Aufsicht über die Betreuungszeit hinaus

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ktown
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Aufsicht über die Betreuungszeit hinaus

Beitrag von ktown »

Folgender Sachverhalt.

Stadt X bietet an ihrer Grundschule eine Nachmittagsbetreuung für die Kinder bis 16:00 Uhr an. Für diese Betreuung zahlen die Eltern Geld. Die Kinder werden entweder am Ende von den Eltern abgeholt, oder um 16:00 Uhr in den dortigen Linienbus gesetzt um in den Nachbarstadtteil zu fahren. Wo die Eltern entweder dann zuhause sind oder gerade, weil Vollzeit berufstätig, zuhause ankommen.
Nun ergibt sich der Umstand, dass, bedingt durch eine größere Baumaßnahme, die Verkehrssituation dort zuspitzt und dadurch der Linienbus nicht mehr um 16:00 Uhr sondern variabel bis spätestens 16:30 dort ankommt.

Nun werden die Eltern, durch persönliche Gespräche dazu gedrängt, dass sie die Erlaubnis erteilen, dass die Kinder schon um 15:00 Uhr in den Bus gesetzt werden dürfen, damit die Angestellten der Betreuung auch wirklich um 16:00 Uhr Dienstschluss haben.

Für mich stellt sich die Frage:
Vertraglich endet die Betreuungspflicht um 16:00 Uhr. Letztlich liegt ab dann die Verantwortung ab dann bei den Eltern?
oder
Theoretisch endet zwar die Betreungspflicht um 16:00 Uhr. Sie dürfen aber die Kinder nicht unbeaufsichtigt dort stehen lassen bis spätestens um 16:30 Uhr der Bus kommt?

Wie ist die Rechtslage?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Re: Aufsicht über die Betreuungszeit hinaus

Beitrag von Biggi0001 »

Hamm, gefühlt würde ich sagen, dass die Kinder vertragsgemäß bis 16 Uhr in der Einrichtung zu betreuen sind. Danach können die Kinder ja dann zum Bus gehen und dort einsteigen oder müssen die zum Bus geführt werden? Meiner Meinung nach müssen die Betreuerinnen nicht neben den Kindern an der Bushaltestelle stehen und warten bis der Bus ankommt. Es sei denn, so etwas wäre vertraglich festgelegt.
Verba docent, exempla trahunt et quae nocent, docent.
ktown
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Re: Aufsicht über die Betreuungszeit hinaus

Beitrag von ktown »

Das ist vertraglich nicht formuliert.
Es wird aber getan.
Man fordert auch eine schriftliche Erlaubnis für das alleine stehenlassen des Kindes im Schulhof.
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Stan78
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Re: Aufsicht über die Betreuungszeit hinaus

Beitrag von Stan78 »

Die Betreuung ist bis 16 Uhr gewährleistet. Danach wird es schwierig:
Bei kleinen Kindern dürfen die Betreuer diese nicht einfach alleine stehen lassen, andererseits ist der Schulweg Teil der elternlichen Verantwortung. Das Personal darf also verlangen, dass sie die Kinder um 16 Uhr übergeben können. Wenn der übliche Weg dafür nicht möglich ist (Bus), müssen die Eltern die Kinder pünktlich abholen, sie können nicht durch Ignorieren der Situation erzwingen, dass die Betreuungszeiten ausgeweitet werden.
Falls die Eltern nicht reagieren, so müssten die Betreuer zunächst warten, bis der Bus kommen, das Betreuungsvertrag kann aber gekündigt werden.
SusanneBerlin
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Re: Aufsicht über die Betreuungszeit hinaus

Beitrag von SusanneBerlin »

ktown hat geschrieben:Das ist vertraglich nicht formuliert.
Es wird aber getan.
Man fordert auch eine schriftliche Erlaubnis für das alleine stehenlassen des Kindes im Schulhof
Nun wenn der Bus nicht um 16 kommt, können die Kinder nicht um 16 Uhr in den Bus gesetzt werden. Das sich aufhalten der Kinder im Schulhof wird nicht zum Ergebnis führen, da der Linienbus laut Eingangbeitrag "variabel" irgendwann zwischen 16 und 16:30 an der Haltestelle ankommt und die Kinder an der Haltestelle warten müssten, soll der Bus nicht ohne sie abfahren.
Grüße, Susanne
ktown
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Re: Aufsicht über die Betreuungszeit hinaus

Beitrag von ktown »

Sorry :oops: die Haltestelle ist direkt am Schulhof.
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SusanneBerlin
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Re: Aufsicht über die Betreuungszeit hinaus

Beitrag von SusanneBerlin »

Und wie lange wartet der Linienbus, wenn die Kinder ins Spiel vertieft das Ankommen des Busses nicht bemerken? Hat der Busfahrer die Anweisung, durch Hupen auf sich aufmerksam zu machen und nicht ohne die Kinder weiterzufahren?
Grüße, Susanne
Tastenspitz
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Re: Aufsicht über die Betreuungszeit hinaus

Beitrag von Tastenspitz »

