Nehmen wir mal an, die Ehefrau will klagen und sich aus Kostengründen vor dem Amtsgericht selbst vertreten.
Weil sie keine Ahnung von der Materie hat, setzt ihr Ehemann, der kein Jurist ist, die Schriftsätze auf und sie reicht diese unter ihrem Namen ein.
Frage: Stellt das eine unerlaubte Rechtsberatung des Ehemannes dar?
Rechtsberatung
Moderator: FDR-Team
Rechtsberatung
Gruß
S T I N O T
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... und vielen Dank für die Mühe, die ich Ihnen gemacht habe
S T I N O T
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Re: Rechtsberatung
§ 6 RDG Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Albert Einstein
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Re: Rechtsberatung
Darf demzufolge ein rechtlich kompetentes Familienmitglied für seine Angehörigen außergerichtlich tätig werden?Milo hat geschrieben:§ 6 RDG Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Wenn ja, muss er dem Gegner sofort eine Vollmacht vorlegen, oder genügt der Verweis auf den Besitz einer solchen?
Re: Rechtsberatung
§ 174 BGB
Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
1Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 2Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
1Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 2Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Albert Einstein
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Re: Rechtsberatung
Hallo,Stinot hat geschrieben:Nehmen wir mal an, die Ehefrau will klagen und sich aus Kostengründen vor dem Amtsgericht selbst vertreten.
Weil sie keine Ahnung von der Materie hat, setzt ihr Ehemann, der kein Jurist ist, die Schriftsätze auf und sie reicht diese unter ihrem Namen ein.
Frage: Stellt das eine unerlaubte Rechtsberatung des Ehemannes dar?
das geht sogar hochoffiziell so lange kein Anwaltszwang besteht, siehe § 79 ZPO:
§ 79
Parteiprozess
(1) 1Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen.
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(2) 1Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
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2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
...
(3)...3Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. ...
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