Gerichtsvollzieherkosten beim Gewaltschutzantrag?

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esadbase
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Gerichtsvollzieherkosten beim Gewaltschutzantrag?

Beitrag von esadbase »

Hallo,

ich habe einige Fragen zum folgenden Sachverhalt. Ein Geschädigter stellt ohne anwaltliche Hilfe einen Gewaltschutzantrag. Der Antrag wird gewilligt. Als die beschuldigte Partei Einspruch erhebt, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung. Der Geschädigte stellt einen PKH Antrag und konsultiert einen Anwalt. In der mündlichen Verhandlung wird beschlossen, dass der Gewaltschutzantrag bestehen bleibt und die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern auferlegt wird. Einige Wochen später bekommt der Geschädigte eine Rechnung von seinem Anwalt, der die von seiner Seite beglichenen Gerichtsvollzieherkosten von seinem Mandanten, der PKH bekommen hat, einfordert. Der Geschädigte ist irrititiert, weil er dachte, dass die Gerichtsvollzieherkosten entweder über die PKH abgerechnet werden würden oder die beschuldigte Partei diese Kosten zu tragen hat.

Wichtig: Zwischen Geschädigter und seinem Anwalt existiert kein schriftlicher Mandatsvertrag. D.h. der Anwalt hat gehandelt, ohne eine Vollmacht von seinem Mandanten bekommen zu haben.

Fragen:

1. Muss der Geschädigte die Gerichtsvollzieherkosten tragen oder der Täter?

2. Sind die Gerichtsvollzieherkosten nicht von der PKH gedeckt? Wenn nein, warum nicht?

3. Darf ein Anwalt ohne eine schriftliche Vollmacht von seinem Mandanten die Gerichtsvollzieherkosten zu Lasten seines "Mandanten" begleichen?

4. Auh wenn eine konkludente Handlung ein Anwaltsverhältnis ohne eine Vollmacht rechtfertigt, begründet diese doch nicht alle Handlungen des Anwalts, wie zum Beispiel die Kosten seines Mandaten ohne seine Einwilligung zu begleichen, da keine Vollmacht unterschrieben wurde. Wenn ein Anwaltsverhältnis durch eine konkludente Handlung entstanden ist, kann so ein Verhältnis doch nicht genauso umfassend sein, wie eins mit einer Vollmacht, wo die Befugnisse des Anwalts explizit erwähnt werden. Zum Beispiel die Belgeichung von Kosten oder das Einkassieren von Forderungen im Namen seines Mandanten.

Für eure fachlichen Anregungen wäre ich dankbar.
Nordlicht14
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Re: Gerichtsvollzieherkosten beim Gewaltschutzantrag?

Beitrag von Nordlicht14 »

Soweit kein Fehler erkennbar

Eine Vollmacht muss nicht schriftlich erteilt werden. Intern reicht der Auftrag.

PKH umfasst nicht die Fremdkosten des Gerichtsvollziehers

PLh wird nur für Kosten im gerichtlichen Erkenntnisverfahren gewährt, nicht für Kosten außerhalb dessen in der Verwaltung wie Gerichtsvollzieher Gebühren.
Warum nicht? Weil das nun mal vom Gesetzgeber nicht geregelt wurde


Wie kommt der Mandant an die Erstattung der jetzt an seinen Anwalt zu ersetzenden Auslagen? Er bzw sein Anwalt können diese GVz-Kosten festsetzen lassen vom Gerichtbauf gesonderten Antrag nach Paragraph 788 zpo.
Normal macht das der Anwalt eh von Amts wegen.

Durfte der Anwalt jene für ihn verauslagen? Das war sogar äußerst nett von ihm!!! Das muss er nicht. Er hätte auch die Rechnung des GVZ an den mandanten schlicht weiter senden können und wenn jener den GVz nicht bezahlt, es dem GVZ überlassen, seinerseits das beim mandanten zu vollstrecken. Der Anwalt war ganz schön großzügig mit der Verauslagung, gerade bei einem PKh-Mandanten und Risiko somit für ihn, das beizutreiben.

Es ist dem Anwalt nun selbstverständlich zu erstatten, und danach auf AntragKostenfestsetzungsantrag hin beim Gegner beizutreiben.
Milo
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Re: Gerichtsvollzieherkosten beim Gewaltschutzantrag?

Beitrag von Milo »

ZV ist jetzt nicht gerade meine Stärke als reiner Strafverteidiger, aber ich weiß, dass auch für das ZV-Verfahren PKH beantragt werden kann. Da gibt es ein Kästchen zum ankreuzen im ZV-Antrag. Wenn der Anwalt das Kästchen vergisst, obwohl er weiß, dass die Mandantschaft PKH-berechtigt ist, könnte ein Anwaltsfehler vorliegen. Ich weiß jetzt nicht, ob das auch im Zustellungsverfahren bei GewSch-Anträgen geht, bei allgemeinen ZV-Anträgen mit Pfändungsauftrag und Abnahme der Vermögensauskunft geht es jedenfalls - das hat mich erst diesen Monat knapp 100 € gekostet, weil mein Azubi das Kreuz vergessen hat und es nachträglich nicht mehr beantragt werden kann und beim Gegner nichts zu holen ist.

Sollte ich falsch liegen und Nordlicht recht haben, würde ich mich natürlich freuen. Dann würde ich den Betrag doch noch bei der Mandantschaft geltend machen. Dummerweise liege ich selten falsch, selbst in den Bereichen, die nicht meine Stärke sind. :devil:
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

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Re: Gerichtsvollzieherkosten beim Gewaltschutzantrag?

Beitrag von Oktavia »

Milo hat geschrieben:das hat mich erst diesen Monat knapp 100 € gekostet, weil mein Azubi das Kreuz vergessen hat und es nachträglich nicht mehr beantragt werden kann und beim Gegner nichts zu holen ist.
Das nennt man Organisationsverschulden :D hier hat der Anwalt vergessen das Arbeitsergebnis des Azubi zu prüfen.
Der Satz müsste also heissen: "das hat mich erst diesen Monat knapp 100 € gekostet, weil mein Azubi das Kreuz vergessen hat, ich mir nicht die Zeit nahm das Arbeitsergebnis zu kontrollieren und es nachträglich nicht mehr beantragt werden kann und beim Gegner nichts zu holen ist." :devil:
Sorry... hatte grad zu Organisationsverschulden recherchiert und einen ähnlichen Fall gefunden :wink:
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Re: Gerichtsvollzieherkosten beim Gewaltschutzantrag?

Beitrag von Kobayashi Maru »

Nun, das hat ja nun mal gar nichts mit Organisationsverschulden zu tun, denn außer Milo ist hier niemandem ein Schaden entstanden. Typischer Fall von "selbst Schuld". :wink:

Ich würde vorgehen, wie von Nordlicht vorgeschlagen: Antrag nach 788 ZPO stellen. Kostet ja nichts*, und der Mandant kann sich einen weiteren nutzlosen Titel an die Wand pappen.

*außer Zustellkosten, wenn ich mich nicht irre.
SusanneBerlin hat geschrieben:Im Forum darf jeder seine unqualifizierte Meinung oder Erfahrungswerte schreiben.
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