Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Moderator: FDR-Team

Roderik
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von Roderik »

Liebe Evariste,

vielen Dank für diesen Gedankengang. Letztlich ist sich die Lehrkraft der rechtlichen und moralischen Komponenten durchaus bewusst, doch hat sie das Gefühl, ganz gleich, welche Entscheidung sie hier trifft oder wie sie vorgeht, dass sie einen Fehler begeht. Sei es, das Vertrauen der Schülerin zu missbrauchen, sei es dass der Täter ungeschoren davonkommt - wobei das selbst bei einer Anzeige immer noch der Fall sein kann.

Viele Grüße

Roderik
freemont
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von freemont »

Evariste hat geschrieben:
freemont hat geschrieben: Unfassbar, ja ekelerregend.

Sie tun mir leid.
DIskutieren Sie überhaupt noch, oder pöbeln Sie nur noch? :(
...
Ja weshalb soll man denn die Eltern nicht unterrichten? Die eigenen Eltern darüber, dass das Kind vergewaltigt worden ist? Eine ehrliche Antwort ist hier nicht zu erwarten.

Eine schwere Dienstpflichtverletzung wird hier zur "Gewissensfrage", ein Kapitalverbrechen wird verharmlost, eine menschenverachtende Parallelgesellschaft wird faktisch gebillgt und sogar unterstützt.

Also Vergewaltigung, weitere Taten, weitere Opfer sind ggf. hinzunehmen. Wie ist das eigentlich mit Genitalverstümmelung, Zwangsehe, Folter, Versklavung, Freiheitsberaubung und was da sonst noch alles angesprochen ist. Das muss das "Mädel" halt abkönnen?

Wr schreiben 2018, nicht 1018, Ihre Rechtsauffassung missachtet die Menschenwürde und erniedrigt das Opfer zum bloßen Objekt. Nein, Sie können als Amtsträger Ihre Dienstpflichten nicht nach Belieben selbst definieren. Die ergeben sich aus dem geltenden Recht, klarer wie hier kann das gar nicht sein. Aber danke, ich kann Sie jetzt einschätzen.

Das Jugendamt, der Jugendnotdienst muss hier i.Ü. auch noch eingeschaltet werden, das hatte ich vergessen. Der wird dann das Erforderliche veranlassen, hier steht ja u.U. die Entziehung des Sorgerechts im Raum.
Celestro
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von Celestro »

FelixSt hat geschrieben:Ein sehr wichtiger Hinweis, zumal mich in diesem Thread sowieso stört, dass von Anfang an mal wieder so getan wird, als sei der Schülerin SELBSTVERSTÄNDLICH zu glauben und als sei der Beschuldigte NATÜRLICH auch tatsächlich schuldig. Dass die Kleine vielleicht nur ein paar Metoo-Berichte zu viel gelesen hat und es jetzt auch mal probieren will, das ist natürlich VOLLKOMMEN ausgeschlossen...
Wenn man eine Fallgestaltung zur Diskussion stellt, macht es wohl wenig Sinn, einzelne Punkte in Zweifel zu ziehen. Oder würdest Du bei "Auto B kam aus einer Stop-Strasse, fuhr aber plötzlich los, so daß ich in die Seite gekracht bin. Wie ist die Rechtslage ?" anfangen mit "ob da wirklich ein Stop-Schild gewesen ist" ?
freemont hat geschrieben:Die Vergewaltigung von Kindern unter Hinweis auf das Kindeswohl zu tolerieren, muss man argumentativ erst mal hinbekommen.
Wo wird denn eine Vergewaltigung toleriert ? Ich würde vielleicht mal zum Arzt gehen. :roll:
freemont hat geschrieben:Ja weshalb soll man denn die Eltern nicht unterrichten? Die eigenen Eltern darüber, dass das Kind vergewaltigt worden ist? Eine ehrliche Antwort ist hier nicht zu erwarten.
Wie im Topic schon deutlich wurde, kann die Lehrerin ja gar nicht beurteilen, ob die Schülerin überhaupt vergewaltigt wurde. Also eine solche Schülerin darin bestärken, sich selbst Ihren Eltern / der Polizei anzuvertrauen ... kein Ding. Aber ob eine solche Offenbarung von Lehrerseite aus bei einer 18 Monate zurückliegenden Tat das Beste für das Kindeswohl ist, darf man hoffentlich diskutieren.
freemont hat geschrieben:Eine schwere Dienstpflichtverletzung
Diese Ansicht kannst Du sicher mit einem Urteil etc. untermauern, oder ? Auch aus diesem schon geposteten Link:

