Krankengeld Nachzahlung nach Vergleich: ALG-Anspruch/Fristen

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einekleinefrage
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Krankengeld Nachzahlung nach Vergleich: ALG-Anspruch/Fristen

Beitrag von einekleinefrage »

Liebe Community,

ich habe einen evtl. etwas komplizierten Fall und hoffe ihn ausreichend erklären zu können.

Folgende Ausgangssituation gibt es:

Bis zum 16.12.2014 habe ich Krankengeld bezogen.
Während dessen wurde aus meinem Arbeitsverhältnis gekündigt.

Die Krankenkasse stellte zum 16.12.2014 die Zahlungen ein, woraufhin ich Klage einreichte.
Vom 17.12.2014 bis zum 16.12.2015 habe ich daraufhin ersatzweise ALG 1 bezogen.

Das Verfahren endete nun am 30. Januar 2017 mit einem Vergleich.
In diesem Vergleich verpflichtet sich die KK über den 16.12.2014 hinaus Krankengeld zu zahlen, und zwar bis zum 31.07.2015 (also 7,5 Monate länger).

Für diesen Zeitraum -so teilte mir der vorsitzende Richter mit- könne die Agentur für Arbeit das bereits gezahlte ALG 1 von der Krankenkasse zurück fordern. Ich bekäme lediglich die Differenz zwischen Krankengeld und ALG 1 ausgezahlt.
Gleichzeitig besteht für mich aber ein verschobener Anspruch auf ALG 1 nach Ende der Krankengeldzahlung. Dieser ALG 1 Anspruch beginnt somit am 01.08.2015 und endet am 31.07.2016. Im Endeffekt bekomme ich also 7,5 Monate länger Krankengeld, jedoch etwas komplizierter zwischen den Ämtern aufgeteilt.

Kurz gefasst:

statt bis zum 16.12.2014 bekomme ich nun bis zum 31.07.2015 Krankengeld.
ALG1-Anspruch besteht deshalb nicht vom 17.12.2014 bis zum 16.12.2015, sondern vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016.
Es verschiebt sich also alles um 7,5 Monate.


Nun habe 4 Wochen nach dem Vergleich -als ich weder von der KK noch vom AA Bescheide oder Bezüge erhalten habe- eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung per Einschreiben geschickt. Auf diese Fristsetzung reagierten beide Stellen in keinster Weise. Ich bat nach Ablauf der Frist meine Anwältin entsprechend zu handeln aber auch diese setzte nur weitere Fristen in ihrem Kalender und handelte nicht (dies war leider in den gesamten 2 Jahren ihre übliche Vorgehensweise - ich konnte aber aufgrund der Rechtsschutz nicht wechseln - leider ein anderes, leidiges Thema...)

Nun habe ich heute, am 04.05.2017, ein Schreiben des AA bekommen, aus dem ich aber ganz und gar nicht schlau werde.
Hier ist es eingescannt: https://abload.de/img/aaj6sgb.jpg

Wenn ich es richtig interpretiere, wird zwar darauf eingegangen, dass vom 18.12.2014 bis 31.07.2015 seitens des AA „zuviel" gezahlt wurde und dies mit dem Krankengeld verrechnet wurde, auf meinen Anspruch auf ALG1 zwischen dem 01.08.2015 und dem 31.07.2016 wird jedoch nicht eingegangen. Aber genau diesen Anspruch habe ich mit meinem vorangegangenem Einschreiben vom 01.03.2017 bereits eingefordert.

Frage 1: Habe ich das Schreiben richtig interpretiert? WIll sich das AA vor Zahlungen drücken?
(GIbt es Schlupflöcher, die ich nicht kenne?)

Frage 2: Da meine Anwältin sich leider nicht kümmert: Welche Möglichkeiten habe ich die Ansprüche (möglichst schnell) geltend zu machen?

Frage 3: Welche Frist hat die KK nach einem Vergleichsabschluss vor Gericht? Diese hat sich nämlich noch gar nicht gemeldet oder gar gezahlt. Es ist nun schon 3 Monate her!


Danke für eure Hilfe!
Es ist großartig, wenn Leute mit Durchblick helfen können.
Meistens bin ich das Helferlein aber jetzt bin ich wirklich froh, auch mal schnell und unkompliziert nach Hilfe fragen zu können. Ich verzweifle nämlich mittlerweile...

