4-Augengespräch beweisen

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WHKD2000
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4-Augengespräch beweisen

Beitrag von WHKD2000 »

Im fiktiven Fall könnte der RA auf die Idee kommen,zu behaupten,der Mandant habe ihm den Auftrag zur Schlechterfüllung mündlich -persönlich-abgesegnet :roll:
hier,auf die Forderung von Verzugszinsen in Höhe von 2.000 Talern zu verzichten (vorangegangene Mahnung vom RA "übersehen";erst bei der 2.Mahnung hats "gezündet" :shock: ).....

......genügt da die blosse Behauptung des RA,um aus der Haftung zu kommen?
Immerhin will der Mandant den Schaden ersetzt haben und muss nun beweisen,dass er mit einer Schlechterfüllung nicht einverstanden war??
:engel: a bisserl was geht immer :engel:
Name4711
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Re: 4-Augengespräch beweisen

Beitrag von Name4711 »

Naja - "unter normalen" Umständen würde man davon ausgehen, dass die Beweislastregeln zu beachten sind...

Also wenn es wirklich darum ginge die Tatsache "Der Mandant hat mich mündlich beauftragt keine Zinsen zu verlangen" zu beweisen wäre das Sache des Anwalts sich darüber Gedanken zu machen (ist ja die von ihm behauptete günstige variante)

Wie ich aber die Pappenheimer kenne wird die Beweisfrage dann am Ende sein:

Hat der Mandant den Anwalt beauftragt Zinsen geltend zu machen?

Dann ist der Mandant wieder der gekniffene - man könnte jetzt meinen, das wär selbstverständlich (und bei jedem anderen Berufsstand denke ich auch, dass das so gesehen würde) - aber in so einem Fall ..... :?
WHKD2000
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Re: 4-Augengespräch beweisen

Beitrag von WHKD2000 »

Ich denke,es kann als Selbstverständlich vorausgesetzt werden,das ein Mandat
Bestmöglich bearbeitet werden sollte...... :engel:

Hierzu gehört,kein leicht zu holendes Geld wie Verzugszinsen,hier 2.000 Taler,zu verschenken.

Die Frage zielt aber in Richtung Beweislast.

Kann der RA mit der Strategie

"Fehler-----Fehlerbesprechung (oder Beichte :christmas )------mündliche Aussage "er wollte es so"

die Haftung umgehen und den M in die Beweislast bringen?
:engel: a bisserl was geht immer :engel:
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