https://www.psychomeda.de/psychologie-b ... euten.html

würde ich noch nicht unbedingt folgern, daß die Eltern unbedingt einzuschalten sind.
freemont hat geschrieben:Das Jugendamt, der Jugendnotdienst muss hier i.Ü. auch noch eingeschaltet werden, das hatte ich vergessen. Der wird dann das Erforderliche veranlassen, hier steht ja u.U. die Entziehung des Sorgerechts im Raum.
Also wer aufgrund der vorliegenden Schilderung von "u.U. die Entziehung des Sorgerechts im Raum" spricht, hat wohl den Knall nicht gehört.
freemont
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von freemont »

Celestro hat geschrieben:...

freemont hat geschrieben:Eine schwere Dienstpflichtverletzung
Diese Ansicht kannst Du sicher mit einem Urteil etc. untermauern, oder ? Auch aus diesem schon geposteten Link:

https://www.psychomeda.de/psychologie-b ... euten.html

würde ich noch nicht unbedingt folgern, daß die Eltern unbedingt einzuschalten sind.
....

Es gibt klare Weisungen der Dienstherren. Die sind für den Amtsträger verbindlich. Nicht rgendwelche Funde im www.

Hier z.B. HH:
http://www.hamburg.de/contentblob/69586 ... iveWorker2

"Ausmaß und Grenzen der Schweige- und Offenbarungspflichten von Lehrkräften"

Wenn Sie das nicht nachdenklich macht dass man die Eltern über eine Vergewaltigung nicht unterrichten darf, weil sonst der Schülerin vom Elternhaus Gefahren drohen lässt sich das nicht ändern.
Wie im Topic schon deutlich wurde, kann die Lehrerin ja gar nicht beurteilen, ob die Schülerin überhaupt vergewaltigt wurde.
Ach so, wie praktisch. Dann hat sich das ja erledigt.
FelixSt
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von FelixSt »

Roderik hat geschrieben:Letztlich ist sich die Lehrkraft der rechtlichen und moralischen Komponenten durchaus bewusst, doch hat sie das Gefühl, ganz gleich, welche Entscheidung sie hier trifft oder wie sie vorgeht, dass sie einen Fehler begeht. Sei es, das Vertrauen der Schülerin zu missbrauchen, sei es dass der Täter ungeschoren davonkommt
Für die Lehrkraft steht also die Tätereigenschaft des Beschuldigten bereits unumstößlich fest.
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
freemont
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von freemont »

FelixSt hat geschrieben:
Roderik hat geschrieben:Letztlich ist sich die Lehrkraft der rechtlichen und moralischen Komponenten durchaus bewusst, doch hat sie das Gefühl, ganz gleich, welche Entscheidung sie hier trifft oder wie sie vorgeht, dass sie einen Fehler begeht. Sei es, das Vertrauen der Schülerin zu missbrauchen, sei es dass der Täter ungeschoren davonkommt
Für die Lehrkraft steht also die Tätereigenschaft des Beschuldigten bereits unumstößlich fest.
Aus der o.g. Handreichung der HH:

