§183 SGG

Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Berufsgenossenschaften, Renten, Schwerbehinderung ,Kranken- und Pflegeversicherung

Moderator: FDR-Team

Verpflichteter
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§183 SGG

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

in diesem Urteil
https://openjur.de/u/466501.html

finde ich diese Kostenentscheidung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG und nicht aus § 197 a SGG, da der Kläger zu den in § 183 SGG benannten Personen gehört.
Der Kläger ist doch der Grundbesitzer = Unternehmer :shock:

Kann man die Kostenentscheidung als korrekt betrachten?

MfG
uwe
Astrid69
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Re: §183 SGG

Beitrag von Astrid69 »

Der Eigentümer mag zwar als Unternehmer gelten, er ist jedoch auch gleichzeitig Versicherter. Insofern ist der 183 korrekt.
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
Verpflichteter
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Re: §183 SGG

Beitrag von Verpflichteter »

Danke für die Meinung.

Wobei die Meinungen auseinander gehen.

§ 144 Satz 2. SGG spricht von Leistungen. Somit könnte man annehmen, dass Beiträge nicht erfasst sind von der 750€ Schwelle. Anscheinend sieht das ein Mehrheit von Richtern nicht so.

Wenn also Leistung gleich Beiträge sind werden Unternehmer und Versicherter gleich behandelt.

Also könnte man das auch auf den § 183 anwenden.
Da sieht es jedoch eine Mehrheit der Richter genau anders. :shock:

MfG
uwe
SusanneBerlin
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Re: §183 SGG

Beitrag von SusanneBerlin »

Verpflichteter hat geschrieben:Wenn also Leistung gleich Beiträge sind werden Unternehmer und Versicherter gleich behandelt.
Ein Unternehmer kann auch selber in einer Sozialversicherung versichert sein, dann gelten auch die Paragraphen, die für Versicherte gelten (Unternehmer und Versicherte werden nicht gleich behandelt, sondern in dem Fall ist der Unternehmer der Versicherte).

In dem von Ihnen verlinkten Urteil klagte ein Unternehmer gegen die Beitragsbescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung hat ihn als landwirtschaftlichen Unternehmer versichert und einen Jahresbeitrag von 70 € erhoben. Es ging nicht um die Beiträge für seine Angestellten, sondern in der Land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung ist man bereits versichert wenn man ein landwirtschaftlich genutztes- oder ein Waldgrundstück hat, auch wenn gar keine Angestellten vorhanden sind.

Deswegen wird § 183 SGG angewendet, weil er ein Versicherter in der Land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung ist (was er aber gar nicht möchte: versichert sein und Beiträge zahlen).


Siehe auch SGBVII § 2
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, (...)
2. (...)
(...)

5. Personen, die

a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,(...)
b) (...)
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.

6. (...)
Grüße, Susanne
Astrid69
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Re: §183 SGG

Beitrag von Astrid69 »

Danke SusanneBerlin für die ausführliche Klarstellung.

Man muss halt nicht nur Urteile finden sondern auch alle darin genannten Gesetze lesen. :twisted:
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
Astrid69
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Re: §183 SGG

Beitrag von Astrid69 »

Im Par. 144 SGG, auch im Abs. 2, geht es im Übrigen um die Berufung und deren Zulassungsvoraussetzungen. Das wäre die 2. Instanz nach der Klage und vor dem LSG (Landessozialgericht) zu führen.
Im verlinkten Urteil ging es jedoch um eine Klage. Die läuft beim Sozialgericht.

Somit ist die Vorschrift nicht anwendbar.

Aber das ist auch wieder nur meine Meinung und nicht Gesetz :ironie:
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
SusanneBerlin
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Re: §183 SGG

Beitrag von SusanneBerlin »

Astrid69 hat geschrieben:Danke SusanneBerlin für die ausführliche Klarstellung.

Man muss halt nicht nur Urteile finden sondern auch alle darin genannten Gesetze lesen. :twisted:
Naje ob §2 SGBVII in dem Urteil vorkam weiß ich jetzt nicht mehr. Ich hab es zitiert weil sich darin die Erklärung findet, warum ein Unternehmer auch ein Versicherter sein kann in einer Sozialversicherung und für sich selber Beiträge zahlt.
Grüße, Susanne
Verpflichteter
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Re: §183 SGG

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

zu meiner Frage habe ich gefunden:

http://www.prinz.law/urteile/bundessozi ... -12-31.pdf

MfG
uwe
SusanneBerlin
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Re: §183 SGG

Beitrag von SusanneBerlin »

Verpflichteter hat geschrieben:zu meiner Frage habe ich gefunden:

http://www.prinz.law/urteile/bundessozi ... -12-31.pdf
Und das beantwortet Ihre Frage? Mist, dann hätte ich ja gar nichts schreiben brauchen.
Grüße, Susanne
Verpflichteter
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Re: §183 SGG

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo Susanne,

ich danke dir (ggf. Ihnen) für deine (ggf. Ihre) Mühen.

