Kindergeld zu Unrecht erhalten? Überprüfung Kindergeldkasse

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DolceVita666
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Kindergeld zu Unrecht erhalten? Überprüfung Kindergeldkasse

Beitrag von DolceVita666 »

Guten Tag,

darf man den Schriftverkehr von Anwälten an die Kindergeldkasse schicken, um überprüfen zu lassen, ob Kindergeld zu Unrecht gezahlt wurde? Oder ist dieser Schriftverkehr geheim zu halten?
DolceVita666
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Re: Kindergeld zu Unrecht erhalten? Überprüfung Kindergeldka

Beitrag von DolceVita666 »

Hallo,

leider bekomme ich keine Antwort. :(

Daher würde ich es näher ausführen. Vielleicht weiss dann jemand, wie man sich verhält.

Angenommen Person A bezieht Kindergeld. Hat in Deutschland eine Wohnadresse.
Im einem anwaltlichen Schreiben an Person B kommt heraus, dass diese zwar in D eine Wohnadresse hat, aber behauptet, zu keiner Zeit in Deutschland gelebt zu haben, sondern die Besuche sich lediglich auf ein Familientreffen mit dem Vater beschränken.
Person A hat gegenüber Person B jedoch geäußert, dass diese Kindergeld bezieht.
Dieses würde ihr jedoch nur dann zustehen, wenn sie in D tatsächlich lebt oder arbeitet.

Darf man in solch einem Fall der Familienkasse den Schriftverkehr zur Überprüfung der Gegenheiten zukommen lassen, wenn es sich um einen möglichen Betrug handelt?
Ronny1958
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Re: Kindergeld zu Unrecht erhalten? Überprüfung Kindergeldka

Beitrag von Ronny1958 »

Die Anzeige möglicher Straftaten unterliegt keiner Geheimhaltung.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
SusanneBerlin
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Re: Kindergeld zu Unrecht erhalten? Überprüfung Kindergeldka

Beitrag von SusanneBerlin »

Person B darf die Briefe von Person A und die Briefe von A's Anwälten an Person B zeigen wem immer er möchte. Auch der Kindergeldkasse.
Grüße, Susanne
DolceVita666
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Re: Kindergeld zu Unrecht erhalten? Überprüfung Kindergeldka

Beitrag von DolceVita666 »

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Bin gerade etwas verunsichert. Ich hatte inzwischen eine Anwaltshotline angerufen, um mich zu erkundigen.

Dieser Anwalt sagte mir, dass man es nicht weiterleiten dürfe. Die eine Widrigkeit würde die andere nicht rechtfertigen. Anwaltsschreiben seien vertraulich. :shock:
Froggel
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Re: Kindergeld zu Unrecht erhalten? Überprüfung Kindergeldka

Beitrag von Froggel »

Anwaltsschreiben sind tatsächlich vertraulich und dürfen Dritten (also an dem Schriftverkehr nicht beteiligten Personen) nicht zugänglich gemacht werden. Aber man könnte dem Amt durchaus einen Verdacht mitteilen, ohne die Briefe zu erwähnen. Möglicherweise hat Person A das mal erwähnt :wink:
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
DolceVita666
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Re: Kindergeld zu Unrecht erhalten? Überprüfung Kindergeldka

Beitrag von DolceVita666 »

Ronny1958 hat geschrieben:Die Anzeige möglicher Straftaten unterliegt keiner Geheimhaltung.
SusanneBerlin hat geschrieben:Person B darf die Briefe von Person A und die Briefe von A's Anwälten an Person B zeigen wem immer er möchte. Auch der Kindergeldkasse.
Froggel hat geschrieben:Anwaltsschreiben sind tatsächlich vertraulich und dürfen Dritten (also an dem Schriftverkehr nicht beteiligten Personen) nicht zugänglich gemacht werden. Aber man könnte dem Amt durchaus einen Verdacht mitteilen, ohne die Briefe zu erwähnen. Möglicherweise hat Person A das mal erwähnt :wink:
3 unterschiedliche Aussagen. :(
winterspaziergang

Re: Kindergeld zu Unrecht erhalten? Überprüfung Kindergeldka

Beitrag von winterspaziergang »

DolceVita666 hat geschrieben:
Ronny1958 hat geschrieben:Die Anzeige möglicher Straftaten unterliegt keiner Geheimhaltung.
SusanneBerlin hat geschrieben:Person B darf die Briefe von Person A und die Briefe von A's Anwälten an Person B zeigen wem immer er möchte. Auch der Kindergeldkasse.
Froggel hat geschrieben:Anwaltsschreiben sind tatsächlich vertraulich und dürfen Dritten (also an dem Schriftverkehr nicht beteiligten Personen) nicht zugänglich gemacht werden. Aber man könnte dem Amt durchaus einen Verdacht mitteilen, ohne die Briefe zu erwähnen. Möglicherweise hat Person A das mal erwähnt :wink:
3 unterschiedliche Aussagen. :(
weshalb sollten anwaltliche Schreiben an Dritte einer Vertraulichkeit unterliegen? der Empfänger eines Anwaltsschreibens ist an keine Schweigepflicht gebunden.
B kann dem Amt den Verdacht mitteilen und natürlich darauf hinweisen, worauf die Vermutung des Betruges beruht.
DolceVita666
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Re: Kindergeld zu Unrecht erhalten? Überprüfung Kindergeldka