Lösung zu Fall 6:
Aus § 32 HmbSG und dem grundgesetzlich geschützten Elternrecht (Art 6
GG) folgt ein umfassender Informationsanspruch der Eltern hinsichtlich
aller wesentlicher Momente ihres Kindes. Vor diesem Hintergrund wird der
Beratungslehrer in behutsamer Weise, möglicherweise ohne Kenntnis des
Kindes ("verdeckt"), mit den Eltern das Gespräch suchen. Nicht die
Erfüllung des Verlangens des Kindes nach Geheimhaltung ist für den
Beratungslehrer höchster Maßstab, sondern dass er in dessen
wohlverstandenem Interesse tätig werde.
Die Schweigepflicht des Beratungslehrers besteht grundsätzlich nicht
gegenüber den Eltern des minderjährigen Schülers. Die Eltern haben aufgrund
ihres Elternrechtes (Art 6 II GG) einen Anspruch darauf, über die Situation
ihres Kindes in der Schule, also auch über seine sozialen und psychischen
Probleme informiert zu werden. Denn häufig sind sie nur so imstande, ihre
sorgerechtlichen Aufgaben zu erfüllen.
In besonders gelagerten Fällen kann eine Mitteilung an die Eltern
Reaktionen auslösen, die im Interesse des Kindes nicht zu verantworten sind
(z. B. Gefahr der Kindesmisshandlung). Sind derartige Umstände nicht
erkennbar, sind die Eltern (ggf. verdeckt) zu informieren. Erscheint das
Verhältnis gerade zu den Eltern derartig gestört, dass es (Mit)Ursache für
die Verfassung des Schülers ist und sie zu selbstkritischem Gespräch nicht
fähig erscheinen, wird man sie - nach Lage des Einzelfalles - nicht
informieren. Der Beratungslehrer muss aber an das Einschalten kompetenter
Stellen (REBUS, Therapeuten, Ärzte) denken; in akuter Notsituation
kann/muss der psychiatrische Notdienst eingeschaltet werden.
Evariste
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von Evariste »

freemont hat geschrieben:
Es gibt klare Weisungen der Dienstherren. Die sind für den Amtsträger verbindlich. Nicht rgendwelche Funde im www.

Hier z.B. HH:
http://www.hamburg.de/contentblob/69586 ... iveWorker2

"Ausmaß und Grenzen der Schweige- und Offenbarungspflichten von Lehrkräften"
Haben Sie noch andere Quellen? Aus dieser "Handreichung" (was nach meinem Verständnis gerade keine Weisung ist, sondern nur eine Erläuterung der Rechtslage aus der Sicht der Schulverwaltung) kann ich nicht herauslesen, dass der Lehrer im vorliegenden Fall (wo es nicht um eine Straftat geht, die bis in die Gegenwart fortgesetzt wurde) die Vertraulichkeit einfach so ignorieren kann (oder gar muss). Zumal wir hier im Forum nicht alles, was ein Dienstherr so schreibt, unhinterfragt akzeptieren müssen.
freemont hat geschrieben: Ihre Rechtsauffassung missachtet die Menschenwürde und erniedrigt das Opfer zum bloßen Objekt.
Das kann man auch ganz anders sehen. Das Opfer einer Straftat, insbesondere einer Vergewaltigung, hat ein Recht darauf, dass seine Wünsche und seine Gefühle respektiert werden, dass es selbst entscheiden kann, wem es sich offenbart und an wen welche Informationen weitergegeben werden. Einfach darüber hinwegzugehen im Interesse der Strafverfolgung, bedeutet genau dieses, eine Missachtung seiner Menschenwürde und eine Degradierung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns (*). In der Realität muss hier eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter stattfinden. Die Interessen des Opfers sind aber nicht allein deswegen unbeachtlich, weil dabei eine "menschenverachtende Religion" im Spiel ist (**).

(*) Sie gehen ja sogar noch einen Schritt weiter und denken über einen Entzug des Sorgerechts der Eltern nach. Na super, die Eltern müssen ihr Kind gar nicht mehr verstoßen, diese Arbeit nimmt ihnen der Staat ab.

(**) Kennt der Lehrer die Eltern eigentlich und kann einschätzen, wie realistisch die Befürchtungen des Opfers sind? Oder werden hier nur bestimmte Vorurteile auf die Eltern projiziert? Auf den Seiten von Zartbitter e. V. findet sich unter der Überschrift "Warum hat mein Kind mir nichts gesagt?" eine schöne Darstellung der Gründe, warum Eltern oft die letzten sind, die vom Missbrauch an ihrern Kindern erfahren. Diese Gründe haben alle nichts mit Religion zu tun, und auch nicht damit, dass es schlechte Eltern wären.
freemont
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von freemont »

Evariste hat geschrieben:...
Haben Sie noch andere Quellen?
...
Wie ich mir das gedacht habe, keine ehrliche Antwort, jetzt kommen die relativierenden Vergleiche. "Das kommt in den besten Familien vor".

