Hallo
Person war ab 08.2013 Krank geschrieben, wurde vorher aber schon zum 31.10.2013 gekündigt.
Bekam dann bis zum 31.12.2014 Krankengeld, ab 01.01.2015 eine EM Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet bis zum 30.06.2017.
Diese EM Rente wird nun nicht verlängert, was kann oder muss die Person nun beantragen,
da er wahrscheinlich in der kürze der zeit kaum eine arbeit finden wird.
Kann er noch ALG I beantragen?
Er hat vorher in der Firma 12 Jahre gearbeit und seitdem nichts beantragt.
Stimmt es das man bis 4 Jahre nach arbeitsende das Alg I noch beantragen kann?
Was beantragen nach Erwerbsminderungsrente? ALG I?
Moderator: FDR-Team
-
Topicstarter - FDR-Mitglied
- Beiträge: 45
- Registriert: 26.06.13, 10:58
Re: Was beantragen nach Erwerbsminderungsrente? ALG I?
Die Zeit des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des dritten Sozialgesetzbuchs als versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Das trifft allerdings nur dann zu, wenn die Betroffenen u n m i t t e l b a r vor dem Bezug der Rente als Arbeitnehmer versicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld I erhalten hatten.
http://dejure.org/gesetze/SGB_III/26.html
D.h. diese Kündigung könnte einem evtl. jetzt das Bein brechen
Müsste man mal schauen ob die Vorraussetzungen erfüllt sind.
http://dejure.org/gesetze/SGB_III/26.html
D.h. diese Kündigung könnte einem evtl. jetzt das Bein brechen
Müsste man mal schauen ob die Vorraussetzungen erfüllt sind.
Re: Was beantragen nach Erwerbsminderungsrente? ALG I?
Zeiten des Krankengeldbezuges sind ebenfalls versicherungspflichtig nach gleicher Vorschrift. Daher dürfte Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
Re: Was beantragen nach Erwerbsminderungsrente? ALG I?
"Als Arbeitnehmer" steht da nicht im Gesetzmatthias. hat geschrieben:Die Zeit des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des dritten Sozialgesetzbuchs als versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Das trifft allerdings nur dann zu, wenn die Betroffenen u n m i t t e l b a r vor dem Bezug der Rente .... versicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld I erhalten hatten.
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
-
- Letzte Themen