Annahme (alle Namen/Geschlechter sind fiktiv): Peter hat ein behindertes Kind mit Pflegestufe. Peter muss verreisen und benötigt eine Pflegeperson als Ersatz für etwa 3 Wochen. Hans (Sohn von Peters Bekanntin) ist Student, erhält Bafög und jobbt nebenbei in einem Minijob. Er kennt das Kind seit Jahren und bietet seine Hilfe an. Peter möchte nun auf die Verhinderungspflege zurückgreifen.
Hans betrachtet seine Hilfe als freundschaftliche Geste, Hans hat vorher nie jemanden gepflegt und hat nicht vor außer Peters Kind jemanden zu pflegen. Das Geld aus der VHP soll an Hans als Aufwandsentschädigung gehen, für die Hilfe.
Nun ist die Frage bzgl. Einkommen und ob Hans durch das Geld der VHP Abzüge beim Bafög befürchten muss?
Peter hat sich im Internet erkundigt.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/472570/Wegen des persönlichen Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 36 EStG ist die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörige sind, nur zu gewähren, wenn sie eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.
Laut https://www.xn--bafg-7qa.de/de/welches- ... t--377.php wird positives Einkommen berechnet. Zählt die Einnahme von der VHP als
§ 21 Abs. 3.4 BAföG
oder können die Einnahmen alsSonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt und ausdrücklich in der sog. Einkommensverordnung aufgelistet sind. Dies sind vor allem eine Vielzahl von Leistungen der sozialen Sicherung, z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Mutterschaftsgeld (sofern es das anrechnungsfreie Elterngeld übersteigt), aber auch z. B. Abfindungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 9 EStG und die Unterhaltszahlungen eures geschiedenen oder dauernd von euch getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners. Letztere werden in voller Höhe angerechnet.
§ 21 Abs. 4.4 BAföG
gewertet werden?Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.
Ebenfalls hat Peter die Frage ob https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbun ... rpauschale in diesem Fall zutreffen würde?
Wie sieht die Lage aus?Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten. Darunter fallen auch Übungsleiter in Sportvereinen oder nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Ebenfalls begünstigt sind künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.