlossen hat 2017 weniger zu arbeiten).
Hat X einen Anspruch ggü. der GKV, dass die Berechnung des Beitrags angepasst wird?
Soviel ich weiß, gab es vor ca. anderthalb Jahren eine Gesetzesänderung: Wenn sich beim Steuerbescheid herausstellt, dass zu wenig Beiträge bezahlt wurden, darf die GKV nicht mehr nachfordern. D.h. im umgekehrten Fall (zu viele Beiträge werden gezahlt, s.o.) wird es wohl auch keine Erstattung geben? Daher die o.s. Frage, ob es eine Möglichkeit auf frühzeitige Anpassung des Beitrags gibt.
Besten Dank und Grüße
Monter
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Re: GKV-Beiträge bei Selbstständigem bei schwankendem Einkom
Hallo,
sofern es einen Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt gibt, kann, wenn dieser auch das mind. 25 % geringere Einkommen berücksichtigt, die Beitragseinstufung unter Umständen unter Vorbehalt reduziert werden. In diesem Fall könnte dann jedoch mit dem Steuerbescheid wieder eine Nachberechnung erfolgen.
Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer Krankenkasse beraten.
sofern es einen Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt gibt, kann, wenn dieser auch das mind. 25 % geringere Einkommen berücksichtigt, die Beitragseinstufung unter Umständen unter Vorbehalt reduziert werden. In diesem Fall könnte dann jedoch mit dem Steuerbescheid wieder eine Nachberechnung erfolgen.
Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer Krankenkasse beraten.
Re: GKV-Beiträge bei Selbstständigem bei schwankendem Einkom
Es sind mehr als 25 %. Der Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt wird leider auch viel zu hohe Vorauszahlungen ansetzen, da ja auch das FA keine Kristallkugel hat und nicht das Einkommen von X im voraus kennen kann. Das ist aber nicht das Problem, da X diese aus Rücklagen bestreiten kann und beim Erstellen des Steuerbescheids dann ja eh alles berichtigt wird.Stefanie145 hat geschrieben:Hallo,
sofern es einen Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt gibt, kann, wenn dieser auch das mind. 25 % geringere Einkommen berücksichtigt, die Beitragseinstufung unter Umständen unter Vorbehalt reduziert werden. In diesem Fall könnte dann jedoch mit dem Steuerbescheid wieder eine Nachberechnung erfolgen.
Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer Krankenkasse beraten.
X befürchtet nur, dass es von der GK bei zu hoch gezahlen Prämien kein Geld zurück gibt. Wie ist denn da objektiv die Rechtslage.
X möchte sich erstmal wissend machen, bevor er mit der GK spricht.
Re: GKV-Beiträge bei Selbstständigem bei schwankendem Einkom
Einschub aus dem Steuerrecht: den Vorauszahlungsbescheid kann X ja ohne weiteres durch schlichten Antrag herabsetzen
Re: GKV-Beiträge bei Selbstständigem bei schwankendem Einkom
Sie suchen die Beitragsherabsetzung, Zitat von der Seite einer GKV:
Herabsetzung der Beiträge aufgrund von Gewinneinbrüchen
Die Beiträge werden immer nach dem letzten Steuerbescheid berechnet. Es kann jedoch die Situation eintreten, dass sich aufgrund der wirtschaftlichen Lage die Einnahmen deutlich verringern und nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Beiträgen stehen. In diesem Fall kann der Selbstständige abweichend vom Steuerbescheid eine Beitragsherabsetzung beantragen. Die Beiträge können ermäßigt werden, wenn die aktuellen - durch einen Steuervorauszahlungsbescheid nachgewiesenen - Einnahmen weniger als 75 % des Gewinns aus dem letzten Steuerbescheid betragen.
Die Beiträge werden dann einstweilig nach dem Gewinn aus dem Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Die Einstweiligkeit endet mit der Ausstellung des nächsten Steuerbescheides, kann aber weiter verlängert werden, wenn dies immer noch zu unangemessenen Beiträgen führt.
Die endgültige Festsetzung der einstweiligen Beiträge erfolgt jedoch erst mit der Vorlage des Steuerbescheides für das jeweilige Kalenderjahr.
Die Herabsetzung erfolgt immer nur zukunftsbezogen ab dem Folgemonat, nach dem ein formloser Antrag und der Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes der XY BKK vorliegen. Soweit keine Vorauszahlungen zu leisten sind, ist eine entsprechende Bestätigung des Finanzamtes notwendig.
