Ehemaliger Anwalt hätte sich problematisch verhalten.

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nachrichtforum
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Ehemaliger Anwalt hätte sich problematisch verhalten.

Beitrag von nachrichtforum »

Guten Tag,

es sollte eigentlich klar sein, dass der eigene Anwalt nach seiner Zusicherung der Mandatsübernahme sich darum bemüht für seinen Mandanten die besprochene Vorgehensweise umzusetzen.
Da es leider unter den Anwälten offensichtlich "schwarze Schafe" gibt, unter Darlegung folgendem möglichen Sachverhalt einen erbetenen Hinweis in Bezug auf eine mögliche Vorgehensweise.

Der Mandant ist momentan in Bezug auf die Handlungsweise seines Anwaltes sehr eingeschränkt was die rechtiche Abwehr der inzwischen aufgelaufenen Klage angeht.

im letzten Jahr hätte Person A ,aufgrund eines Anwaltlichen außergerichtlichen Forderungsschreibes, in Bezug auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, mit nicht unerheblicher Kostenfestsetzung, eine anwaltliche Vertretung beauftragt.

Der Anwalt von Person A hätte nach der Konsultation in der Kanzlei und der dabei erfolgten Fallbesprechung dem Mandanten mitgeteilt, dass er sich mit dem Unterzeichner des Forderungsschreibens zwecks Fristverlängerung, aufgrund seines Erachtens benötigter Akteneinsicht bei der StA und dem Gericht, in Verbindung setzen würde.

Nachdem einige Zeit später keine Reaktion des Anwaltes erkenntlich war (Sachstand,Abschriften) wurde der Anwalt telefonisch kontaktiert. Hier war schon von seiner Frau erstmalig erkentlich, dass durch Abwimmelei am Telefon versucht wurde das Gespräch mit dem Anwalt nichtzustande kommen zu lassen.
Nachdem der Anwalt telefonisch kontaktiert werden konnte versicherte er dem Mandanten auf seiner mehrmaligen Frage hin, dass er die Gerichtsakten einsehen wird und er nur noch auf die Akte der StA wartet. Dies könnte erfahrungsgemäß etwas dauern.


Nachdem nach einigen Wochen noch immer keine Reaktion vom Anwalt erkenntlich war wurde jeglicher Versuch ihn über die Kanzlei zu erreichen abgewiesen.
u.A. er wäre nicht anwesend. Er telefoniert etc......

Durch ein Fax macht der Mandant mit Fristsetzung im Februar deutlich, dass er eine Abschrift und den Sachstand benötigt.
Nach diesem Schreiben hat der Mandant nun die Möglichkeit mit dem Anwalt zu sprechen..
Er machte deutlich, dass er sich im Rahmen der besprochenen Vorgehensweise mit der Gegenpartei geeinigt hätte.

Die Gegenpartei hätte aufgrund der beidseitig vorligenden rechtlich verfolgbaren Anspruchsvorraussetzungen in Bezug auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, einvernehmlich den Rechtsstreit beendet.

Nach diesem Gespräch war Ruhe vorhanden und der Mandant ging davon aus, dass die Angelegneheit beendet wäre.
Jetzt kommts jedoch:
Der Mandant erhält ein Versäumnisurteil datiert auf Juli 2015.

In dem Versäumnisurteil wäre erkenntlich, dass der Mandant bei jeglichen Punkten aus dem Forderungsschreiben vom letzten Jahr durch Klage vom Monat Juni verurteilt wurde.

Der Mandant welcher jedoch rechtlich nicht richtig bewandert ist, da er für solche Angelegenheiten ja grundsätzlich einen Anwalt beauftragt, erkundgt sich beim Gericht nach dem Verfahren. Er wird auf den schriftlichen Weg verwiesen. Etwas In Panik macht er ein Fax und ein Schreiben fertig in dem er das Gericht bittet, eine angemessene Frist für eine Begründung zu erlassen.

Da er rechtlich nicht bewandert formuliert er als Beispiel:

Einspruch: Versäumnisurteil xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx vom 09.07.2015 Wiedereinsetzung

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen das Versäumnisurteil in Zusammenhang mit der Klage des Prozessbevollmächtigten RA xxxxxxxxxx lege ich hiermit vollumfänglich Einspruch ein.

Es wird eine angemessene Frist beantragt damit ich die Möglichkeit erhalte mich in dieser Angelegenheit rechtlich vertreten zu lassen.

Daher wird dieser Einspruch zur Wahrung der Frist veranlasst.

Daraufhin hätte das Gericht mit Datum 28.07.2015 sämmtliche der Klage betreffenden Unterlagen dem Mandanten zur Kenntnisnahme zu.

