Guten Tag,
versuche mal die Problematik in diesem fiktiven Fall zu erklären.
Person A verklagt Person B auf Schadensersatz in 5-stelliger Höhe und gewinnt nur teilweise.
Person B geht trotzdem in die Berufung und die Sache kommt vor das Oberste Landgericht.
Person B verliert nicht nur den Prozess, sonder das OLG hebt das Urteil vom Landgericht auf, sodass Person A zu 100% als Gewinner da steht.
Person A beauftragt einen RA um den Titel gegen Person B durchzusetzen.
Daraufhin wird eine Kontopfändung vorgenommen. Sagen wir mal in Höhe von 15000 Euro und auf das Konto des RA gezahlt.
Nun zieht der RA 800 Euro für Vorschuss auf weitere Vollstreckung und 1350 Euro für Wahlanwaltskosten ab, sodass nur noch eine Summe von 12850 Euro von der Pfändung an Person A ausgezahlt werden.
Zitat der Wahlanwaltskosten: ... haben wir uns erlaubt die Summe von 1350 Euro betreffent der von Person B zu erstattenden Wahlanwaltskosten, welche über die bewilligte PKH hinaus angefallen sind, mit dieser Zahlung zu verrechnen.......
Wenn Person B die doch erstatten muss.... wieso wird dann das Person A in Rechnung gestellt und einfach so von der gepfändeten Summe vom RA einbehalten?
Wahlanwaltskosten von Pfändungssumme abgezogen
Moderator: FDR-Team
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Re: Wahlanwaltskosten von Pfändungssumme abgezogen
Hallo
da A 15.0000,00 € zugesprochen wurden und die Pfändung erfolgreich war hat er keinen Anspruch auf PKH mehr. Er müsste also die PKH erstatten und den Betrag von B fordern. Es muss also auch ein Kostenfestsetzungbeschluss gegen B erwirkt werden.
Vom eingegangenen Geld kann natürlich erst einmal der Anwalt seine vollen Gebühren abziehen. Sobald dann aus dem Kostenfestsetzungbeschluss vollstreckt ist muss er dieses Geld an den Mandanten weiter reichen.
da A 15.0000,00 € zugesprochen wurden und die Pfändung erfolgreich war hat er keinen Anspruch auf PKH mehr. Er müsste also die PKH erstatten und den Betrag von B fordern. Es muss also auch ein Kostenfestsetzungbeschluss gegen B erwirkt werden.
Vom eingegangenen Geld kann natürlich erst einmal der Anwalt seine vollen Gebühren abziehen. Sobald dann aus dem Kostenfestsetzungbeschluss vollstreckt ist muss er dieses Geld an den Mandanten weiter reichen.
Wir sind dafür, dass wir dagegen sind.
Re: Wahlanwaltskosten von Pfändungssumme abgezogen
danke für die Antwort.
PKH wurde in der Tat gewährt. Ohne Ratenzahlung..was auch immer das heissen mag. Im Urteil steht aber ganz klar, das der Beklagte B für sämtliche Kosten aufkommen muss.
Da müsste er ja auch für die Kosten der PKH von A aufkommen oder sehe ich das falsch?
PKH wurde in der Tat gewährt. Ohne Ratenzahlung..was auch immer das heissen mag. Im Urteil steht aber ganz klar, das der Beklagte B für sämtliche Kosten aufkommen muss.
Da müsste er ja auch für die Kosten der PKH von A aufkommen oder sehe ich das falsch?
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Re: Wahlanwaltskosten von Pfändungssumme abgezogen
Hallo
jein. Gegenüber dem Gegner kann der Anwalt normal abrechnen. Der A kann seine gesamten Kosten ersetzt verlangen.
jein. Gegenüber dem Gegner kann der Anwalt normal abrechnen. Der A kann seine gesamten Kosten ersetzt verlangen.
Wir sind dafür, dass wir dagegen sind.
Re: Wahlanwaltskosten von Pfändungssumme abgezogen
Also kann der RA von A seine Kosten ersetzen lassen. A muss dann wiederum die Kosten von B einfordern. Sehe ich das so richtig?rabenthaus hat geschrieben:Hallo
jein. Gegenüber dem Gegner kann der Anwalt normal abrechnen. Der A kann seine gesamten Kosten ersetzt verlangen.
Weil 1350 Euro für 3! Briefe und 2 Telefonate mit einer Bank (Zwangsvollstreckung des Kontos) ist in meinen Augen extrem viel.
Oder ist das Honorar an dem Streitwert gestaffelt?
Re: Wahlanwaltskosten von Pfändungssumme abgezogen
Ja. Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert.Herman13 hat geschrieben:Oder ist das Honorar an dem Streitwert gestaffelt?
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