Antragserfordernis - Fachliche Hinweise vom Jobcenter

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Kasha87
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Antragserfordernis - Fachliche Hinweise vom Jobcenter

Beitrag von Kasha87 »

Hallo ihr Lieben :)

Ich habe mal eine Frage:
Wenn eine BG im Leistungsbezug umzieht und dadurch der Träger wechselt, muss dann ein Neuantrag gestellt werden?

Ich finde im Gesetzt dazu nichts.

Das was ich gefunden habe sind die fachlichen Hinweise zum §36 SGB II.

Da lese ich ab Punk 2.2. Zuständigkeitswechsel wegen Umzugs bei Alg II; Rz. 36.17:
[...]Bei einem Umzug zum
Ersten eines Monats kann hiervon abgewichen werden, wenn die
Mitteilung über den Umzug und die Meldung beim aufnehmenden
Träger
so rechtzeitig erfolgt, dass eine nahtlose Leistungszahlung
durch den aufnehmenden Träger sichergestellt ist.

Beispiel:
Die Zustimmung zum Umzug am 01.07. wird am 25.05. eingeholt. Die
Vorsprache beim aufnehmenden Träger
erfolgt am 03.06.
Entscheidung:
Aufgrund der frühzeitigen Vorsprache der leistungsberechtigten Person
ist eine nahtlose Leistungsgewährung sichergestellt, so dass eine Leistungszahlung
für den Monat des Umzugs durch den abgebenden Träger
nicht geboten ist. Die Leistungen sind zum 30.06. einzustellen.
Ich lese da immer nur von Mitteilungen,Meldungen und Vorstellungen.

Das Wort Antrag lese ich dann erst ab Punk 2.3. Zuständigkeitswechsel wegen Umzugs bei Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit.

Ich sehe dass das Ding von 2013 ist, aber es ist das aktuellste das ich finden konnte.

Habe ich etwas übersehen oder einen Denkfehler?
Wo steht denn nun genau, dass bei Umzug und damit verbundenen Trägerwechsel ein Neuantrag zu stellen ist?

Wäre super nett wenn ihr mich da erhellen könntet :)

Danke euch.
FM
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Re: Antragserfordernis - Fachliche Hinweise vom Jobcenter

Beitrag von FM »

Änderungen müssen dem bisherigen Träger mitgeteilt werden (§ 60 SGB I), und dieser wird dann einen Aufhebungsbescheid erlassen, weil er nicht mehr zuständig ist.

Ob am neuen Wohnort überhaupt noch Leistungsanspruch besteht, muss erst geprüft werden. Die Bedarfslage verändert sich ja, da die Kosten der Unterkunft andere sein werden, und nicht selten ist die Arbeitsaufnahme der Grund für einen Umzug. Oft ändert sich auch die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft. Für diese Prüfung ist der neue Träger zuständig, und der macht das natürlich nur wenn auch ein Antrag gestellt wird.

Die "fachlichen Hinweise" gehen da m.E. zu weit, wenn sie das nur für die KdU gelten lassen wollen und die Regelleistung ohne weiteres weiterhin gezahlt werden soll. Das ginge nur, wenn bereits alle Daten zu deren Höhe vorliegen.

Aber ob man das Ganze nun "Antrag" nennt oder "Mitteilung der Änderung und Nachweis der Situation" ist auch egal. Es muss eben deutlich werden, dass man weiterhin Leistungen will und nachgewiesen werden, was für die Höhe wichtig ist (insbesondere Wohnkosten).
Charon-
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Re: Antragserfordernis - Fachliche Hinweise vom Jobcenter

Beitrag von Charon- »

FM hat geschrieben:Die "fachlichen Hinweise" gehen da m.E. zu weit
Eigentlich wiederholen sie nur, was im Gesetz bereits steht:
§ 2 Abs. 3 SGB X hat geschrieben:Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden
Um der allgemeinen Sprachverwirrung des Siezens entgegenzuwirken, biete ich jedem Nutzer das dänische Umgangsduzen an.
FM
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Re: Antragserfordernis - Fachliche Hinweise vom Jobcenter

Beitrag von FM »

Charon- hat geschrieben: Eigentlich wiederholen sie nur, was im Gesetz bereits steht:
§ 2 Abs. 3 SGB X hat geschrieben:Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden
Dazu muss aber die Höhe erst mal bekannt sein. Anders als z.B. bei AlG 1 ändert sich diese ja automatisch bei einem Umzug.
Charon-
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Re: Antragserfordernis - Fachliche Hinweise vom Jobcenter

Beitrag von Charon- »

FM hat geschrieben:Dazu muss aber die Höhe erst mal bekannt sein.
Und warum sollte die Höhe nicht bekannt sein?
FM hat geschrieben: Anders als z.B. bei AlG 1 ändert sich diese ja automatisch bei einem Umzug.
Und alle leistungsrelevanten Änderungen muss der Leistungsempfänger mitteilen...
Um der allgemeinen Sprachverwirrung des Siezens entgegenzuwirken, biete ich jedem Nutzer das dänische Umgangsduzen an.
Kasha87
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Re: Antragserfordernis - Fachliche Hinweise vom Jobcenter

Beitrag von Kasha87 »

Danke für eure Antworten :)
FM hat geschrieben: Ob am neuen Wohnort überhaupt noch Leistungsanspruch besteht, muss erst geprüft werden. Die Bedarfslage verändert sich ja, da die Kosten der Unterkunft andere sein werden, und nicht selten ist die Arbeitsaufnahme der Grund für einen Umzug. Oft ändert sich auch die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft. Für diese Prüfung ist der neue Träger zuständig, und der macht das natürlich nur wenn auch ein Antrag gestellt wird.
Sicherlich hast du Recht, das häufig die Aufnahme einer Arbeit der Grund ist.
Aber es gibt ja auch genug Konstellationen bei denen das nicht der (alleinige) Grund ist.

