BRAO § 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts, Abs. 3

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mwjm
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Re: BRAO § 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts, Abs. 3

Beitrag von mwjm »

Name4711 hat geschrieben:1.) Mündliche Absprachen sind sinnlos - werden im Zweifel nicht eingehalten - weil nicht zu beweisen.
2.) Schriftliches zu bekommen ist selbst beim eigenen Anwalt eine echte Gedultsprobe
3.) Um einen Sachverhalt wird herumlaviert.
Zu 1: Daran sind aber nicht die Juristen schuld, sondern eine Gesellschaft, in der die Moral "einem signifikanten Wandel unterliegt" (extrem vornehm ausgedrückt :ironie: ) Allerdings: mündliche Absprachen können ja auch schriftlich bestätigt werden.
Zu 2: Falls Sie in dieser Allgemeinheit Recht hätten, wäre das in der Tat beklagenswert. Allerdings hindert Sie ja niemand, ein Mandat mit sofortiger Wirkung zu beendigen. Letztlich gibt es aber auch Pflichten des Anwalts, wie etwa die laufende Unterrichtung.
Zu 3: das ist eine Pauschalbehauptung, die ich einfach mal in Zweifel ziehe. :mrgreen: Anwälte machen den Sachverhalt nicht, sondern der wird durch die Tatsachen vorgegeben. Nehmen wir an, der Sachverhalt wäre unstreitig, dann kann der Anwalt nicht einfach das zugestehen, falls sein Mandant damit nicht einverstanden ist. Das käme einem Anerkenntnis gleich, dessen Konsequenzen der Mandant zu tragen hat. Freilich gebe ich zu, dass gewisse Anwälte mitunter aus unzureichender Souveränität "Papier beschmutzen", leider.
Name4711 hat geschrieben:Da bin ich schon mit den Nerven fertig wenn ich nur daran denke...
Das tut mir wirklich leid.
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
Name4711
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Re: BRAO § 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts, Abs. 3

Beitrag von Name4711 »

mwjm hat geschrieben:Allerdings: mündliche Absprachen können ja auch schriftlich bestätigt werden.
Das mach mir mal vor. Das gehört auch zu den Dingen, die man unter "um die Lüge herumlavieren" fassen kann.
Meine Erfahrung sieht da etwa so aus - natürlich mit anderem Gegenstand:
Bestätigungsschreiben:

Wie telefonisch besprochen können wir das Mietverhältnis zum 31.01 enden lassen und verrechnen drei Monatsmieten mit der Kaution. Auf die offene Miete aus September 2014 kann ich dann verzichten, wenn pünktlich gräumt wird.
Antwort vom Anwalt, mit dem das besprochen gewesen wäre:

Antwortschreiben:

Die wiederholten Forderungen weisen wir zurück. Ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen, ein solcher wäre ohnehin nichtig, da er entsprechenden Formvorschriften unterliegt.
Die Antwort hat nix mit dem Anschreiben zu tun - irgendwie Nonsens?
Richtig.

Ich Reime mir das mittlerweile so zusammen:

1.) Zu sagen: Das haben wir nicht besprochen , wäre - auch für den Anwalt - eine Lüge..
2.) Auf den Inhalt einzugehen, wäre kritisch, da man da ja z.B. das Mietverhältnis als solches leicht einräumen würde, was man ggf. später alles noch bestreiten möchte...
3.) Der Unsinn mit der ganz anderen Vertragsart usw. lenkt nur davon ab, dass er das "wir weisen die Forderung ab"
auf Juristisch als "haben wir nicht besprochen" verstanden haben will...

Eine total anstrengende Kommunikation...
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