Sozialversicherungsbeiträge f.rückw.Rente.

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Moderator: FDR-Team

calida1949
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Sozialversicherungsbeiträge f.rückw.Rente.

Beitrag von calida1949 »

Hallo liebes Forum,
meine Schwester, 66 Jahre, hat nun rückwirkend zum 1.1.2014 ihre Betriebsrente bekommen.Seit dem 1.9.2015
hat sie die KK gewechselt; vorher war sie bei einer Ersatzkasse.
Diese Ersatzkasse verlangt nun rückwirkend vom 1.1.2014 bis 1.8.2015 die Sozialversicherungsbeiträge.
Meine Frage dazu:
Ist das rechtens von der Ersatzkasse die Beiträge zu verlangen, obwohl sie seit 1.9.2015 nicht mehr bei der
Ersatzkasse versichert ist
Wissen Sie, wie hier die allgem. Rechtslage ist?
Für eine baldige Antwort bedanke ich mich im voraus...
FM
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Re: Sozialversicherungsbeiträge f.rückw.Rente.

Beitrag von FM »

Es geht doch um die Zeit, als sie dort versichert war. An wen sonst sollten dann die Beiträge zu zahlen sein?
calida1949
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Re: Sozialversicherungsbeiträge f.rückw.Rente.

Beitrag von calida1949 »

Ok, vielen Dank für die Antwort...
Es ist für mich nicht ganz nachvollziehbar...
a) ist meine Schwester sowieso schon über die normale Rente versichert
b) der Bescheid der Ersatzkasse kam am 26.5.2017 - tritt da nicht die 3-jährige
Verjährungsfrist ein? Beiträge rückwirkend zu zahlen vom 1.1.2014 bis 1.8.2015...

c) gilt diese Verjährungsfrist auch für die KK??

Vielen Dank schon vorab für Antwort...
FM
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Re: Sozialversicherungsbeiträge f.rückw.Rente.

Beitrag von FM »

Die Verjährungsfrist für SV-Beiträge beträgt 4 Jahre.

Bei einem Rentner können auch mehrere Renten gleichzeitig beitragspflichtig sein (so wie auch bei einem Arbeitnehmer mit mehreren Jobs alle Gehälter beitragspflichtig sein können). Bei einer zusätzlichen Altersversorgung ist das aber nicht immer der Fall. Das wäre dann aber eine andere Frage als die nach der Verjährung und Zuständigkeit. Vielleicht enthält dazu die Begründung des Beitragsbescheides weitere Angaben.
Ronny1958
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Re: Sozialversicherungsbeiträge f.rückw.Rente.

Beitrag von Ronny1958 »

Die Verjährungsfrist für SV-Beiträge beträgt 4 Jahre.
Selbst bei einer dreijährigen Verjährung liefe die Frist (für Beiträge aus 2014) erst Ende 2017 ab.

Maßgeblicher Beginn der Verjährung ist das Ende des Versicherungsjahres.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
vikingz
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Re: Sozialversicherungsbeiträge f.rückw.Rente.

Beitrag von vikingz »

Die Auffälligkeit im Sachverhalt ist ja nicht die späte Beitragsforderung, sondern die späte Rentenbewilligung, da wird sich wahrscheinlich irgend etwas verzögert haben.
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