Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Moderator: FDR-Team

Kuzan
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Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von Kuzan »

Guten Tag,

Ich besuche in Baden-Württemberg eine Berufsschule. Dort führen wir im moment ein Projekt durch, welches mit einer Präsentation abgeschlossen wird.
Unser Lehrer hat uns diesbezüglich ein Informationsblatt ausgeteilt. Dort hat mich ein Punkt stutzig gemacht und ich würde gerne wissen, ob dies so rechtlich erlaubt ist.

Dort steht geschrieben:"Alle Mappen inkl. sämtlichen Inhalts wie z.B. Speichermedien werden einbehalten und gehen ins Eigentum des Lehrers über."

Interessant wäre nun, ob Lehrer ohne einwilligung des Schülers solche "Maßnahmen" durchführen dürfen?

Ich würde mich über eine Antwort mit den dazugehörigen Paragraphen freuen.

Mit freundlichen Grüßen,

Kuzan
Stan78
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von Stan78 »

Dass irgendetwas "ins Eigentum des Lehrers" übergeht ist mit Sicherheit Quatsch und unzulässig.
Grundsätzlich ist es zulässig und notwendig bewertete Materialien einzubehalten, weil diese auch archiviert werden müssen, genau wie Arbeiten. Bei "Speichermedien" sollte man aber klären, was damit gemeint ist, da sollte präzisiert werden, ob zB die gab einer gebrannten CD gefordert wird. Sonst kann man die Daten auch einfach mailen.

Grüße,
Stan
Kuzan
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von Kuzan »

Hallo,

dies habe ich vergessen anzumerken. Bei dem genannten Speichermedium handelt es sich entweder um eine CD oder einen USB-Stick.
Die Daten auf einen (im eigenen Besitz stehenden) Server hochzuladen und zum Download bereitzustellen oder per E-Mail zu senden hat er abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen,

Kuzan
Kurt Knitz
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von Kurt Knitz »

Geht es nur darum, wer die Mappen, CDs oder USB-Sticks bezahlt?
Oder enthalten die Mappen wirtschaftlich Verwertbares, z.B. Statikberechnungen für einzelne Bauwerke, Schaltpläne, Musikstücke, gezeichnete Kunstwerke?
Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer und vieles mehr kann man finden über den Deutschen Bildungsserver:
https://www.bildungsserver.de/Schulrecht-72-de.html#Schulrecht_der_Laender
ktown
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von ktown »

Also wenn ich mich so an meine Diplomarbeit erinnere, dann ist die auch an der Hochschule geblieben. Einziger Aspekt der definitiv zivilrechtliche Probleme für den Lehrer verursacht, ist, wenn er diese Unterlagen weiter verwendet.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Altbauer
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von Altbauer »

Kuzan hat geschrieben:Dort steht geschrieben:"Alle Mappen inkl. sämtlichen Inhalts wie z.B. Speichermedien werden einbehalten und gehen ins Eigentum des Lehrers über."

Interessant wäre nun, ob Lehrer ohne einwilligung des Schülers solche "Maßnahmen" durchführen dürfen?
Könnte es vielleicht sein, dass hier nur eine ungeschickte Formulierung verwendet wurde ?
Besser vielleicht : ".... gehen in das Eigentum der Schule bzw. des Bundeslandes über ."

Wobei man natürlich immer noch die Frage einer wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit und die Rechte an derselbigen hat !!
Kuzan
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von Kuzan »

Hallo,

Auf mein Nachfragen hin hat er mir bestätigt, dass die Aussage wörtlich gemeint ist und es in seinen Eigentum übergeht.

@Kurt Knitz, bezahlen müssen wir o.g. Materialien selber.
Grüße,

Kuzan

PS: In einem der Punkte müssen wir eine eigene Idee entwickeln zur Optimierung der Kommissionierung. Dort würde eventuell ein verkäuflicher wirtschaftlicher Mehrwert entstehen den er nutzen könnte. Wäre sowas relevant für die Gesetzeslage?
Zuletzt geändert von Kuzan am 28.09.16, 17:04, insgesamt 2-mal geändert.
ktown
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von ktown »

Kuzan hat geschrieben:Auf mein Nachfragen hin hat er mir bestätigt, dass die Aussage wörtlich gemeint ist und es in seinen Eigentum übergeht.
das ist definitiv, nach meinem dafürhalten, falsch.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Roderik
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von Roderik »

Also ein "Edikt" herausgeben und Materialien zu seinem Eigentum erklären darf der Lehrer nicht.
Ich würde ihn mal fragen, was er mit all den USB-Sticks machen möchte.

Es kann auch nur Faulheit der Lehrkraft sein, die USB-Sticks und sonstiges Material nach Prüfung wieder an die Schüler zurückzugeben, sei es dass der Lehrer zu viel Chaos auf seinem Schreibtisch hat, sei es, dass er das aus anderen Gründen nicht hinbekommt. Auf so eine Regelung braucht sich aber kein Schüler einzulassen. Enteignungen durch Lehrkräfte (und das ist es ja letztlich, wenn man nur so seine Arbeit einreichen kann) sind nicht zulässig.