Der Besitzer ( eine Person) einer Landwirtschaft ist Unternehmer, gleichzeitig der erste Beschäftigte im Unternehmen.
Somit zahlt er Beiträge oder erhält ggf. Leistungen, somit einmal § 197a oder dann §183.

Im § 144 Abs. 1 Satz 2 ist nur der Begriff Leistung erwähnt.
In Satz 1. Geld-, Dienst oder Sachleistung.
Für mich sind das z.B. eine Rente, ein eiternder Fuß wird verbunden, er bekommt Inkontinenzeinlagen.
(Schade eigentlich, dass man seine Beiträge nicht in Sachleistungen begleichen kann. Man könnte dann gebrauchte und getrocknete Windel einschicken. Über deren Heizwert liese sich ein Umrechnung in kWh anstellen. Aus den KWh dann ein Wert in €) :ironie:

Als unbefangener Leser sind somit Beiträge nicht gemeint.

Jedoch will Rechtsprechung am Wort Leistung vorbei auch Beiträge so behandeln. Keine Berufung bei <750€.
Als Unternehmer somit Beitragszahler oder erster Versicherter = Leistungsempfänger gleiche Stellung


Interessant ist, ich als Laie würde einschätzen die §§ 144, 183 und 197a sind das kleine 1*1 des Sozialrechtsjuristen, dass es doch viel Fehler bereits bei kleinen 1*1 durch Juristen gibt.

Wie hoch ist dann erst die Fehlerquote wenn es ans Eingemachte geht.

MfG
uwe
SusanneBerlin
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Re: §183 SGG

Beitrag von SusanneBerlin »

Wenn die Berufung nicht zugelassen wurde, gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde, § 145 SGG.

Wollen Sie uns darstellen, gegen was sich Ihre Klage richtet(e), und mit welcher Begründung Sie gegen die Beiträge vorgehen wollen?

Und was daran witzig oder ironisch sein soll, dass man seine (Zwangs-)Versicherungsbeiträge nicht in benutzten Windeln zahlen kann, das entgeht mir auch. Immerhin bekomnen Sie doch eine Rente. Hätten Sie die Rente gerne in benutzten Windeln eines anderen Versicherten?
Grüße, Susanne
Verpflichteter
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Re: §183 SGG

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

wenn, also mal so als hypothetische Betrachtung, dann würde ich Beiträge bezahlen müssen zu einer Unfallversicherung weil ich seit Jahrzehnten ein Grundstück besitze das kein Hausgarten oder Kleingarten ist.

Auf diesem Grundstück wuchs früher mal Gras. Dieses wurde nicht mehr geerntet, das Grundstück nicht mehr gepflegt oder sonst wie bewirtschaftet. Die Nachbarschaft zu einem Wald bringt es mit sich, dass sich auf dem Grundstück Bäume breit machen (Samenanflug). Dadurch fühlte sich einen Behörde bemüßigt die Wiese in Wald umzutaufen. Das nimmt die SVLFG zum Anlass Forstwirtschaft zu vermuten = Unternehmertum.

Somit gehöre ich zur seltenen Spezies der Unternehmer die durch nichtunternehmen Unternehmer sind.
Ich biete weder Dienstleistung noch Ware, also Nichts an. Dieses Nichts findet nur leider keinen Käufer.

Das macht aber nichts, den als Unternehmer ist nicht zwingen die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr erforderlich.
Selbst wenn das Finanzamt nur Liebhaberei erkennt, ist man landwirtschaftlicher Unternehmer. Wenn das BauGB Im § 35 einen nicht als Unternehmer erkennt, trotzdem Landwirt.
Das SG Augsburg vom 26.Feb.2008 S 5 U 5031/07 L hat dazu eine Fleißarbeit abgeliefert. Wobei es, wenn ich es richtig sehe, den BauGB § 35 vergessen hat, den hätte es auch noch anführen können; BVerw C 04.03.1983 4 c 6979
Mit dem § 183 SGG hat es sich dann halt vertan, sprach der Hahn und stieg von der Ente.

Bei mir könnte der Senat, auf meinen Frage was sich die Kammer gedacht hat, geantwortet haben, diese wendet Recht an das schon lange nicht mehr gegeben ist und zum Zweiten hätte die Kammer eine absolute Mindermeinung. Alles noch im Bereich Kleines 1*1

Wer Spass am Eingemachten hat kann ja mal Augsburg mit Karlsruhe vergleich.
Urteil Az. S 15 U 2643/13∗
SG Karlsruhe
9. April 2014

Wobei Karlsruhe vom Eingemachten her den Bach runter gegangen ist.
Leider wurde dann eine Frist versäumt und die Sache ist nicht bis zum BGH gekommen.

Wo sind sie geblieben, die Richter, die schon einmal eine Kuh leibhaftig gesehen haben.
Da gab es noch Urteile.
LSG Bay 14.07.1961 L 10 U 357/60

MfG
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