Azerkan hat geschrieben:Leider hat der Arzt nur geschrieben "kann keinen Sport mehr machen" und was die Schmerzen angeht, die habe ich schon seit Monaten und war dafür schon bei vielen Orthopäden. Aber die gaben mir immer nur Schmerzmittel und jedes mal, wenn ich wieder in mein gewohntes Training einsteige kommt der Schmerz wieder
Hallo,
die Frage ist jetzt für wie lange gilt das, bzw. soll das gelten, davon hängt es ab. Allgemein ist es laut BGH, s.o., so:
[34] bb) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist
" ... bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann ...", was das nun genau heisst, ist unklar. Eine Schwangerschaft billigt der BGH z.B. ohne weiteres als Kündigungsgrund, da ist es ja so, dass nicht die vollen 9 Monate kein Sport getrieben werden sollte.
Man könnte das so sehen, dass wegen attestierter Krankheit gekündigt werden kann, "wenn der Kunde durch eine nicht vorhersehbare Erkrankung auf unbestimmbare Zeit daran gehindert ist, die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen, sodass ein Festhalten an einem langjährigen Vertrag für ihn unbillig wäre".
"Unbestimmbare Zeit" (zumindest etliche Monate), das müsste der Arzt attestieren, dabei kommt es auf die Einschätzung im Kündigungszeitpunkt, nicht auf den späteren tatsächlichen Verlauf der Erkankung an.
Der Kunde hat die Beweislast, allerdings, wieder der BGH, s.o.:
Denn grundsätzlich kann den Angaben eines Arztes in einem Attest Glauben geschenkt werden (vgl. zum Beweiswert einer von einem Arzt ausgestellten Bescheidung über eine Arbeitsunfähigkeit BAG NJW 1993, 809, 810 mwN).
Ggf. würde der Arzt als sachverständiger Zeuge vernommen, wenn das Studio das Attest anzweifelt. Was er da aussagen würde, lässt sich ja vorher klären, wenn es nicht bereits ausdrücklich im Attest steht.