Anzeige wg Nötigung - Verfahrensenstellung - Anwaltsrechnung
Moderator: FDR-Team
Anzeige wg Nötigung - Verfahrensenstellung - Anwaltsrechnung
Guten Tag,
ich wurde wegen einer angeblichen Nötigung im Straßenverkehr angezeigt.
Als mir die Vorladung der Polizei (Vernehmung zum Tatvorwurf) zuging, habe ich sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht kontaktiert.
Grund war, von vornherein Fehler im Ermittlungsverfahren zu vermeiden. Fallstricke finden sich für den juristischen Laien sicher reichlich...
Der Anwalt hat also der Polizei gegenüber seine Bestellung als Verteidiger mitgeteilt und dass ich zum Vernehmungstermin nicht erscheinen werde.
Daraufhin forderte die Staatsanwaltschaft einen Sachvortrag, hierauf wurde mit Verweis auf mein Schweigerecht geantwortet und die Einstellung des Verfahrens gemäß §170 Abs.2 StPO beantragt.
Wenig später hat der Staatsanwalt das Verfahren eingestellt.
Nun meine eigentliche Frage:
Mir liegen inzwischen drei Anwaltsrechnungen vor, deren Gesamthöhe für eine nicht begangene Tat für mich erschreckend hoch ist.
=> Die erste Rechnung kam bei Mandatsübernahme:
Grundgebühr für Verteidiger §14 Nr 4100 200,00€
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren Nr. 4104 165,00€
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 20,00€
19% Mehrwertsteuer 73,15€
Zu zahlender Betrag 458,15€
=> Die zweite Rechnung als das Verfahren von der Staatsanwaltschaft übernommen wurde:
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht Nr.4106 165,00€
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 20,00€
Dokumentenpauschale Nr. 7000/1 16,50€
Aktenversendungspauschale (Staatsanwaltschaft) 12,00€
19% Mehrwertsteuer 40,57€
Zu zahlender Betrag 254,07€
=> Die dritte Rechnung nach Einstellung des Verfahrens:
Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens,
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht Nr. 4141|1, 4106 165,00€
19% Mehrwertsteuer 31,35€
Zu zahlender Betrag 196,35€
Zusammen also über 900 Euro für eine nicht begangene Tat, heftig.
Von den Pauschalen für Post, Kopien und Aktenversendung mal abgesehen, sind die abgerechneten Leistungen meines Anwaltes
(also Nummern 4100, 4104, 4106 und 4141) bei dem Verlauf des Ermittlungsverfahrens plausibel und in Ihrer Höhe gerechtfertigt?
Viele Grüße
Matthias
ich wurde wegen einer angeblichen Nötigung im Straßenverkehr angezeigt.
Als mir die Vorladung der Polizei (Vernehmung zum Tatvorwurf) zuging, habe ich sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht kontaktiert.
Grund war, von vornherein Fehler im Ermittlungsverfahren zu vermeiden. Fallstricke finden sich für den juristischen Laien sicher reichlich...
Der Anwalt hat also der Polizei gegenüber seine Bestellung als Verteidiger mitgeteilt und dass ich zum Vernehmungstermin nicht erscheinen werde.
Daraufhin forderte die Staatsanwaltschaft einen Sachvortrag, hierauf wurde mit Verweis auf mein Schweigerecht geantwortet und die Einstellung des Verfahrens gemäß §170 Abs.2 StPO beantragt.
Wenig später hat der Staatsanwalt das Verfahren eingestellt.
Nun meine eigentliche Frage:
Mir liegen inzwischen drei Anwaltsrechnungen vor, deren Gesamthöhe für eine nicht begangene Tat für mich erschreckend hoch ist.
=> Die erste Rechnung kam bei Mandatsübernahme:
Grundgebühr für Verteidiger §14 Nr 4100 200,00€
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren Nr. 4104 165,00€
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 20,00€
19% Mehrwertsteuer 73,15€
Zu zahlender Betrag 458,15€
=> Die zweite Rechnung als das Verfahren von der Staatsanwaltschaft übernommen wurde:
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht Nr.4106 165,00€
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 20,00€
Dokumentenpauschale Nr. 7000/1 16,50€
Aktenversendungspauschale (Staatsanwaltschaft) 12,00€
19% Mehrwertsteuer 40,57€
Zu zahlender Betrag 254,07€
=> Die dritte Rechnung nach Einstellung des Verfahrens:
Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens,
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht Nr. 4141|1, 4106 165,00€
19% Mehrwertsteuer 31,35€
Zu zahlender Betrag 196,35€
Zusammen also über 900 Euro für eine nicht begangene Tat, heftig.