Würde ja auch nichts bringen wenn man weiß,das man dann alleine aus kommt einen Antrag beim neuen Träger zu stellen. Aber da das bisher zuständige Amt ja den Arbeitsvertrag oft sehen will, wüssten sie das ja dann (zumindest ob man gerade so drüber liegt oder so weit, das man davon ausgehen kann, dass auch bei höheren KdU als ihren kein Leistungsanspruch mehr besteht).

Wobei bei mir da die Frage aufkommt:

Jemand kann woanders einen Job bekommen kann, muss dafür aber umziehen. Bis er Arbeit hat und bis zum 1. Gehalt hat er Anspruch auf ALG2. Das ganze soll zeitnah passieren und der bisherige Träger gibt deshalb sein ok(wenn er Glück hat so schnell eine Wohnung zu finden).
Wie wird das dann gezahlt, vom alten oder neuen Träger, denn er muss für die neue Arbeit ja schon dort vor Ort sein?
Und die Kaution für eine neue Wohnung obliegt ja dem neuen Träger?
Also selbst wenn er nach dem ersten Gehalt rausfiele, müsste da doch der Träger am neuen Ort noch irgendwie "drin" sein,oder?

Und wie fügt es sich da ein, das nach §22 Abs.1 S. 2 SGBII einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur der bisherige Bedarf anerkannt wird?
Habe ich da einen Verständnisfehler, dass das heißt: "Wenn du umziehst ohne zu fragen und unser okay abzuwarten, dann kriegst du auch nur das Geld für KdU das du vorher für die Wohnung bekommen hast." ?

Vielleicht erhellt ihr mich da noch etwas, so ganz habe ich es noch nicht "drin".

Danke
Charon-
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Re: Antragserfordernis - Fachliche Hinweise vom Jobcenter

Beitrag von Charon- »

Kasha87 hat geschrieben:vom alten oder neuen Träger, denn er muss für die neue Arbeit ja schon dort vor Ort sein?
Arbeitsaufnahmen, die zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führen, würde man aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III (i.V.m. § 16 SGB II) fördern, da macht es keinen Sinn, den neuen Träger ins Boot zu holen.
Und die Kaution für eine neue Wohnung obliegt ja dem neuen Träger?
Da die Kaution in drei Raten gezahlt werden kann und durch den neuen Träger eh als nur als Darlehen gewährt würde, ist es sinnvoller, wenn der Betroffene die neue Kaution aus seinem Gehalt bezahlt. Ggf. wäre für soetwas auch ein Einstigesgeld nach § 16b SGB II denkbar.
as nach §22 Abs.1 S. 2 SGBII
Die Regelung gilt nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ohnehin nur, wenn der Betroffene innerhalb des Zuständigkeitsgebiets eines Trägers umzieht. Sobald die Zuständigkeit wechselt, gilt das nicht mehr.

Im Rahmen eines Umzugs bei bleibendem Leistungsbezug wäre ohnehin zu beachten, dass der Betroffene gem. § 310 SGB III i.V.m. § 59 SGB II verpflichtet ist, sich unverzüglich beim neuen Träger zu melden, so dass sich das Problem der Antragstellung damit normalerweise nicht ergibt.
Um der allgemeinen Sprachverwirrung des Siezens entgegenzuwirken, biete ich jedem Nutzer das dänische Umgangsduzen an.
Kasha87
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Re: Antragserfordernis - Fachliche Hinweise vom Jobcenter

Beitrag von Kasha87 »

Charon- hat geschrieben:. Ggf. wäre für soetwas auch ein Einstigesgeld nach § 16b SGB II denkbar.
Ah okay, aber über so etwas müsste das Amt doch dann auch beraten,im Zuge seiner der Auskunfts- und Beratungspflicht nach § 13, 14 sowie 15 SGB I unterliegen,richtig?

Davon habe ich nämlich noch nichts gehört in dem Zusammenhang :)

Ich meine nur in einem Urteil gelesen zu haben, dass der bisherige Träger die Zusicherung zu den Aufwendungen übernehmen hat und die Notwendigkeit prüft und dass durch Beteiligung des übernehmenden Trägers geprüft werden soll, ob die KdU angemessen sind.

Noch was,wisst ihr zufällig ob die Jobcenter dann untereinander auf die Daten zugreifen können bzw. über den Dienstweg sich nicht die Akte holen können?
Und wenn die Akte beim alten Jobcenter bleibt,was dann mit den Unterlagen dort passiert? Werden die irgendwann geschreddert (oder neumodisch dann gelöscht)? Und wenn ja wann?

@FM
Wenn die fachlichen Hinweise da deiner Meinung nach zu weit gehen, müssen sie dann dennoch von den Jobcentern eingehalten werden? Ich habe sie immer als Dienstanweisungen verstanden und auch das ihnen als solches zu folgen wäre?!
Aber vielleicht hab ich das falsch verstanden.

LG
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