Hallo liebe Recht.de-Community,
ich hatte eine Überlegung bezüglich Wohngeld und der Gesetzeslage zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (SGB II §5) auf Basis des Erhalts von Hartz 4.
Nehmen wir einmal folgenden Fall an:
Person A und person B leben seit mehreren Jahren zusammen. Beide haben getrennte Konten und zahlen nur die Miete und die Nebenkosten gemeinsam. Sie sind weder Verheiratet, noch haben sie ein gemeinsames Kind usw..
Nehmen wir nun an, dass z.B. Person A ihren Arbeitsplatz verliert und gleich in Hartz 4 fällt (aus welchen Gründen auch immer es geht um das Beispiel). So kann sie ja der Verantwortungs- udn Einstehensgemeinschaft auch dann widersprechen, wenn die beiden Personen schon länger als ein Jahr zusammenleben (Mit einem Schriftlichen udn formlosen Widerspruch des Einstehens von Person B für Person A). Dazu hatte sich glaube ich auch das Bundesverfasungsgericht geäußert.
Nun verwirt mich das WoGG an dieser Stelle etwas, da ich in meinem Freundeskreis einen ähnlichen Fall erlebt habe.
Hier nehmen wir aber mal den umgekehrten Fall an. Person A bleibt erwerbstätig und Person B beantragt WoGG auch wenn diese BAföG erhält. Nun wird Person B die Leistung auf WoGG verweigert, weil eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach SGB II vermutet (aber widersprochen) wird.
Meiner Logik nach kann man diesem Sachverhalt auf der gleichen Basis widersprechen wie schon der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach SGB II , auf welche sich auch das Jobcenter beruft.
Dem WoGG müsste doch dieser Logik folgend ebenso widersprochen werden können, da sich das Gesetz für die Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ebenfalls auf das SGB II bezieht, oder nicht?
MFKG
Mythilhammer
Wohngeld als Student?
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Re: Wohngeld als Student?
Hallo. Wer Leistungen nach dem BAföG nicht als Volldarlehen bezieht, hat gemäß § 20 Abs. 2 WoGG keinen Anspruch auf Wohngeld. Ich verstehe nicht, was das mit Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu tun haben soll.Mythrilhammer hat geschrieben:Person A bleibt erwerbstätig und Person B beantragt WoGG auch wenn diese BAföG erhält. Nun wird Person B die Leistung auf WoGG verweigert, weil eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach SGB II vermutet (aber widersprochen) wird.
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Re: Wohngeld als Student?
klar, kann dem mit einem formlosen Widerspruch widersprochen werden, das muss allerdings je nach gegebenen Umständen nicht ausreichen. Schon ein gemeinsamer Vertrag, außer dem MV, reicht aus.Mythrilhammer hat geschrieben:So kann sie ja der Verantwortungs- udn Einstehensgemeinschaft auch dann widersprechen, wenn die beiden Personen schon länger als ein Jahr zusammenleben (Mit einem Schriftlichen udn formlosen Widerspruch des Einstehens von Person B für Person A). Dazu hatte sich glaube ich auch das Bundesverfasungsgericht geäußert.
Und was das BVerfG gesagt hat, hierzu aus dem web entnommen und zitiert, ein Auszug
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass als eheähnliche Gemeinschaft, die der Gesetzgeber im Rahmen von Bestimmungen über die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Ehe gleichstellen darf, nur eine solche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist, “die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen” (BVerfGE a.a.0. 264).
Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar” (BVerfGE a.a.0. 265).
oben sorgt B für A, hier beantragt B die Hilfe. Das ist kein umgekehrter FallHier nehmen wir aber mal den umgekehrten Fall an. Person A bleibt erwerbstätig und Person B beantragt
Die Logik oben war nur, dass das schon lange zusammenlebende Paar dem widersprechen kann.Meiner Logik nach kann man diesem Sachverhalt auf der gleichen Basis widersprechen wie schon der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach SGB II , auf welche sich auch das Jobcenter beruft.
Übersehen wurde, dass es Gründe gibt, trotz Widerspruch des Paares von einer VuE auszugehen und dass das Paar nach deutlich mehr als einem Jahr Zusammenleben das auch belegen muss, dass es vor Beginn des möglichen Bezugs von ALG-II nicht zusammen gewirtschaftet hat und somit auch jetzt nicht als VuE zu sehen ist.
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