Ich habe mal eine Frage:
Wenn eine BG im Leistungsbezug umzieht und dadurch der Träger wechselt, muss dann ein Neuantrag gestellt werden?
Ich finde im Gesetzt dazu nichts.
Das was ich gefunden habe sind die fachlichen Hinweise zum §36 SGB II.
Da lese ich ab Punk 2.2. Zuständigkeitswechsel wegen Umzugs bei Alg II; Rz. 36.17:
Ich lese da immer nur von Mitteilungen,Meldungen und Vorstellungen.[...]Bei einem Umzug zum
Ersten eines Monats kann hiervon abgewichen werden, wenn die
Mitteilung über den Umzug und die Meldung beim aufnehmenden
Träger so rechtzeitig erfolgt, dass eine nahtlose Leistungszahlung
durch den aufnehmenden Träger sichergestellt ist.
Beispiel:
Die Zustimmung zum Umzug am 01.07. wird am 25.05. eingeholt. Die
Vorsprache beim aufnehmenden Träger erfolgt am 03.06.
Entscheidung:
Aufgrund der frühzeitigen Vorsprache der leistungsberechtigten Person
ist eine nahtlose Leistungsgewährung sichergestellt, so dass eine Leistungszahlung
für den Monat des Umzugs durch den abgebenden Träger
nicht geboten ist. Die Leistungen sind zum 30.06. einzustellen.
Das Wort Antrag lese ich dann erst ab Punk 2.3. Zuständigkeitswechsel wegen Umzugs bei Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit.
Ich sehe dass das Ding von 2013 ist, aber es ist das aktuellste das ich finden konnte.
Habe ich etwas übersehen oder einen Denkfehler?
Wo steht denn nun genau, dass bei Umzug und damit verbundenen Trägerwechsel ein Neuantrag zu stellen ist?
Wäre super nett wenn ihr mich da erhellen könntet
Danke euch.