SusanneBerlin hat geschrieben:Hat der Busfahrer die Anweisung, durch Hupen auf sich aufmerksam zu machen und nicht ohne die Kinder weiterzufahren?
Na ganz sicher nicht. Das ist ein Busfahrer, kein Betreuer. Und Hupen innerorts ohne Gefährdung? :?
ktown hat geschrieben:Vertraglich endet die Betreuungspflicht um 16:00 Uhr. Letztlich liegt ab dann die Verantwortung ab dann bei den Eltern?
Die Verantwortung liegt beim Betreuer, bis er das Kind losgeworden ist. Entweder wie vereinbart per Bus, per Erziehungsberechtigter, per Polizei wenn gar nix anderes mehr geht oder eben per Vertragskündigung dauerhaft, wenn es auch dauernde Probleme gibt.
Kurt Knitz
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Re: Aufsicht über die Betreuungszeit hinaus

Beitrag von Kurt Knitz »

ktown hat geschrieben:Vertraglich endet die Betreuungspflicht um 16:00 Uhr. Letztlich liegt ab dann die Verantwortung bei den Eltern?
Ja. Prinzipiell besteht Aufsichtspflicht während der Betreuungsstunden auf dem Schulgelände und der Schulweg liegt in der Verantwortung der Eltern.

Es ist schon seit vielen Jahrzehnten so, dass ein wesentlicher Unterschied von Kindergartenkindern zu Grundschulkindern der ist, dass Grundschulkinder in der Regel in der Lage sind, den Schulweg allein (in der Praxis häufig nicht allein, aber selbständig zusammen mit Schulkameraden) zurückzulegen.

Die Kinder werden entweder am Ende von den Eltern abgeholt, oder um 16:00 Uhr in den dortigen Linienbus gesetzt um in den Nachbarstadtteil zu fahren.
Keines der Kinder läuft selbständig von der Schule nach Hause?

Die Aufsichtspflicht ist nicht starr definiert, sondern richtet sich danach, was ein durchschnittlicher Erwachsener für ausreichend halten würde. Es ist nachvollziehbar, dass insbesondere Erstklässler oft auf dem Schulweg bummeln. Das ist bei einem Schulfußweg nicht schlimm, bei Busbenutzung ist dann möglicherweise der letzte Bus am Freitagnachmittag weg. Deshalb ist es gut, wenn die Aufsichtspersonen auch noch dafür sorgen, dass die Schüler in den richtigen Bus einsteigen. Eine rechtlich zwingende Vorschrift dafür sehe ich nirgends.

Theoretisch endet zwar die Betreungspflicht um 16:00 Uhr. Sie dürfen aber die Kinder nicht unbeaufsichtigt dort stehen lassen bis spätestens um 16:30 Uhr der Bus kommt?
Diese Situation ist ja nicht lediglich einmalig unerwartet entstanden, sondern tritt für eine gewisse Zeit regelmäßig auf. Man kann also von den Eltern erwarten, dass sie Vorkehrungen treffen, also z.B. mit der Beförderung mit dem 15-Uhr-Bus einverstanden sind oder dass sie mit dem langen Warten ohne Aufsicht einverstanden sind oder mit einem deutlich erhöhten Betreuungsgeld für eine einzuplanende Überstunde am Freitagnachmittag (an dem für eine planmäßige Überstunde noch mehr verlangt werden kann als an einem normalen Wochentag). Wenn der Arbeitsvertrag der Betreuungspersonen eine Arbeitszeit nur bis 16 Uhr vorsieht, müssten andere Betreuungspersonen gefunden werden, die für diese eine unattraktive Stunde viel Geld verlangen würden (wenn sie denn überhaupt zu finden wären).

Kann denn der 16-Uhr-Bus an den anderen Wochentagen noch pünktlich sein? Oder sind die Betreuungspersonen mit Überstunden Mo-Do freiwillig einverstanden unter der Bedingung, dass am Freitag (über)pünktlicher Feierabend gewährleistet wird?

Tastenspitz hat geschrieben:Die Verantwortung liegt beim Betreuer, bis er das Kind losgeworden ist.
So würde ich das regelmäßig bei einem Kindergarten annehmen, aber nicht bei einer Grundschule. Bei einem Kindergarten bedarf es der ausdrücklichen oder auch nur impliziten Zustimmung der Eltern, dass ein Kind alleine nach Hause läuft.
Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer und vieles mehr kann man finden über den Deutschen Bildungsserver:
https://www.bildungsserver.de/Schulrecht-72-de.html#Schulrecht_der_Laender
Chavah
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Re: Aufsicht über die Betreuungszeit hinaus

Beitrag von Chavah »

Kurt Knitz hat es doch auf den Punkt gebracht. Aufsichtspflicht während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände obliegt der Schule, alles, was außerhalb passiert, das ist Angelegenheit der Eltern. Etwas anderes könnte sich nur aus dem geschlossenen Vertrag zwischen Eltern und der betreuenden Organisation ergeben. Wenn das nicht der Fall ist, sind die Eltern in der Organisationspflicht. Wie sie das machen, das ist ihre Angelegenheit. Zumal der Bedarf ja auch altersbedingt unterschiedlich sein kann.

Chavah
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