Der Mandant versucht seinen ehemaligen Anwalt zu erreichen. Dieser reagiert nicht auf die Nachfrage.

In dem Schreiben vom Gericht wäre erkenntlich, dass der Anwalt in seiner gesamten Vorgehensweise den Mandanten geschaden hat.
Es wäre entgegen seinen Auusagen und seiner Zusicherung vom Februar 2015 in diesen Unterlagen erkenntlich, dass der Anwalt den Prozessbevollmächtigten der Kläger zwar für die eingangserwähnte Fristverlängerung kontaktiert hat jedoch auf das anschließende anwaltliche Erwiderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten vom Februar in Bezug auf den Hinweis, dass seit der Fristverlängerung mithin ein Monat vergangen wäre nichts mehr unternahm.

Aus diesem Grund die Frage: was soll man jetzt noch machen. Der Anwalt hat hierfür seine Vergütung erhalten und er reagiert nict und der Mandant kann nun damit rechnen, dass er hier dem Kläger horrende Kosten zu zahlen hat.
j.fugger
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Re: Ehemaliger Anwalt hätte sich problematisch verhalten.

Beitrag von j.fugger »

Sehr schlau! In einem Rechtsforum, in dem sich zufällig auch Anwälte tummeln (Tusch!), diesen unsaubere Arbeit anzudichten. Immer weiter so!

Ich empfehle die FAQ aufmerksam zu lesen.
Der verfasste Beitrag stellt meine Meinung zu dem Thema dar. Ich bin kein Rechtsgelehrter.
Kobayashi Maru
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Re: Ehemaliger Anwalt hätte sich problematisch verhalten.

Beitrag von Kobayashi Maru »

j.fugger hat geschrieben:Sehr schlau! In einem Rechtsforum, in dem sich zufällig auch Anwälte tummeln (Tusch!), diesen unsaubere Arbeit anzudichten. Immer weiter so!

Ich empfehle die FAQ aufmerksam zu lesen.
Nunja. Daß es schwarze Schafe unter ihnen gibt, bestreiten auch Anwälte ganz sicher nicht. :wink:
SusanneBerlin hat geschrieben:Im Forum darf jeder seine unqualifizierte Meinung oder Erfahrungswerte schreiben.
ktown
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Re: Ehemaliger Anwalt hätte sich problematisch verhalten.

Beitrag von ktown »

Da es hier primär nur noch um die Haftungsfrage des beauftragten Anwaltes geht und nicht mehr um den Zivilprozess (wobei ich mich frage was da die StA bei einem Zivilprozess am Hut hat), habe ich das Thema mal verschoben.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Marie-Luise
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Re: Ehemaliger Anwalt hätte sich problematisch verhalten.

Beitrag von Marie-Luise »

Guten Morgen, nachrichtforum,

ich würde mich an Ihrer Stelle an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer- parallel dazu an die übergeordnete Kammer in Berlin - wenden, um den Sachverhalt des Verhaltens des Anwaltes zwecks Prüfung dort vorzubringen.

Gern wird innerhalb Familien das ein oder andere unter den Teppich gekehrt.

Die Anmerkung von j. fugger kann ich daher nicht nachvollziehen, bzw. nur für den Fall, dass sie als gut gemeinte Warnung erfolgte, da Ahndungen bezüglich fraglicher, bzw. unterlassener Handlungen (Anträgen, etc.) von Rechtsanwälten (und Richtern) nicht nur sehr selten erfolgen, sondern darüber hinaus als eine vollkommen subjektiv empfundene Störung gewertet wird.


http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/01 ... mepage.php
http://www.gesetze-im-internet.de/brao/ ... 50959.html

(letzterer link bietet die Möglichkeit, den/die entsprechend passenden Paragraphen zu kommunizieren).

Darüber hinaus empfehle ich Ihnen, sich über im Netz weithin existierende blogs zu informieren.
Öffentlichkeit herzustellen, ist ein signifikant demokratisches Merkmal des Internets: ohne sogenannte whistleblower befänden sich so einige noch im Wolkenkuckucksheim und Familien blieben unter sich.

Vielleicht äußert sich ja noch der ein oder andere durch j. fugger sich hier tummelnde Rechtsanwalt, der sich nicht scheut, gegebenenfalls gegen einen Kollegen vorzugehen (gesetzt den Fall, dass Ihre Schilderung soweit faktisch sauber ist und auch nachprüfbar).
Anwälte, welche sich im Bereich Anwaltshaftung (und Verwaltungsrecht) qualifiziert haben, können Sie ebenfalls über die zuständige Rechtsanwaltskammer erfragen oder direkt im dort hinterlegten Anwaltsverzeichnis aufrufen.

Ich wünsche Ihnen gutes Gelingen.

Freundliche Grüße
Marie-Luise
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