Beitrag von DolceVita666 »

winterspaziergang hat geschrieben:
DolceVita666 hat geschrieben:
Ronny1958 hat geschrieben:Die Anzeige möglicher Straftaten unterliegt keiner Geheimhaltung.
SusanneBerlin hat geschrieben:Person B darf die Briefe von Person A und die Briefe von A's Anwälten an Person B zeigen wem immer er möchte. Auch der Kindergeldkasse.
Froggel hat geschrieben:Anwaltsschreiben sind tatsächlich vertraulich und dürfen Dritten (also an dem Schriftverkehr nicht beteiligten Personen) nicht zugänglich gemacht werden. Aber man könnte dem Amt durchaus einen Verdacht mitteilen, ohne die Briefe zu erwähnen. Möglicherweise hat Person A das mal erwähnt :wink:
3 unterschiedliche Aussagen. :(
weshalb sollten anwaltliche Schreiben an Dritte einer Vertraulichkeit unterliegen? der Empfänger eines Anwaltsschreibens ist an keine Schweigepflicht gebunden.
B kann dem Amt den Verdacht mitteilen und natürlich darauf hinweisen, worauf die Vermutung des Betruges beruht.
B wollte dem Amt das melden und den Schriftverkehr beifügen, damit die Behörde die dortigen Aussagen direkt vorliegen hat, um sich ein Bild zu machen und möglicherweise auch etwas in der Hand zu haben, sollte VM dort behaupten wollen, dass er eben doch in D lebt und sich auf seine angebliche Meldeadresse beruft.
Nuelanan
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Re: Kindergeld zu Unrecht erhalten? Überprüfung Kindergeldka

Beitrag von Nuelanan »

Dieses würde ihr jedoch nur dann zustehen, wenn sie in D tatsächlich lebt oder arbeitet.
Das stimmt nicht, siehe § 62 EStG Abs. 2. bzw. § 1 BKGG.
... sondern die Besuche sich lediglich auf ein Familientreffen mit dem Vater beschränken.
Wenn der Vater seinen Wohnsitz in Deutschland hat, kann Kindergeld auch für ein dauerhaft im Ausland lebendes Kind bezogen werden (§ 62 EStG Abs. 1).


Man sollte beim Denunzieren im Übrigen aufpassen, Sachverhalten als Fakten darzustellen, die sich dann später als falsch herausstellen. Das kann un­an­ge­nehme Konsequenzen haben ;)
DolceVita666
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Re: Kindergeld zu Unrecht erhalten? Überprüfung Kindergeldka

Beitrag von DolceVita666 »

Nuelanan hat geschrieben:
Dieses würde ihr jedoch nur dann zustehen, wenn sie in D tatsächlich lebt oder arbeitet.
Das stimmt nicht, siehe § 62 EStG Abs. 2. bzw. § 1 BKGG.
Dann hat die Familienkasse eine falsche Information gegeben. Diese hat obiges mitgeteilt.
... sondern die Besuche sich lediglich auf ein Familientreffen mit dem Vater beschränken.
Wenn der Vater seinen Wohnsitz in Deutschland hat, kann Kindergeld auch für ein dauerhaft im Ausland lebendes Kind bezogen werden (§ 62 EStG Abs. 1).
Mit Vater ist nicht der Kindsvater gemeint, der in Deutschland lebt, sondern der Vater des VM.

Man sollte beim Denunzieren im Übrigen aufpassen, Sachverhalten als Fakten darzustellen, die sich dann später als falsch herausstellen. Das kann un­an­ge­nehme Konsequenzen haben ;)
Sicher möchte ich keine unangenehmen Konsequenzen haben. Daher möchte ich lediglich der Behörde den Schriftverkehr zukommen lassen und um Überprüfung bitten.
winterspaziergang

Re: Kindergeld zu Unrecht erhalten? Überprüfung Kindergeldka

Beitrag von winterspaziergang »

DolceVita666 hat geschrieben: Sicher möchte ich keine unangenehmen Konsequenzen haben. Daher möchte ich lediglich der Behörde den Schriftverkehr zukommen lassen und um Überprüfung bitten.
Dann frage man den Anwaltshotline doch nach der rechtlichen Grundlage, nach der es eine "Widrigkeit" sei, einen Brief, den man von einem Anwalt erhält, an Dritte weiterzugeben.
Die eine Widrigkeit würde die andere nicht rechtfertigen.
wenn zu Unrecht Kindergeld bezogen wird, ist das keine Widrigkeit, sondern Betrug.
Dass der Empfänger eines Anwaltsbriefes zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, wäre rechtlich eine spannende - und neue- Info.
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