Sie sollten schon ehrlich zu dem stehen, was Sie hier vertreten. Hier darf keine Parallelgesellschaft entstehen, die die Grundwerte und die Menschenrechte mit Füßen tritt.

Die HH-Handreichung stützt die dort vertretene Rechtsauffassung auf BVerfG 59, 360 – Az. 1 BvR 845/79

Nein, andere Quellen habe ich nicht. Ich habe auch keine Lust sie zu suchen um Axiome zu begründen.
Froggel
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von Froggel »

@ freemont

Den Text hinter Ihrem selbst gesetzten Link haben Sie aber schon gelesen, oder? Falls nicht, zitiere ich hier gern noch einmal die passende Passage:
In besonders gelagerten Fällen kann eine Mitteilung an die Eltern Reaktionen auslösen, die im Interesse des Kindes nicht zu verantworten sind (z. B. Gefahr der Kindesmisshandlung). Wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die bei Information der Eltern die unmittelbar und gegenwärtige Gefahr einer körperlichen und seelischen Schädigung des Kindes wahrscheinlich machen, ist der Berater von seiner Mitteilungspflicht befreit (vgl. Bundesverfassungsgericht v. 09. 02. 1982, das eine Vorschrift des Bremischen Schulverfassungsgesetzes, wonach die Schweigepflicht des Beraters bei Gefährdung von Gesundheit und Wohlergehen des Minderjährigen auch gegenüber den Erziehungsberechtigten gilt, in besagtem Sinne als verfassungskonform angesehen hat.)
Was verstehen Sie daran eigentlich nicht? Wenn ich Ihren Aussagen lese, bekomme ich den Eindruck, dass Psychologie wohl nicht so Ihr Ding ist.
Natürlich handelt es sich bei Misshandlung und Vergewaltigung (einer Minderjährigen) um abscheuliche Verbrechen, und auch ich bin der Ansicht, dass Täter bestraft werden müssen. Aber das Ganze muss immer mit Blick auf das Opfer passieren, und da kann es für einen Außenstehenden tatsächlich besser sein, niemanden zu informieren, als im Nachhinein ein Opfer zu haben, das ein Leben lang unter dem ganzen Rattenschwanz leidet, der entsteht, wenn die Information weitergegeben wird - und man möglicherweise sogar einen Täter bekommt, der freigesprochen werden muss, weil das Opfer zu diesem Zeitpunkt nicht aussagen will und die Beweise fehlen. Dann kommt er nämlich ganz sicher mit seiner Tat davon und erhält erst recht den Eindruck, dass er ungestraft damit weitermachen kann. Das kann aber eigentlich auch nicht in Ihrem Sinne sein, oder?
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
Celestro
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von Celestro »

Froggel hat geschrieben:@ freemont

Den Text hinter Ihrem selbst gesetzten Link haben Sie aber schon gelesen, oder?
Viel schlimmer finde ich, daß freemont hier seine Einstellung mit einem Zitat untermauert. Dieses Zitat nur leider genau die Einstellungen seiner "Kontrahenten" untermauert:
Lösung zu Fall 6:
Aus § 32 HmbSG und dem grundgesetzlich geschützten Elternrecht (Art 6
GG) folgt ein umfassender Informationsanspruch der Eltern hinsichtlich
aller wesentlicher Momente ihres Kindes. Vor diesem Hintergrund wird der
Beratungslehrer in behutsamer Weise, möglicherweise ohne Kenntnis des
Kindes ("verdeckt"), mit den Eltern das Gespräch suchen. Nicht die
Erfüllung des Verlangens des Kindes nach Geheimhaltung ist für den
Beratungslehrer höchster Maßstab, sondern dass er in dessen
wohlverstandenem Interesse tätig werde.
Die Schweigepflicht des Beratungslehrers besteht grundsätzlich nicht
gegenüber den Eltern des minderjährigen Schülers. Die Eltern haben aufgrund
ihres Elternrechtes (Art 6 II GG) einen Anspruch darauf, über die Situation
ihres Kindes in der Schule, also auch über seine sozialen und psychischen
Probleme informiert zu werden. Denn häufig sind sie nur so imstande, ihre
sorgerechtlichen Aufgaben zu erfüllen.
In besonders gelagerten Fällen kann eine Mitteilung an die Eltern
Reaktionen auslösen, die im Interesse des Kindes nicht zu verantworten sind

