Rechtslage Vorgehen Anwalt

Moderator: FDR-Team

Natha123
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 3
Registriert: 08.06.15, 16:21

Rechtslage Vorgehen Anwalt

Beitrag von Natha123 »

Hallo zusammen,

ich habe folgende 2 Fragen zur Rechtslage:

Es geht um einen Arbeitsrechtstreit, bei dem ein Vergleich geschlossen wurde. Schlußendlich wurde aus Sicht des Klägers ein Passus des Vergleichs nicht entsprechend angewandt. Es bedurfte einer weiteren Klage zur Festsetzung wie dieser Passus auszulegen sei. Dies geschah vor dem gleichen Arbeitsgericht, anderer Richter. Nach einem erfolglosen Gütetermin wurde in einem weiteren Termin die Klage abgewiesen und es ging zum Berufungsverfahren ans Landgericht. Dort schlug auch der Gütetermin fehl. Im zweiten Termin wurden alle Teilnehmer des Vergleichs als Zeugen geladen. Schlußendlich verlor auch hier der Kläger. Der Passus wäre zu schwammig, man könne es so oder so auslegen. Da zwei Arbeitgebervertreter plus Anwalt, aber nur ein Arbeitnehmer und Anwalt beim Gütetermin waren und alle Zeugen als glaubhaft erschienen, wurde zugunsten des Arbeitgebers entschieden.

Für den Kläger besteht eine Rechtschutzversicherung. Die Rechnung des Anwalts über das neue Verfahren vor dem Arbeitsgericht und Landgericht wurde nicht komplett durch die Rechtschutzversicherung übernommen. Die Versicherung beglich alle Positionen abgesehen von den Fahrt- und Verpflegungskosten des Anwalts für alle Termine. Stattdessen wurde pro Verfahren eine Geschäftsgebühr zum Ansatz gebracht mit der Begründung dies wäre das Äquivalent für die Vergütung eines Korrespondenzanwalts vor Ort gewesen.

Meine Fragen beziehen sich auf die Rechtslage zum Vorgehen des Anwalts, nicht zur Versicherung.

Frage 1: Die Versicherung schrieb dem Anwalt als sie die Rechnung erhielt, warum kein Korrespondenzanwalt vor Ort eingeschaltet wurde. Der Anwalt schrieb zurück, dass der Kläger explizit darauf bestanden habe, von ihm vertreten zu werden. Er wäre auch der Anwalt gewesen, der Vergleich geschlossen habe.

Der Anwalt hat den Kläger nicht aufgeklärt, dass a) laut Versicherung ein Korrespondenzanwalt einzuschalten ist bzw. b) wenn er ausführender Anwalt ist, die Fahrkosten vom Kläger zu tragen sind. Aus Sicht des Klägers wäre es irrelevant gewesen, wer vor Ort zugegen gewesen wäre, da ja der Anwalt eh als Zeuge geladen worden wäre (was ja auch passierte).

Damit verwies dann die Versicherung dem Anwalt gegenüber auf die Bedingungen und rechnete die Geschäftsgebühr ab.

Als der Kläger den Anwalt zur Rede stellte, verwies er darauf, er habe gedacht, dass die Gebühr für den Anwalt vor Ort den Fahrtkosten entsprechen würde und habe daher nicht aufgeklärt. Er hatte auch der Versicherung augezeigt, dass aus seiner Sicht die Gebühren für den Korrespondenzanwalt ca. 1.000 Euro gewesen wären und es somit keinen Unterschied gemacht hätte. Die Versicherung rechne allerdings nur mit 500 Euro für den Korrespondenzanwalt.

Wie ist die Rechtslage zur Aufklärungspflicht / dieser Abwicklung seitens des Anwalts?

Frage 2: Der Anwalt war beim letzten Termin sowohl in der Funktion als Anwalt des Klägers als auch in der Funktion des geladenen Zeugen vor Gericht. Es enstanden ihm natürlich nur einmal Fahrt- und Verpflegungskosten. Er rechnet seine Fahrtkosten und Abwesenheit weiterhin mit dem Kläger ab. Da er in Doppelfunktion auch als Zeuge vor Ort war, hätte er nicht seinen Reiseaufwand als Zeuge abrechnen können, so dass das ggf. verbleibende Delta vom Kläger zu tragen gewesen wäre? Gar die Rechtschutzversicherung ist der Auffassung, es solle nachgehakt werden. Der Anwalt meinte, er habe die Zeugenvergütung ausgeschlagen. Dennoch wäre es interessant zu wissen, ob sein Vorgehen ok ist, die Zeugenvergütung auszuschlagen, um die Reisekosten vom Kläger einzufordern. Der Kläger hat nun die Rechnung wegen der Abrechnung der kompletten Fahrtkosten für den Termin in "Doppelfunktion" moniert. Nun hat der Anwalt sich gleich an das Landgericht gewandt und die haben ein Schreiben mit seiner Rechnung als Anlage geschickt, da er davon ausgeht, dass er sein Geld wohl vom Kläger nicht erhält. Es geht dem Kläger aber darum, zunächst zu klären, ob die Rechnung auch stimmig ist.

Wie ist die Rechtslage zur Abrechnung in einer solchen "Doppelfunktion"?

Ich bitte um Antworten zu den beiden Fragen. Vielen Dank im Voraus.