Hallo,
Familie A besteht aus Ehemann, Ehefrau und zwei Kindern. Ehemann ist selbstständig und privat krankenversichert. Ehefrau ist in Elternzeit und in der gesetzlichen KV. Die zwei Kinder sind über die Ehefrau familienversichert.
Der Ehemann hat das Geschäftsjahr 2016 buchalterisch abgeschlossen und festgestellt, dass er deutlich über der Verdienstgrenze liegt.
Das die zwei Kinder jetzt privat oder gegen Beitrag in der gesetzlichen KV versichert werden müssen, ist soweit klar. Es gibt aber noch Fragen.
1.) Zu wann müssen die Kinder hier umgemeldet werden bzw. ab wann müssen Beiträge gezahlt werden? Rückwirkend? Falls ja, für das ganze Jahr 2016? Oder erst zum 01.01.2017? Oder ab "Anmeldung"?
2.) Die Ehefrau bleibt, soweit sie nach der Elternzeit wieder SV-pflichtig arbeiten geht in der gesetzlichen KV, richtig?
3.) Würde zu Punkt 2 auch ein Minijob ausreichen, um weiterhin in der gesetzlichen KV versichert zu bleiben?
Danke für eure Einschätzungen.
Familienversicherung - Überschreiten der Verdienstgrenze
Moderator: FDR-Team
Re: Familienversicherung - Überschreiten der Verdienstgrenze
Die Kinder sind bei der Ehefrau versichert, somit ist das Einkommen der Ehefrau relevant.
Wieso sollten die Kinder jetzt in die PKV wechseln, nur wg. dem Einkommen des Ehemannes? Dies ist gesetzlich nicht erforderlich, denn die Kinder sind im Rahmen der Familienversicherung versichert.
Zu 2 JA
Zu 3 Ja
Frage: hat hier ein Versicherungsvermittler der Privaten sich engaggiert?
Wieso sollten die Kinder jetzt in die PKV wechseln, nur wg. dem Einkommen des Ehemannes? Dies ist gesetzlich nicht erforderlich, denn die Kinder sind im Rahmen der Familienversicherung versichert.
Zu 2 JA
Zu 3 Ja
Frage: hat hier ein Versicherungsvermittler der Privaten sich engaggiert?
Re: Familienversicherung - Überschreiten der Verdienstgrenze
Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn der Partner der privat versichert ist, mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdient und der Partner der in der gesetzlichen KV ist, weniger verdient, als der der privat versichert ist.
Re: Familienversicherung - Überschreiten der Verdienstgrenze
Es kommt in dem zitierten Fall auf die JAEG (Jahresarbeitsentgeldgrenze) und nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze (von der es auch mehr als nur eine gibt) an.matthias. hat geschrieben:Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn der Partner der privat versichert ist, mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdient und der Partner der in der gesetzlichen KV ist, weniger verdient, als der der privat versichert ist.
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
0x2B | ~0x2B
Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
Re: Familienversicherung - Überschreiten der Verdienstgrenze
Nein, die Frau muss versicherungspflichtig beschäftigt sein um in der gesetzlichen KV zu bleiben. Für einen Minijob besteht jedoch keine Versicherungspflicht. Es muss sich also um einen Job mit einem Bruttoeinkommen >450€ handeln.3.) Würde zu Punkt 2 auch ein Minijob ausreichen, um weiterhin in der gesetzlichen KV versichert zu bleiben?
Richtig und die Familienversicherung endet, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen 1/12 der JAEG überschreitet (§ 10 Abs. 3 SGB V). Da der genaue Zeitpunkt bei Selbständigen kaum zu ermitteln ist gilt folgende Regelung:Es kommt in dem zitierten Fall auf die JAEG (Jahresarbeitsentgeldgrenze) ... an
Die Familienversicherung für die Kinder entfällt erst mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerbescheid 2016 zugegangen ist. Da für das Jahr 2016 wohl noch kein Steuerbescheid vorliegt, besteht aktuell weiter die Familienversicherung obwohl schon wahrscheinlich ist, dass die JAEG für 2016 überschritten wurde.
Re: Familienversicherung - Überschreiten der Verdienstgrenze
Danke hambre, das hilft mir so schon weiter.
Solange die Ehefrau sich in Elternzeit befindet, ist sie gesetzlich versichert, egal wieviel der Mann verdient, richtig?
Und bzgl. der Kinder wäre es doch vom Ehemann in Bezug auf die Krankenversicherung "clever", die Steuererklärung möglichst spät einzureichen, richtig?
Solange die Ehefrau sich in Elternzeit befindet, ist sie gesetzlich versichert, egal wieviel der Mann verdient, richtig?
Und bzgl. der Kinder wäre es doch vom Ehemann in Bezug auf die Krankenversicherung "clever", die Steuererklärung möglichst spät einzureichen, richtig?
Re: Familienversicherung - Überschreiten der Verdienstgrenze
Das wäre clever und rechtlich einwandfrei. Die GKV hat keine Handhabe, den Zeitpunkt einer Steuererklärung zu beeinflussen, und schon gar nicht die Dauer der Bearbeitung beim Finanzamt.udek hat geschrieben:Solange die Ehefrau sich in Elternzeit befindet, ist sie gesetzlich versichert, egal wieviel der Mann verdient, richtig?
Und bzgl. der Kinder wäre es doch vom Ehemann in Bezug auf die Krankenversicherung "clever", die Steuererklärung möglichst spät einzureichen, richtig?
Die GKV von der Frau hat mit der PKV vom Mann grundsätzlich nichts zu tun, die Mitgliedschaft bleibt während der Elternzeit erhalten.
Re: Familienversicherung - Überschreiten der Verdienstgrenze
Hallo udek,
die Steuererklärung möglichst spät einzureichen ist rechtlich einwandfrei.
Den erhaltenen Steuerbescheid zu Hause liegen zu lassen und nicht bei der Krankenkasse einzureichen, würde aber zu entsprechenden rückwirkenden Beitragsnachzahlungen führen (maßgebend ist das Austellungsdatum des Einkommenmsteuerbescheids).
Die Ehefrau bleibt in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch nach Ende der Elrternzeit. Nach Ende der Elternzeit (ohne eine ktrankenversicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit) gilt aber die Ehegatteneinstufung. Dann werden auch die Bruttoeinnahmen des PKV-Ehegatten zur Beitragsberechnung herangezogen (§ 240 SGB V). Der Beitrag liegt dann bei ca. 170 bis 380 Euro monatlich.
Gruß
RHW
die Steuererklärung möglichst spät einzureichen ist rechtlich einwandfrei.
Den erhaltenen Steuerbescheid zu Hause liegen zu lassen und nicht bei der Krankenkasse einzureichen, würde aber zu entsprechenden rückwirkenden Beitragsnachzahlungen führen (maßgebend ist das Austellungsdatum des Einkommenmsteuerbescheids).
Die Ehefrau bleibt in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch nach Ende der Elrternzeit. Nach Ende der Elternzeit (ohne eine ktrankenversicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit) gilt aber die Ehegatteneinstufung. Dann werden auch die Bruttoeinnahmen des PKV-Ehegatten zur Beitragsberechnung herangezogen (§ 240 SGB V). Der Beitrag liegt dann bei ca. 170 bis 380 Euro monatlich.
Gruß
RHW
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