Hallo Susanne,
ich danke dir (ggf. Ihnen) für deine (ggf. Ihre) Mühen.
Der Besitzer ( eine Person) einer Landwirtschaft ist Unternehmer, gleichzeitig der erste Beschäftigte im Unternehmen.
Somit zahlt er Beiträge oder erhält ggf. Leistungen, somit einmal § 197a oder dann §183.
Im § 144 Abs. 1 Satz 2 ist nur der Begriff Leistung erwähnt.
In Satz 1. Geld-, Dienst oder Sachleistung.
Für mich sind das z.B. eine Rente, ein eiternder Fuß wird verbunden, er bekommt Inkontinenzeinlagen.
(Schade eigentlich, dass man seine Beiträge nicht in Sachleistungen begleichen kann. Man könnte dann gebrauchte und getrocknete Windel einschicken. Über deren Heizwert liese sich ein Umrechnung in kWh anstellen. Aus den KWh dann ein Wert in €)
Als unbefangener Leser sind somit Beiträge nicht gemeint.
Jedoch will Rechtsprechung am Wort Leistung vorbei auch Beiträge so behandeln. Keine Berufung bei <750€.
Als Unternehmer somit Beitragszahler oder erster Versicherter = Leistungsempfänger gleiche Stellung
Interessant ist, ich als Laie würde einschätzen die §§ 144, 183 und 197a sind das kleine 1*1 des Sozialrechtsjuristen, dass es doch viel Fehler bereits bei kleinen 1*1 durch Juristen gibt.
Wie hoch ist dann erst die Fehlerquote wenn es ans Eingemachte geht.
MfG
uwe