Zinsschaden bzw. Tatsächlicher Zinsschaden

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Lucky
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Zinsschaden bzw. Tatsächlicher Zinsschaden

Beitrag von Lucky »

Ein Kläger führt Klage gegen einen Schuldner und gewinnt den Prozess.
Der Beklagte verzögert die Rechtswirksamkeit durch eine Fristverlängerung nach der Anderen, legt Berufung ein, das Berufungsgericht empfiehlt dem Beklagten, seine Berufung mangels Erfolgsaussichten zurückzuziehen. Darauf folgt wiederum Fristverlängerung.
Der Anwalt des Klägers meint "kein Problem, denn der Beklagte muss ja (irgendwann mal) neben der Schuld auch Zinsen bezahlen, die ansonsten auf dem freien Markt nicht erzielbar wären."

Nun zu meiner Frage an die Fachleute:
Muss der Schuldner einen festgelegten Zinssatz bezahlen, oder den tatsächlich entstandenen Zinsschaden ersetzen? (z.B. Weil der Kläger hohe Überziehungszinsen zahlen muss).
MfG
Lucky
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freemont
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Re: Zinsschaden bzw. Tatsächlicher Zinsschaden

Beitrag von freemont »

Lucky hat geschrieben: ...
Nun zu meiner Frage an die Fachleute:
Muss der Schuldner einen festgelegten Zinssatz bezahlen, oder den tatsächlich entstandenen Zinsschaden ersetzen? (z.B. Weil der Kläger hohe Überziehungszinsen zahlen muss).
MfG
Lucky
Hallo,

weshalb fragen Sie das denn nicht Ihren hoch bezahlten Anwalt?

Selbstverständlich muss der Bekl. Ihren Zinsschaden ersetzen. Von Gesetzes wegen gibt es aber nur die knapp 5 bzw. 9% aus § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist aber ausdrücklich möglich und zulässig. Das muss nur gesondert beantragt und begründet werden.

Wenn Sie eine höhere Zinsbelastung haben, müssen Sie die im laufenden Verfahren geltend machen und entsprechend nachweisen, Bankbelege gezahlte Überziehungszinsen. Also den Anwalt entsprechend beauftragen und die Nachweise liefern, damit er sprechfähig ist.
Lucky
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Re: Zinsschaden bzw. Tatsächlicher Zinsschaden

Beitrag von Lucky »

freemont hat geschrieben:
Hallo,

weshalb fragen Sie das denn nicht Ihren hoch bezahlten Anwalt".
Weil der hoch bezahlte Anwalt abstreitet, dass der höhere, tatsächliche Zinsschaden gefordert werden kann.
MfG
Lucky
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freemont
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Re: Zinsschaden bzw. Tatsächlicher Zinsschaden

Beitrag von freemont »

Lucky hat geschrieben: ...
Weil der hoch bezahlte Anwalt abstreitet, dass der höhere, tatsächliche Zinsschaden gefordert werden kann.
MfG
Lucky
Hallo,

ich bin ja bloß Laie, aber wie geht denn die Antwort mit § 288 IV BGB zusammen:

Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
...
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Nordlicht14
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Re: Zinsschaden bzw. Tatsächlicher Zinsschaden

Beitrag von Nordlicht14 »

Der hoch bezahlte Anwalt irrt.
Freemont hat Recht.

Entsprechend höhere tatsächliche Zinsschäden als nur die 5 bzw 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sind nach 288 IV zu ersetzen und werden auch entsprechend regelmäßig ausgeurteilt, sofern die Bank die Inanspruchnahme von Bankkredit in dieser Höhe schriftlich bestätigt, und das vom hoch bezahlten Anwalt beantragt sowie begründet wird. Den Umfang und Inhalt der Begründungssubstantiierung kann der hoch bezahlte Anwalt im Kommentarklassiker Zöller, den er in der Kanzlei haben muß, nachlesen, um keine Auslassungen beim Umfang der Begründung zu verursachen, falls er das nicht eh schon im 2. Semester im Allgemeinen Schuldrecht gelernt und sich gemerkt hat.
Lucky
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Re: Zinsschaden bzw. Tatsächlicher Zinsschaden

Beitrag von Lucky »

Nordlicht14 hat geschrieben:Der hoch bezahlte Anwalt irrt.
Freemont hat Recht.

Entsprechend höhere tatsächliche Zinsschäden als nur die 5 bzw 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sind nach 288 IV zu ersetzen und werden auch entsprechend regelmäßig ausgeurteilt, sofern die Bank die Inanspruchnahme von Bankkredit in dieser Höhe schriftlich bestätigt, und das vom hoch bezahlten Anwalt beantragt sowie begründet wird. Den Umfang und Inhalt der Begründungssubstantiierung kann der hoch bezahlte Anwalt im Kommentarklassiker Zöller, den er in der Kanzlei haben muß, nachlesen, um keine Auslassungen beim Umfang der Begründung zu verursachen, falls er das nicht eh schon im 2. Semester im Allgemeinen Schuldrecht gelernt und sich gemerkt hat.
Besten Dank, Nordlicht14. :D
Auch an Freemont.
Grüße aus Bayern
Lucky
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Re: Zinsschaden bzw. Tatsächlicher Zinsschaden

Beitrag von Lucky »

Es gibt leider nur 5 %. Aus den 9 % wird nix. Obwohl der Beklagte eine Firma ist, d.h. kein Verbraucher ist.
Anwalt meint: "einen Zinssatz von 9 % gibt es erst für Rechtsgeschäfte ab 29.07.2014.
Da über meine Zinsforderung – für mich nicht anfechtbar – mit Urteil vom (Datum) entschieden worden ist, können keine höheren Zinsen mehr geltend gemacht werden.
Ein z.B. bezahlter höherer Überziehungszins ist auch nicht deckungsgleich mit dem Verzugszins, den ein Schuldner zu bezahlen hat".
MfG
Lucky
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freemont
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Re: Zinsschaden bzw. Tatsächlicher Zinsschaden

Beitrag von freemont »

Lucky hat geschrieben:Es gibt leider nur 5 %. Aus den 9 % wird nix. Obwohl der Beklagte eine Firma ist, d.h. kein Verbraucher ist.
Anwalt meint: "einen Zinssatz von 9 % gibt es erst für Rechtsgeschäfte ab 29.07.2014.
Da über meine Zinsforderung – für mich nicht anfechtbar – mit Urteil vom (Datum) entschieden worden ist, können keine höheren Zinsen mehr geltend gemacht werden.
Ein z.B. bezahlter höherer Überziehungszins ist auch nicht deckungsgleich mit dem Verzugszins, den ein Schuldner zu bezahlen hat".
MfG
Lucky
Hallo,

wenn das so ausgeurteilt ist, ist es eben so.

Aber das ist die von 01.01.2002 bis 29.07.2014 gültige Fassung des § 288 II:
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Am 29.07.2014 hat sich also nur der Zins um 1%, von 8 auf 9% erhöht.

Und den ggf. höheren Überziehungszins muss der verurteilte Schuldner selbstverständlich erstatten. Man muss aber als Kläger daran denken, den Schaden nachweisen und gesondert geltend machen.
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