(z. B. Gefahr der Kindesmisshandlung). Sind derartige Umstände nicht
erkennbar, sind die Eltern (ggf. verdeckt) zu informieren. Erscheint das
Verhältnis gerade zu den Eltern derartig gestört, dass es (Mit)Ursache für
die Verfassung des Schülers ist und sie zu selbstkritischem Gespräch nicht
fähig erscheinen, wird man sie - nach Lage des Einzelfalles - nicht
informieren. Der Beratungslehrer muss aber an das Einschalten kompetenter
Stellen (REBUS, Therapeuten, Ärzte) denken; in akuter Notsituation
kann/muss der psychiatrische Notdienst eingeschaltet werden.
wenn man zurück in den Eingangspost guckt:
Aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds möchte die Schülerin die Tat weder zur Anzeige bringen noch sich ihren eigenen Eltern anvertrauen, da sie Angst vor Repressalien aufgrund eines mit der Religion der Schülerin zusammenhängenden Frauenbildes hat ("selbst Schuld", "Schande" etc.).
Im Fußball nennt man sowas "ein Eigentor schießen".
Stan78
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von Stan78 »

Roderik hat geschrieben:Die Gewissensebene und die zwischenmenschlichen Implikationen sollten hier für die Bewertung der Rechtslage erst einmal außen vor gelassen werden.
...
Roderik hat geschrieben:Wenn wir bei jedem Mädchen jetzt anfangen dessen Glaubwürdigkeit anzuzweifeln, dann sorgen wir letztlich ebenso dafür, dass sich missbrauchte Mädchen niemandem mehr anvertrauen.
Fall 1: Eine Schülerin wirkt in der Unterrichtsstunde verstört und abwesend. Der Lehrer spricht sie hinterher an, nach einigem Ausweichen bricht sie weinend zusammen und berichtet, dass die am vorherigen Tag von ihrem Onkel vergewaltigt worden sei. An den Oberarmen zeigt sie blaue Flecken, die vom Festhalten stammen.
Fall 2: Eine Schülerin, die bekannte psychische Probleme hat und immer wieder Räuberpistolen erzählt, spricht ihren Lehrer an. Sie berichtet davon, dass sie vor einem Monat nachts von Außerirdischen in ihr Raumschiff entführt worden wäre. An Bord der Raumschiffes hätte sie Elvis Presley getroffen, der sie zum Sex gezwungen hätte und von dem sie nun ein Alienbaby erwarte.

Im ersten Fall wäre wohl völlig ohne Zweifel vom Lehrer zu erwarten, das er unmittelbar reagiert und Schulleiter / Polizei / etc. einschaltet um dem Mädchen zu helfen, im zweiten würde das wohl niemand ernstlich verlangen.
Wenn zwei Extrembeispiele auf der Skala konstruierter sind, dann auch jeder beliebige Grad dazwischen. Ob es ihnen gefällt oder nicht: eine Entscheidung über die Glaubwürdigkeit treffen sie immer.
Und wo wir uns auf der Skala befinden, ist durchaus relevant für die Frage, wie die Reaktion des Lehrers später juristisch zu werten ist. Wenn eine Schülerin über einen Vorfall berichtet, der 18 Monate zurück liegt, ist das schon mal etwas anderes, als wenn ich unmittelbar Zeuge einer Straftat werde. Damit will ich sie nicht dazu "überreden", die Aussage der Schülerin anzuzweifeln, aber für die rechtliche Bewertung ihres Handelns ist es nun mal relevant.

Was die Schweigepflicht angeht, steht in diesem Thread eine Menge Zweifelhaftes.
Zum einen Betrifft die Schweigepflicht niemals die dienstliche Weitergabe von Informationen. Ein Lehrer kann also immer die Schulleitung oder andere notwendige Stellen informieren. Die Auffassung, dass das Einschalten des Vertrauenslehrers, Schulpsychologen, etc. eine Schweigepflichtverletzung darstellt ist geradezu grotesker Unsinn.
Zum andern gibt es keine allgemeine Schweigepflicht für Lehrer, wie etwa bei Ärzten oder Anwälten, lediglich die Amtspflicht zur Verschwiegenheit, heißt: einen Automatismus darüber, dass alles, was ich einem Lehrer erzähle, vertraulich ist, gibt es - juristisch gesehen - nicht.

