Arbeitszeitkonten

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windalf
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Arbeitszeitkonten

Beitrag von windalf »

Angenommen Arbeitnehmer A möchte hin und wieder mal länger eine Auszeit machen und verhandelt dies mit dem Arbeitgeber.

Es gibt nun die Variante in der Auszeit einfach nichts zu verdienen oder aber eben so etwas wie ein Arbeitszeitkonto zu nutzen und sich das Geld später auszahlen zu lassen.

Innerhalb welcher Rahmenbedingungen ist das erlaubt? Müssen Sozialversicherungsbeiträge die sonst gezahlt werden würden vom Arbeitgeber sofort gezahlt werden? Spielt es eine Rolle ob der Arbeitnehmer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen verdient (dann würden ja auch keine Sozialversicherungsbeiträge bei sofortiger Bezahlpflicht anfallen)

Was für Konstellationen zur Führung solcher Arbeitszeitkonten sind legal. Ähnlich würde es sich ja mit Urlaub verhalten. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind (das der Urlaub nicht verfällt) könnte der Arbeitnehmer ja auch zum Beispiel 100 Urlaubstage ansparen und diese dann später nehmen usw.

Gibt es dazu ganz konkrete Vorgaben was alles unter welchen Bedingungen erlaubt ist und was nicht oder prüft das nur keiner nach, weil man das anhand der Abrechnungen eh nicht erkennt?
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
vikingz
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Re: Arbeitszeitkonten

Beitrag von vikingz »

Hallo,

ich sehe die Frage eigentlich auch im Arbeitsrecht gut aufgehoben ...nicht, dass ich jetzt dort quergelesen hätte.

Im Prinzip ist da meines Erachtens so ziemlich alles legal, was der Arbeitgeber bezahlt und wo er mitspielt, der hat ja den zeitlichen Ausfall zu kompensieren. Thematisch sind wir hier am ehesten beim Sabbatical. Beim unbezahlten Urlaub entfällt die Sozialversicherung, so weit klar.

Bezahlter Urlaub ist als Einzelvereinbarung als Luxusleistung geschenkt möglich, das Sparmodell wird in der Regel wohl aber in einer Betriebsvereinbarung o.ä. geregelt sein, wäre aber sicher auch einzelvertraglich möglich.
Analog wie etwa zur Altersteilzeit wird dort eine Ansparphase definiert und eine Auszahlungsphase, in der dann nicht gearbeitet wird, die SV aber erhalten bleibt wegen der laufenden Entgeltzahlung, aus dem vorab angesparten Betrag. A spart z.B. 20 % seines monatlichen Brutto für wegen mir 1 Jahr und erhält für die Freizeitphase von 3 Monaten dann 80 % monatlich, die SV-Beiträge werden entsprechend weiter laufend abgeführt.

Die BBG stört da sicherlich nicht. Wer aber oberhalb der BBG anspart, macht insgesamt Minus, da der angesparte Teil ja später verbeitragt wird.

Diese Modelle kenne ich insgesamt in etwa so - Stichwort auch Lebensarbeitszeitkonto - und das ist definitiv legal.

Simpel Urlaub ansparen ist eher nicht legal und für den Arbeitgeber kritisch, der Urlaub verfällt entsprechend dem Bundesurlaubsgesetz und muss grds. auch als Erholungsurlaub im laufenden Jahr gewährt werden, auf jeden Fall der gesetzliche Mindestanspruch.

Ich denke eher nicht, dass es gesetzliche Vorgaben für Mindest-/Höchstlaufzeiten und Ansparsummen gibt, da wäre ein Arbeitsrechtler gefragt.
windalf
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Re: Arbeitszeitkonten

Beitrag von windalf »

ich sehe die Frage eigentlich auch im Arbeitsrecht gut aufgehoben ...nicht, dass ich jetzt dort quergelesen hätte.
Ich dachte weil insbesondere das Thema Sozialversicherungen ggf. stark berührt wird, gehört das eher hier hin...
Wer aber oberhalb der BBG anspart, macht insgesamt Minus, da der angesparte Teil ja später verbeitragt wird.
Da das Ganze ja auch noch einen steuerlichen Effekt hat, ist das mit dem Minus machen nicht gesagt. Insbesondere nicht, wenn es eine private Krankenversicherung während der Zeit gibt.

Das führt die Frage auch direkt weiter. Was passiert mit der Versicherungspflicht?

Angenommen der A hätte z.B. 40.000 EUR zurückgelegt. Er lässt sich 8 Monate jeweils 5.000 EUR auszahlen. In den 4 restlichen Monaten nimmt er unbezahlten Urlaub (gern auch die Variante mit zusammenhängend oder eben immer mal wieder einen einzelnen Monat dazwischen hübsch gewürzt ggf. mit Jahresübergang) gegenüber er lässt sich 40.000 EUR gleichmäßig verteilt auf 12 Monate auszahlen

Wäre A dann wieder (oder in welchen Fällen) versicherungspflichtig in einer GKV?
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
vikingz
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Re: Arbeitszeitkonten

Beitrag von vikingz »

Gute Frage, das ist nicht direkt mein Topthema.

Ein erster Suchmaschinencheck legt nahe, dass eine solche (Wertguthaben)Vereinbarung zu den naheliegenden Möglichkeiten gehöhrt, um versicherungspflichtig zu werden und aus der PKV zu kommen, wenn man will.

Wenn nicht, wird man trotzdem versicherungspflichtig, es zählt das regelmäßige Entgelt über oder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, während der Ansparphase nicht der angesparte Teil.
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