VIELEN DANK! :-)

LG Betty
Baden-57
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Re: Krankengeld Nachzahlung nach Vergleich: ALG-Anspruch/Fri

Beitrag von Baden-57 »

zu 1) aus dem Schreiben ist zu entnehmen, dass das AA "den anderen Leistungsträger" zur Zahlung aufgefordert hat; da scheint noch eine Zahlung in der Schwebe zu sein.

zu 2) die Anwältin ultimativ zur Bearbeitung des Falles aufzufordern, andernfalls man gegen die RAin bei der Rechtsanwaltskammer Beschwerde einlegen wird und ggf. Schadensersatzforderungen geltend machen wird. Es ist nicht passend, der RAin jetzt in die Arbeit zu fuschen, denn das wird nur zu weiteren Verzögerungen führen, oder man entscheidet sich, der RAin das Mandat zu entziehen, muß dann aber den anderen Parteien (AA, KK etc) mitteilen, dass man nicht mehr durch die RAin vertreten wird.

zu3) Wie sieht der Vergleich wörtlich aus? Wurde der Vergleich unter dem Vorbehalt geschlossen, dass die KK den Vergleich noch zustimmen muß oder ist der Vergleich wirksam geworden???

Falls der Vergleich rechtskräfig, der KK eine letzte Zahlungsfrist von 10 Tagen setzen, andernfalls man die Zwangsvollstreckung in die Wege leiten wird.
Wurde der Vergleich noch unter Mitwirken der RAin geschlossen? Dann müsste diese jetzt eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleich anfordern.

Falls Fragen, melden,... :lol:
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Re: Krankengeld Nachzahlung nach Vergleich: ALG-Anspruch/Fri

Beitrag von questionable content »

Ihre Grundannahmen sind undurchdachter Quatsch.

Insofern das Krankengeld nicht höher als das zu erstattende ALG I ist, wird es unter normalen Umständen keine Zahlungen der KK geben. Denn die hat intern mit der Agentur für Arbeit abzurechnen.

Wie man auf die Idee kommt, dass "die Anwältin sich kümmen soll" ist auch nur schwer zu erklären. Streitgegenstand und "Bewilliungs"inhalt der Rechtsschutzversicherung dürfte allein die Geltendmachung von Krankengeldansprüchen vor dem Sozialgericht sein. Das ist geschehen und abgeschlossen. Das Urteil steht, ein Direktanspruch auf Auszahlung besteht nur, soweit kein Erstattungsanspruch eingreift. Das wars - es ist aktuell nichts mehr zu tun insoweit.

Bevor die Erstattung nicht verbindlich geklärt ist, wird üblicherweise die Agentur für Arbeit nicht auf die Idee kommen, die Bescheide anzupassen.

Dass die Agentur für Arbeit keine Krankenkasse ist und Arbeitslosengeld I kein Krankengeld mag für manche Leute schwer zu verstehen sein, ändert aber nichts an den Fakten.

Dass die Anwältin Dinge nicht tut, für die sie weder beauftragt noch bezahlt wurde, sollte nicht verwundern. Die Kassiererin im Supermarkt tankt auch nicht einfach so meinen Wagen auf und mäht meinen Rasen.

Nun kann man sie vermutlich auch für die übrigen Dinge mandatieren. Dann muss man aber auch in Kauf nehmen, dass das Geld kostet oder auch insoweit eine Deckungszusage der Rechtsschutz nötig ist.
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Re: Krankengeld Nachzahlung nach Vergleich: ALG-Anspruch/Fri

Beitrag von matthias. »

auf meinen Anspruch auf ALG1 zwischen dem 01.08.2015 und dem 31.07.2016 wird jedoch nicht eingegangen. Aber genau diesen Anspruch habe ich mit meinem vorangegangenem Einschreiben vom 01.03.2017 bereits eingefordert.
D.h. du hast für den Zeitraum von keiner Seite Geld bekommen?
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Re: Krankengeld Nachzahlung nach Vergleich: ALG-Anspruch/Fri

Beitrag von questionable content »

matthias. hat geschrieben:
auf meinen Anspruch auf ALG1 zwischen dem 01.08.2015 und dem 31.07.2016 wird jedoch nicht eingegangen. Aber genau diesen Anspruch habe ich mit meinem vorangegangenem Einschreiben vom 01.03.2017 bereits eingefordert.
D.h. du hast für den Zeitraum von keiner Seite Geld bekommen?
Vom 17.12.2014 bis zum 16.12.2015 habe ich daraufhin ersatzweise ALG 1 bezogen.
Er hat für ein volles Jahr ALG I bekommen.

So lange der bisherige Bescheid über das ALG I steht, hat er somit keinerlei weiteren Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit, da der ALG I - Anspruch erschöpft ist.

Die Agentur für Arbeit wird also den alten Bescheid aufheben müssen und einen neuen für den neuen Zeitraum erlassen müssen. Das kann und wird sie aber nicht tun, bevor der Fremdsachverhalt nicht sicher belegt und die "vorgestreckten" Gelder von der Krankenkasse erstattet wurden. Denn bis dahin hat sie nach Stand ihrer eigenen Ermittlungen "alles richtig" gemacht und hat auch bereits den vollen Versicherungsbetrag, den sie zahlen darf und kann, ausbezahlt.

Da ein Vergleich vorliegt, ist das ggf. mit dem "sicheren" Feststellen gar nicht so einfach, kann also noch einmal Zeit kosten.
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