Grüße,
Stan
freemont
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von freemont »

Froggel hat geschrieben:@ freemont

Den Text hinter Ihrem selbst gesetzten Link haben Sie aber schon gelesen, oder? Falls nicht, zitiere ich hier gern noch einmal die passende Passage:
...

Dann sollten Sie VOLLSTÄNDIG zitieren:

... Der Beratungslehrer muss aber an das Einschalten kompetenter
Stellen (REBUS, Therapeuten, Ärzte) denken; in akuter Notsituation
kann/muss der psychiatrische Notdienst eingeschaltet werden.
Selbstverständlich darf die Schülerin nicht hilflos der Gewalt ausgesetzt werden. Da besteht ggf. Pflicht zum Handeln.

Wie traurig ist das eigentlich, da leiten Sie aus dem schlimmen Verdacht, dass der Schülerin Gefahr von den eigenen Eltern droht die Rechtfertigung ab, untätig zu bleiben. Das genaue Gegenteil ist richtig, das Entschliessungsermessen wird auf Null reduziert,

Nein, das hat nichts mit "Psychologie" zu tun. Da geht es um das Kindeswohl.
Celestro
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von Celestro »

freemont hat geschrieben:Selbstverständlich darf die Schülerin nicht hilflos der Gewalt ausgesetzt werden.
Deratiges hat auch niemand behauptet.
freemont hat geschrieben:Wie traurig ist das eigentlich, da leiten Sie aus dem schlimmen Verdacht, dass der Schülerin Gefahr von den eigenen Eltern droht die Rechtfertigung ab, untätig zu bleiben.
Von Rechtfertigung kann keine Rede sein. "Abwägen der Vor- und Nachteile" wäre als Beschreibung wohl eher angemessen.
freemont hat geschrieben:Das genaue Gegenteil ist richtig, das Entschliessungsermessen wird auf Null reduziert,
Genau WESWEGEN ? Wir sind uns hoffentlich darüber einig, daß laut Beschreibung der TE der sexuelle Übergriff bereits 18 Monate her ist.
freemont hat geschrieben:Nein, das hat nichts mit "Psychologie" zu tun. Da geht es um das Kindeswohl.
Ob dem Wohl der Jugendlichen mehr gedient ist, die Geschichte den Eltern gegenüber zu verschweigen oder Sie zu offenbaren dürfte sehr wohl mit Ihrem Wohl zu tun haben, meinen Sie nicht ?
Kurt Knitz
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von Kurt Knitz »

Eine gute Zusammenfassung der Rechtslage sind m.E. die Hinweise des bayerischen Bildungsministeriums an die Schulen, dort insbesondere die Punkte 4.2 und 4.7
Evariste
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Re: Schweigen einer Lehrkraft bei Kenntnis einer Straftat

Beitrag von Evariste »

Kurt Knitz hat geschrieben:Eine gute Zusammenfassung der Rechtslage sind m.E. die Hinweise des bayerischen Bildungsministeriums an die Schulen, dort insbesondere die Punkte 4.2 und 4.7
Das ist nun interessant - mir ist es erst gar nicht aufgefallen: 4.2. schränkt die Anzeigepflicht ein auf Straftaten, die "an der Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule" begangen worden sind.

Interessant auch der Punkt 7.5.:
Um Gewissenskonflikte zu vermeiden, wird jeder Lehrkraft angeraten, die Schülerinnen und Schüler, die sich an sie wenden, von vornherein darauf hinzuweisen, dass eine Lehrkraft im Falle der Gefährdung Dritter verpflichtet ist, die Schulleiterin oder den Schulleiter zu unterrichten. Hegt eine Schülerin oder ein Schüler die Befürchtung, dass die Lehrkraft nach den vorstehenden Grundsätzen verpflichtet sei, der Schulleiterin oder dem Schulleiter Mitteilung zu machen, kann sie oder er sich an einen Arzt (z. B. den Schularzt), eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen wenden, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen.
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