Gruß
Roderik
Altbauer
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von Altbauer »

Kuzan hat geschrieben:Auf mein Nachfragen hin hat er mir bestätigt, dass die Aussage wörtlich gemeint ist und es in seinen Eigentum übergeht.
Sofern es sich um eine öffentliche Schule ( bei Privatschulen bin ich nicht sicher) handelt, ist dies m.E. ein
eindeutiger Rechtsbruch .

also: Beschwerde beim Schulleiter !
Falls dies fruchtlos sein sollte bei der vorgesetzten Dienststelle.

Wenn man Lust dazu hat : bei besonderer Hartleibigkeit mit Anwalt. Den Anwalt zuvor prüfen lassen,
ob die Kosten ggf. vom Prozessgegner zu tragen sind !
Kuzan
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von Kuzan »

Gehe ich richtig in der Annahme, dass hier §242 StGB (Diebstahl) greift?

Wenn wir die Mappe nicht abgeben wird dies mit der Note ungenügend geahndet. Ich gehe davon aus, dass es den selber Effekt haben wird, sollte ich ihn zurückverlangen.
Anton Reiser
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von Anton Reiser »

Kuzan hat geschrieben:Gehe ich richtig in der Annahme, dass hier §242 StGB (Diebstahl) greift?
Dazu werden Sie in einem Schulrechtsforum wohl keine zufriedenstellende Antwort erhalten. Im Übrigen scheint in Baden-Württemberg mit der Abgabe zu bewertender schriftlicher Arbeiten die Schule tatsächlich Eigentümer dieser Unterlagen zu werden, d.h. sie verbleiben in der Schule. Selbstverständlich gehen diese Unterlagen nicht in das Privateigentum des Lehrers über.

Das ergibt sich m.E. aus den Verwaltungsvorschriften zum "Datenschutz an öffentlichen Schulen" in BaWü, die für "Notenlisten und Klassenarbeiten" eine Löschungsfrist "nach dem Ende des nächsten Schuljahres" vorsieht. Für den beschriebenen Leistungsnachweis dürfte diese Regelung entsprechend anzuwenden sein:
Datenschutz an öffentlichen Schulen
Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2014
5.2 Löschungsfristen
Notenlisten und Klassenarbeiten sind nach dem Ende des jeweils nächsten
Schuljahres zu löschen, sofern keine Rechtsmittel eingelegt worden sind.
http://it.kultus-bw.de/site/pbs-bw-new/ ... schutz.pdf
Insofern dürfte aber auch nichts dagegen sprechen, die Datenträger spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder an die Schüler zurückzugeben.

Zielführender als die Einschaltung der Polizei scheint mir daher ein erneutes Gespräch mit dem Lehrer, in dem man diesen auf die datenschutzrechtliche Lage hinweist und dabei auch eine Klärung durch den Datenschutzbeauftragten des Landes in Aussicht stellt. Vielleicht gibt es aber auch einen Datenschutzbeauftragten an der Schule:
Der Behördliche Datenschutzbeauftragte
9.1 Gemäß § 10 Absatz 1 LDSG kann jede Schule einen behördlichen Datenschutzbe-
auftragten bestellen.Die Bestellung erfolgt schriftlich durch die Schulleiterin bzw.
den Schulleiter[...]
SusanneBerlin
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von SusanneBerlin »

Kuzan hat geschrieben:Gehe ich richtig in der Annahme, dass hier §242 StGB (Diebstahl) greift?
Nein, Diebstahl ist es auf keinen Fall. Der Lehrer hat Ihnen ja nichts (gegen Ihren Willen oder heimlich) weggenommen, sondern die Stifte wurden ihm von den Schülern ausgehändigt.

Wenn, dann handelt es sich um Unterschlagung StGB § 246.


Ich würde die Arbeit einfach auf eine CD brennen (kostet unter 50 ct) und gut ist.
Grüße, Susanne
Kuzan
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von Kuzan »

Vielen Dank, ich werde die verschiedenen Vorschläge ausprobieren.
Kurt Knitz
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Re: Schulpräsentation - Materialien einbehalten.

Beitrag von Kurt Knitz »

Roderik hat geschrieben:Es kann auch nur Faulheit der Lehrkraft sein, die USB-Sticks und sonstiges Material nach Prüfung wieder an die Schüler zurückzugeben
Das denke ich auch. Und andererseits die Faulheit der Schüler, die Daten von einem (nicht ganz so billigen) USB-Stick auf eine weniger als 50 Cent kostende CD-ROM zu brennen.
Enteignungen durch Lehrkräfte (und das ist es ja letztlich, wenn man nur so seine Arbeit einreichen kann) sind nicht zulässig.
Man könnte es vielleicht auch als Nötigung oder Erpressung empfinden. So lange es aber nur um geringfügige Beträge geht, darf der Lehrer die Form des Leistungsnachweises schon vorschreiben. Er darf ja auch vorschreiben, dass die Schüler Klassenarbeitshefte mit einer bestimmten Lineatur kaufen und abgeben. Die werden doch auch nie wieder zurückgegeben, oder?

Kuzan hat geschrieben:Wenn wir die Mappe nicht abgeben wird dies mit der Note ungenügend geahndet.
Ja, das ist bei jeder Leistungsverweigerung in der Schule so.
Ich gehe davon aus, dass es den selber Effekt haben wird, sollte ich ihn zurückverlangen.
Nein, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer und vieles mehr kann man finden über den Deutschen Bildungsserver:
https://www.bildungsserver.de/Schulrecht-72-de.html#Schulrecht_der_Laender
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