Herabsetzung der Beiträge aufgrund von Gewinneinbrüchen
Die Beiträge werden immer nach dem letzten Steuerbescheid berechnet. Es kann jedoch die Situation eintreten, dass sich aufgrund der wirtschaftlichen Lage die Einnahmen deutlich verringern und nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Beiträgen stehen. In diesem Fall kann der Selbstständige abweichend vom Steuerbescheid eine Beitragsherabsetzung beantragen. Die Beiträge können ermäßigt werden, wenn die aktuellen - durch einen Steuervorauszahlungsbescheid nachgewiesenen - Einnahmen weniger als 75 % des Gewinns aus dem letzten Steuerbescheid betragen.
Die Beiträge werden dann einstweilig nach dem Gewinn aus dem Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Die Einstweiligkeit endet mit der Ausstellung des nächsten Steuerbescheides, kann aber weiter verlängert werden, wenn dies immer noch zu unangemessenen Beiträgen führt.
Die endgültige Festsetzung der einstweiligen Beiträge erfolgt jedoch erst mit der Vorlage des Steuerbescheides für das jeweilige Kalenderjahr.
Die Herabsetzung erfolgt immer nur zukunftsbezogen ab dem Folgemonat, nach dem ein formloser Antrag und der Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes der XY BKK vorliegen. Soweit keine Vorauszahlungen zu leisten sind, ist eine entsprechende Bestätigung des Finanzamtes notwendig.
Re: GKV-Beiträge bei Selbstständigem bei schwankendem Einkom
Diese Methode nennt der GKV-Spitzenverband in § 6 Abs. 3a der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder von 2014. Allerdings hat der Verband dabei übersehen, dass das Bundessozialgericht dies ausdrücklich abgelehnt hatte:Stefanie145 hat geschrieben: sofern es einen Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt gibt, kann, wenn dieser auch das mind. 25 % geringere Einkommen berücksichtigt, die Beitragseinstufung unter Umständen unter Vorbehalt reduziert werden. In diesem Fall könnte dann jedoch mit dem Steuerbescheid wieder eine Nachberechnung erfolgen.
Keine Berücksichtigung können im Beitragsrecht der Sozialversicherung auch Vorauszahlungsbescheide (§ 37 EStG) finden. Diese beruhen ihrerseits auf einer Prognose der voraussichtlichen Einkommenssteuerschuld für den laufenden Veranlagungszeitraum (§ 37 Abs 1 Satz 1 EStG). Soweit diese Prognose auf der Einkommenssteuer basiert, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs 2 Nr 2 EStG) bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs 3 Satz 2 EStG), beruht sie ihrerseits auf Daten, die beitragsrechtlich bereits für die endgültige Beitragsbemessung im Veranlagungszeitraum genutzt werden konnten.
(BSG Urt. v. 2.9.2009 – B 12 KR 21/08 R)
Re: GKV-Beiträge bei Selbstständigem bei schwankendem Einkom
Wenn ich aber die Vorauszahlungen herabsetzen lasse beruhen diese eben NICHT auf der letzten Veranlagung. ...
Re: GKV-Beiträge bei Selbstständigem bei schwankendem Einkom
Deshalb beginnt der Satz ja mit "soweit". Wenn nicht einmal die letztjährige Einkommenssituation die Grundlage ist, sind die Daten eben noch weniger fundiert.whvceltic hat geschrieben:Wenn ich aber die Vorauszahlungen herabsetzen lasse beruhen diese eben NICHT auf der letzten Veranlagung. ...
Re: GKV-Beiträge bei Selbstständigem bei schwankendem Einkom
Warum sind die weniger fundiert?
Wenn ich weiß das ich zb ein halbes Jahr nicht arbeiten werde weiß ich doch schon das mein Gewinn geringer sein wird als im Vorjahr
Wenn ich weiß das ich zb ein halbes Jahr nicht arbeiten werde weiß ich doch schon das mein Gewinn geringer sein wird als im Vorjahr
Re: GKV-Beiträge bei Selbstständigem bei schwankendem Einkom
Es fehlt aber der Nachweis dafür. Allerdings könnte man das Gewerbe ganz beenden, dann gilt auch nicht mehr die Beitragsbemessung für Selbständige.
Re: GKV-Beiträge bei Selbstständigem bei schwankendem Einkom
naja der Nachweis fehlt ja nicht wenn das Finanzamt meine Vorauszahlungen runtersetzt....
da machen es sich die GKV immer sehr einfach...
eigentlich wäre es ja auch ohne Probleme rückwärts möglich Beiträge korrekt zu berechnen....
geht aber nur wenn nach berechnet wird....zu Gunsten der Versicherten ist das nicht vorgesehen...ein Schelm wer böses dabei denkt
da machen es sich die GKV immer sehr einfach...
eigentlich wäre es ja auch ohne Probleme rückwärts möglich Beiträge korrekt zu berechnen....
geht aber nur wenn nach berechnet wird....zu Gunsten der Versicherten ist das nicht vorgesehen...ein Schelm wer böses dabei denkt
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