Wie Funktioniert die Einstellung nach § 153a StPO?

Moderator: FDR-Team

myLord
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1094
Registriert: 27.04.05, 23:03

Wie Funktioniert die Einstellung nach § 153a StPO?

Beitrag von myLord »

Hallo Leute,

nehmen wir mal an, dass gegen A ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, weil A keine Umsatzsteuern (für 2016) abgeführt hat bzw. auch keine UST-Anmeldung abgegeben hat. Nach dem Abzug der Steuern anderer Unternehmen bleibt eine Steuerschuld von ca. 250€ übrig. A geht deshalb davon aus, dass es zu einer Einstellung kommt.

Wenn A es richtig verstanden hat, dann kann der entsprechende Beamte beim Finanzamt das Verfahren gegen Geldauflage einstellen, die bis zu 50% der Steuerschuld sein kann.

Wie läuft denn in der Regel so ein Verfahren ab? Das Steuerstrafverfahren wurde jetzt von dem zuständigen Finanzamt an das Finanzamt weitergeleitet, dass in der Stadt für die Steuerstrafverfahren zuständig ist.

Gibt es dann eine Art Anhörung, in der A sich dann zu dem Fall äußern kann? Oder bekommt er gleich "das Angebot"?
Mahnman
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 2012
Registriert: 30.03.06, 11:10

Re: Wie Funktioniert die Einstellung nach § 153a StPO?

Beitrag von Mahnman »

Das Finanzamt kann das Verfahren nicht eigenständig einstellen. Es kann lediglich die Einstellung gegen Geldauflage anbieten. Genehmigt werden muss diese aber durch das zuständige Gericht.

Die Geldauflage richtet sich nicht nach der Schadenshöhe sondern, wie die Geldstrafe, auch am Einkommen des Beschuldigten. Ein Einkommensmillionär kann also ohne Probleme bei einer kleinen Hinterziehung eine Auflage bekommen, die die Höhe des Steuerschadens deutlich übersteigt.
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen