Hallo Community,
ich würde gerne folgende, hypothetische Frage stellen: grundsätzlich bilden noch im Haushalt wohnende Kinder mit Eltern die Hartz IV beziehen ja eine Bedarfsgemeinschaft, bei der etwaige Einkünfte entsprechend angerechnet werden - wie etwa Kindergeld.
Wie wäre aber die Sachlage, wenn ein Ü25 Student wieder in den Haushalt der Mutter einzieht (welche Hartz IV bezieht), weil im Studierendenwohnheim die maximale Wohnzeit (4 Jahre) ausgeschöpft ist und der Student einzig von Unterhalt des Vaters und studentischen Hilfstätigkeiten in den Semesterferien an seiner Universität seinen Lebensunterhalt bestreitet?
Gäbe es in diesem Szenario andere Freigrenzen, da der Student volljährig ist, aufgrund des Alters kein Kindergeld o.Ä. mehr bekommt, Unterhalt des Vaters natürlich ausschließlich auf seinem Konto landet und er ansonsten unterhalb jeglicher Freibeträge für Studenten "verdient" und damit seinen Lebensunterhalt komplett autark bestreitet?
Oder würde der Student, sobald er wieder in den Haushalt der Mutter zurückzieht (weil er sich selbst keine Unterkunft außerhalb des Studentenwohnheimes in Uni-nähe finanzieren könnte) sofort automatisch wieder in die Bedarfsgemeinschaft der Mutter eingerechnet werden? Und entsprechend der Unterhalt des Vaters oder studentische Hilfstätigkeiten in den Semesterferien (oder beides) tatsächlich direkt bei der Mutter angerechnet werden? (obgleich die davon keinen Cent sieht, da das alles ausschließlich Geld des Studenten ist, der damit seinen Lebensunterhalt bestreitet).
Gehen wir in dem Szenario davon aus, dass der Student noch etwa ein Jahr (bis Abschluss Master) in dieser Übergangslösung wohnen würde und der Vater (Eltern getrennt/geschieden) in einer anderen Stadt (ohne Kontakt) lebt.
viele Grüße
certi
Hartz IV Bedarfsgemeinschaft: Ü25 Student / Einkünfte
Moderator: FDR-Team
Re: Hartz IV Bedarfsgemeinschaft: Ü25 Student / Einkünfte
Der Student musste die Hälfte der Miete tragen.
Ansonsten gibt es keinerlei Anrechnung bei der Mutter.
Ansonsten gibt es keinerlei Anrechnung bei der Mutter.
Re: Hartz IV Bedarfsgemeinschaft: Ü25 Student / Einkünfte
Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft, das Kindergeld wird als Einkommen berechnet. Wenn Kinder, selbst kleine Kinder, durch Kindergeld und Unterhalt ihr Auskommen "selbst" bestreiten, fallen sie aus der BG heraus.certi hat geschrieben:Hallo Community,
ich würde gerne folgende, hypothetische Frage stellen: grundsätzlich bilden noch im Haushalt wohnende Kinder mit Eltern die Hartz IV beziehen ja eine Bedarfsgemeinschaft, bei der etwaige Einkünfte entsprechend angerechnet werden - wie etwa Kindergeld.
Lediglich der Überhang z.B. des Kindergeldes wird dem Bedarf der Eltern zugerechnet.
Kindergeld ist bei Bezug von Sozialgeldern (und bei geringem Einkommen) übrigens kein erwirtschaftetes Einkommen, sondern ebenfalls eine Sozialleistung.
ja- wie bereits gesagt. Der Student müsste lediglich seinen Mietanteil zahlen, der würde der Mutter nicht mehr als Teil der KDU finanziert. Der Student dürfte daher auch mehr als die "Freibeträge" verdienen und dieses Geld würde nicht der Mutter als Zufluss berechnet.Wie wäre aber die Sachlage, wenn ein Ü25 Student wieder in den Haushalt der Mutter einzieht (welche Hartz IV bezieht), ...
Gäbe es in diesem Szenario andere Freigrenzen, da der Student volljährig ist, aufgrund des Alters kein Kindergeld o.Ä. mehr bekommt, Unterhalt des Vaters natürlich ausschließlich auf seinem Konto landet und er ansonsten unterhalb jeglicher Freibeträge für Studenten "verdient" und damit seinen Lebensunterhalt komplett autark bestreitet?
es ist völlig egal, wieso der Student wieder bei der Mutter einzieht, wie oft er seinen Vater sieht, ob er auch weiter im Studentenheim wohnen könnte, oder ob er nach Beginn einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bei seiner Mutter wohnen bleibt.Gehen wir in dem Szenario davon aus, dass der Student noch etwa ein Jahr (bis Abschluss Master) in dieser Übergangslösung wohnen würde und der Vater (Eltern getrennt/geschieden) in einer anderen Stadt (ohne Kontakt) lebt.
Er muss nur einen realistischen Mietanteil zahlen.
Re: Hartz IV Bedarfsgemeinschaft: Ü25 Student / Einkünfte
Nö, es ist keine Bedarfsgemeinschaft, sondern eine Haushaltsgemeinschaft. Damit reduziert sich der Anteil, den das Job-Center für die Miete zahlt, um die Hälfte.
Chavah
Chavah
Re: Hartz IV Bedarfsgemeinschaft: Ü25 Student / Einkünfte
Vielen Dank für die Auskünfte!
Ich hab jetzt auch mal den Begriff Haushaltsgemeinschaft nachgeschlagen, der war mir vorher so noch gar nicht geläufig.
Ist es bei einer Haushaltsgemeinschaft nicht so, dass nachgewiesenermaßen eine gegenseitige Unterstützung stattfinden muss, die über die Teilung der Kosten des Mietobjekts (Wohngemeinschaft?!) hinausgeht?
Das würde in dem hypothetischen Beispiel nicht der Fall der sein: die Mutter ist kaum zu Hause, da sie (a) häufig Weiterbildungen vom Amt besucht und (b) ehrenamtlich sehr engagiert ist, um nicht zu Hause rumzusitzen. Da sie mit Hartz IV gerade so über die Runden kommt, wird es keine Unterstützung des Studenten in Form von Geld, Einkäufen, ... geben.
Der Student wiederum verbringt die meiste Zeit am Campus, hat ebenfalls gerade genug für sein eigenes Auskommen, isst i.d.R. in der Mensa oder bereitet sich selbst etwas zu.
Würde denn, sowohl bei einer Haushaltsgemeinschaft als auch einer Wohngemeinschaft ausschließlich die Hälfte der Miete bei der Mutter abgezogen werden, aber ansonsten nichts? Unabhängig vom Einkommen des Studenten?
Ich hab jetzt auch mal den Begriff Haushaltsgemeinschaft nachgeschlagen, der war mir vorher so noch gar nicht geläufig.
Ist es bei einer Haushaltsgemeinschaft nicht so, dass nachgewiesenermaßen eine gegenseitige Unterstützung stattfinden muss, die über die Teilung der Kosten des Mietobjekts (Wohngemeinschaft?!) hinausgeht?
Das würde in dem hypothetischen Beispiel nicht der Fall der sein: die Mutter ist kaum zu Hause, da sie (a) häufig Weiterbildungen vom Amt besucht und (b) ehrenamtlich sehr engagiert ist, um nicht zu Hause rumzusitzen. Da sie mit Hartz IV gerade so über die Runden kommt, wird es keine Unterstützung des Studenten in Form von Geld, Einkäufen, ... geben.
Der Student wiederum verbringt die meiste Zeit am Campus, hat ebenfalls gerade genug für sein eigenes Auskommen, isst i.d.R. in der Mensa oder bereitet sich selbst etwas zu.
Würde denn, sowohl bei einer Haushaltsgemeinschaft als auch einer Wohngemeinschaft ausschließlich die Hälfte der Miete bei der Mutter abgezogen werden, aber ansonsten nichts? Unabhängig vom Einkommen des Studenten?
Re: Hartz IV Bedarfsgemeinschaft: Ü25 Student / Einkünfte
beim Begriff der Unterstützung geht es nicht darum, ob die Mutter mit dem Sohn Skat spielt, mal einen Tee kocht, wenn er nach Hause kommt oder man abends zusammen isst, sondern um eine gegenseitige wirtschaftliche Unterstützung. Der Sohn ist seiner Mutter aber nicht unterhaltspflichtigcerti hat geschrieben: ...
Ist es bei einer Haushaltsgemeinschaft nicht so, dass nachgewiesenermaßen eine gegenseitige Unterstützung stattfinden muss, die über die Teilung der Kosten des Mietobjekts (Wohngemeinschaft?!) hinausgeht?
Das würde in dem hypothetischen Beispiel nicht der Fall der sein: die Mutter ist kaum zu Hause, da sie (a) häufig Weiterbildungen vom Amt besucht und (b) ehrenamtlich sehr engagiert ist, um nicht zu Hause rumzusitzen.
Der Student bildet seine eigene BG und muss lediglich Miete zahlen. Dieser Anteil wird der Mutter nicht mehr als KDU bezahlt.certi hat geschrieben:Würde denn, sowohl bei einer Haushaltsgemeinschaft als auch einer Wohngemeinschaft ausschließlich die Hälfte der Miete bei der Mutter abgezogen werden, aber ansonsten nichts? Unabhängig vom Einkommen des Studenten?
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