Pflichten des Anwalts bei Räumung

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ManDay
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Pflichten des Anwalts bei Räumung

Beitrag von ManDay »

Wenn zwecks Räumung fremden Eigentums ein Anwalt beauftragt wird, was sind dann die Pflichten des Anwalts vor dem Prozess/was sind die Pflichten des Klienten hinsichtlich des Prozederes der Räumung? Hat z.B. der Anwalt den Mandanten über alle nötigen Schritte zu informieren/wie dieser korrekterweise verfahren muss, ohne dass dieser (mangels Fachwissen) speziell danach fragen muss? Oder muss die Beauftragung des Unternehmens gar durch den Anwalt erfolgen? Kann der Mandant dies fordern oder gibt es dahingehend keine Regelung?
Townspector
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Re: Pflichten des Anwalts bei Räumung

Beitrag von Townspector »

Das hängt stark davon ab, was Sie von dem Anwalt wünschen:

Sofern Sie nur beraten werden wollen, wird er Sie über die Schritte ins Bild setzen, die Sie unternehmen sollen und Ihnen die Beratung in Rechnung stellen.

Sofern Sie ihn für die Durchführung der Räumungsklage und die Organisation der anschließenden Räumung mandatieren, wird er dies für Sie durch vornehmen und berechnen.

Die Kommunikation und deren Häufigkeit stimmen Sie im Rahmen der Mandatierung ab.
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
ManDay
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Re: Pflichten des Anwalts bei Räumung

Beitrag von ManDay »

Besten Dank für die Erklärung!
freemont
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Re: Pflichten des Anwalts bei Räumung

Beitrag von freemont »

ManDay hat geschrieben:Besten Dank für die Erklärung!
Gibt es denn schon einen Räumungs-Titel, z.B. ein Räumungs-Urteil?

Es ist eigentlich die Hauptarbeit des Anwalts einen Räumungstitel zu erwirken. Die eigtl. Räumung macht dann ggf. der Gerichtsvollzieher.

Und der Gläubiger muss das ganze Procedere vom Prozess bis zur Räumung erst einmal vorfinanzieren.
SusanneBerlin
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Re: Pflichten des Anwalts bei Räumung

Beitrag von SusanneBerlin »

Wenn zwecks Räumung fremden Eigentums ein Anwalt beauftragt wird,
Zuerst wäre zu klären, aus welcher Rechtsposition heraus man die Räumung fremden Eigentums durchsetzen will.
Grüße, Susanne
ManDay
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Re: Pflichten des Anwalts bei Räumung

Beitrag von ManDay »

Die Situation ist in etwa "jemand hat Sachen in meiner Garage abgestellt und weigert sich, sie zu entfernen, obwohl ich da mein Auto drin parken muss". Deshalb ist die eigenmächtige Räumung, so wie ich das verstanden habe, rechtmäßig und die enstandenen Kosten können anschließend eingeklagt werden.
SusanneBerlin
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Re: Pflichten des Anwalts bei Räumung

Beitrag von SusanneBerlin »

Bloß wo wollen Sie die Sachen hinräumen und hat der Eigentümer der Sachen die Teile ursprünglich mit Ihrem Einverständnis da abgestellt und holt sie jetzt nicht mehr ab?
Grüße, Susanne
ManDay
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Re: Pflichten des Anwalts bei Räumung

Beitrag von ManDay »

SusanneBerlin hat geschrieben:Bloß wo wollen Sie die Sachen hinräumen und hat der Eigentümer der Sachen die Teile ursprünglich mit Ihrem Einverständnis da abgestellt und holt sie jetzt nicht mehr ab?
Die Sachen werden in einem gemieteten Lager eingelagert (die Kosten hierfür werden dann im Verfahren eingeklagt). Die Sachen wurden ursprünglich mit Erlaubnis eingelagert. Die Erlaubnis zur Einlagerung wurde aber schon vor langer Zeit entzogen und bis dato nur noch geduldet, da kein Bedarf bestand, das Auto einzuparken.
SusanneBerlin
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Re: Pflichten des Anwalts bei Räumung

Beitrag von SusanneBerlin »

Und jetzt ist Ihre Frage, ob der Anwalt die Spedition beauftragen muss, wenn der Mandant das fordert?

Nun ein Anwalt kann auch Mandate ablehnen oder das Mandat nur auf Rechtsdienstleistungen beschränken und die Beauftragung von Unternehmen, die für den Mandanten tätig werden sollen ablehnen. Insofern sollte man das vorher mit dem Anwalt besprechen, in welchem Umfang der Anwalt tätig werden soll und in welchen Umfang der Anwalt dazu bereit ist.
Grüße, Susanne
freemont
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Re: Pflichten des Anwalts bei Räumung

Beitrag von freemont »

ManDay hat geschrieben:
SusanneBerlin hat geschrieben:Bloß wo wollen Sie die Sachen hinräumen und hat der Eigentümer der Sachen die Teile ursprünglich mit Ihrem Einverständnis da abgestellt und holt sie jetzt nicht mehr ab?
Die Sachen werden in einem gemieteten Lager eingelagert (die Kosten hierfür werden dann im Verfahren eingeklagt). Die Sachen wurden ursprünglich mit Erlaubnis eingelagert. Die Erlaubnis zur Einlagerung wurde aber schon vor langer Zeit entzogen und bis dato nur noch geduldet, da kein Bedarf bestand, das Auto einzuparken.

Ich weiss nicht, ob das so schlau wäre. Was, wenn beim Schuldner nichts zu holen ist? Dann bleibt man auf anwachsenden Mietkosten sitzen. Die Kosten für den Anwalt sind auch nicht ohne.

Das hängt natürlich auch davon ab, worum es sich handelt. Wenn es schlicht Müll ist, kann das schlicht entsorgt werden. Sonst sieht das BGB in den §§ 383 ff. BGB die öffentliche Versteigerung vor. Der Erlös kann dann beim Amtsgericht für den Eigentümer hinterlegt werden.

Da das aber alles recht mühsam, wenig praktikabel und zeitaufwändig ist, sollte man auch mal darüber nachdenken was passiert, wenn man die Sachen einfach meistbietend per Auktion verkauft und dem Eigentümer den Erlös gibt, falls der sich jemals wieder meldet.

Der hat zwar (theoretisch) einen Schadensersatzanspruch, wenn man sein Eigentum verkauft. Der müsste aber genau so hoch sein, wie der Erlös aus der Auktion. Wenn man das transparent macht, kann sich der Eigentümer nicht beschweren. Und die Garage wäre mit (relativ) geringem Aufwand leer. Den Auktionserlös hätte er zu beanspruchen, wenn er ihn denn fordert.
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