Hallo,
Im Februar 2013 betraute A einen Anwalt, mit dem unbedingten Auftrag seine Forderungen gegenüber der Gegenseite durchzusetzen.
Im April 2013 kam es zwischen A und der Gegenseite zu einer Vereinbarung bezüglich der Forderung, diese scheiterte dann im Dezember 2013.
Daraufhin wurde Anfang 2014 erst ein Mahnverfahren dann ein gerichtliches Verfahren eröffnet.
Wie sind nun die Gebühren bezüglich § 60 RVG zu berechnen, nach dem 1.8.2013 oder vor dem 1.8.2013
Wie ist die Rechtslage
vielen Dank
Kostenfestsetzung nach dem 1.8.2013 §60 RVG
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Re: Kostenfestsetzung nach dem 1.8.2013 §60 RVG
Die außergerichtliche Tätigkeit ist nach dem RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung abzurechnen, denn der Auftrag wurde vor dem 01.08.2013 erteilt. Hinsichtlich der gerichtlichen Tätigkeit (also ab Mahnverfahren) handelt es sich gebührenrechtlich um eine neue Angelegenheit, sodass hier grundsätzlich nach dem RVG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung abzurechnen ist. Wann ist denn dem Anwalt der Auftrag zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche erteilt worden?
JuraPunk
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Re: Kostenfestsetzung nach dem 1.8.2013 §60 RVG
erstmalig vor dem vor dem 1.8.
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Re: Kostenfestsetzung nach dem 1.8.2013 §60 RVG
Ich bin anderer Auffassung als jurapunk. Da ein unbedingter Auftrag vor dem 1.8.13 erteilt wurde, richten sich gem § 60 die gesamten Gebühren einschl. der Klage eindeutig nach dem Stand vor dem 1.8.13.
So wendet es auch die Kammer hier in ihren Gebührengutachten an und wenden es die Gerichte hier in Honorarklagen an.
So wendet es auch die Kammer hier in ihren Gebührengutachten an und wenden es die Gerichte hier in Honorarklagen an.
Re: Kostenfestsetzung nach dem 1.8.2013 §60 RVG
"Grundsätzlich" haben Sie gesehen? Was glauben Sie, weshalb ich nachgefragt habe, wann der Klageauftrag erteilt worden ist?
JuraPunk
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Re: Kostenfestsetzung nach dem 1.8.2013 §60 RVG
Na, dann ist doch alles gut! Dann erklärt's sich doch bestens.
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