Von den Pauschalen für Post, Kopien und Aktenversendung mal abgesehen, sind die abgerechneten Leistungen meines Anwaltes
(also Nummern 4100, 4104, 4106 und 4141) bei dem Verlauf des Ermittlungsverfahrens plausibel und in Ihrer Höhe gerechtfertigt?
Viele Grüße
Matthias
Re: Anzeige wg Nötigung - Verfahrensenstellung - Anwaltsrech
Mal vorab. Wurde nicht daran gedacht, dass die Mandatierung eines Anwaltes Kosten nach sich zieht?
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Re: Anzeige wg Nötigung - Verfahrensenstellung - Anwaltsrech
Hallo
die erste und dritte Rechnung erscheinen mir plausibel , nachvollziehbar und zumindest auf den ersten Blick rechnerisch richtig.
Bei der zweiten Rechnung bin ich mir nicht so sicher. Ich dachte da müsste erst die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen.
die erste und dritte Rechnung erscheinen mir plausibel , nachvollziehbar und zumindest auf den ersten Blick rechnerisch richtig.
Bei der zweiten Rechnung bin ich mir nicht so sicher. Ich dachte da müsste erst die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen.
Wir sind dafür, dass wir dagegen sind.
Re: Anzeige wg Nötigung - Verfahrensenstellung - Anwaltsrech
Natürlich wurde daran gedacht.webelch hat geschrieben:Mal vorab. Wurde nicht daran gedacht, dass die Mandatierung eines Anwaltes Kosten nach sich zieht?
Es besteht meinerseits auch kein Zweifel daran, dass die Tätigkeit des Anwaltes zu entlohnen ist.
Nur: Dafür nichts Unrechtes getan zu haben und sich gegen eine falsche Anschuldigung zu wehren finde ich 900 Euro verdammt viel Geld.
Re: Anzeige wg Nötigung - Verfahrensenstellung - Anwaltsrech
Als Laie ist einem auch komplett schleierhaft warum in Rechnung 2 und 3 jewisl
Kapier ich nicht.
erhoben werden kann, wenn gar keine Klage beim Gericht angekomnmen ist, sondern nach §170 Abs.2 StPO die Staatsanwaltschaft einstellt. Das Ding hat doch dann nie ein Richter gesehen ?!Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht
Kapier ich nicht.
Re: Anzeige wg Nötigung - Verfahrensenstellung - Anwaltsrech
Die 4106 ist hier tatsächlich nicht angebracht. Richtig wäre die 4104, was sich preislich aber nichts nehmen würde, weil der Unterschied nur die Bezeichnung der Gebühr ist
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- Registriert: 28.11.05, 20:19
Re: Anzeige wg Nötigung - Verfahrensenstellung - Anwaltsrech
Nr. 4104 ist, neben der Grundgebühr, bereits in der ersten Rechnung enthalten.Flowjob hat geschrieben:Die 4106 ist hier tatsächlich nicht angebracht. Richtig wäre die 4104, was sich preislich aber nichts nehmen würde, weil der Unterschied nur die Bezeichnung der Gebühr ist
Name4711: Die dritte Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Einstellung des Verfahrens und ist i.O.
Nr. 4106 entsteht ausschließlich im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht und zwar nach Eingang der Anklageschrift bzw. des Strafbefehlsantrages. Sämtliche Tätigkeiten davor sind durch Nr. 4104 abgegolten.
Nach dem geschilderten Sachverhalt ist Nr. 4106 daher nicht entstanden.
SusanneBerlin hat geschrieben:Im Forum darf jeder seine unqualifizierte Meinung oder Erfahrungswerte schreiben.
Re: Anzeige wg Nötigung - Verfahrensenstellung - Anwaltsrech
Vielen Dank für die zahlreichen und schnellen Antworten.
Das hat mir im Gespräch mit meinem Anwalt sehr geholfen.
Ergebnis: Die letzte Rechnung wird storniert, da Nr. 4141 und die vorher fälschlich abgerechnete 4106 den gleichen Preis haben.
Man hat sich für den Fehler entschuldigt und mein Schmerz ist wenigstens ein bisschen gelindert.
Das hat mir im Gespräch mit meinem Anwalt sehr geholfen.
Ergebnis: Die letzte Rechnung wird storniert, da Nr. 4141 und die vorher fälschlich abgerechnete 4106 den gleichen Preis haben.
Man hat sich für den Fehler entschuldigt und mein Schmerz ist wenigstens ein bisschen gelindert.
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