Vorsteuerabzugsberechtigung und Kostenfestsetzungsverfahren

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truther
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Vorsteuerabzugsberechtigung und Kostenfestsetzungsverfahren

Beitrag von truther »

Guten Tag,

folgende fiktive Situation:

Einzelunternehmer U wird wegen einem Strafrechtstatvorwurf von Privatkläger P im Rahmen einer "Privatklage", die ja so eine Mischung aus Straf- und Zivilrecht zu sein scheint, angeklagt.

Das Verfahren wird aber durch ein Gericht wegen "Geringfügigkeit" eingestellt und Privatkläger P hat die Rechtsverteidigungskosten von U zu zahlen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren legt also der Strafverteidiger S in seinem Kostenfestsetzungsantrag seine Kostenabrechnung vor, die P zu zahlen hat und diese enthält auch 19% Umsatzsteuer. Ferner gibt Strafverteidiger S an, sein Mandant U sei "nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt".

Es werden durch den Rechtspfleger zwar einige Positionen im KFA des S nach unten korrigiert, im Kostenfestsetzungsbeschluss ist aber nach wie vor die Umsatzsteuer enthalten.

Offenbar hat der Rechtspfleger die Vorsteuerabzugsberechtigung des U auch nicht weiter zu prüfen. Nach Rechtsprechung genügt offenbar die Angabe, ob der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht im KFA des Anwalts.
Nur bei offensichtlicher Vorsteuerabzugsberechtigung, also wenn der Mandant z.B. eine Kapitalgesellschaft wäre, wird offenbar manchmal von Rechtspflegern interveniert.

Nun ist Unternehmer U aber zweifelsohne zum Vorsteuerabzug berechtigt, denn er hat eine USt-ID.

S weiß dies auch, da er U schon lange kennt.

Frage:
Hat P nun die Umsatzsteuer der Rechtsverteidigungskosten des U zu zahlen oder nicht?

Auch zu beachten:
Man stelle sich den theoretischen Fall vor, die Forderung der Rechtsverteidigungskosten von P sei uneinbringlich. Dann könnte U doch diese Rechtsverteidigungskosten als Einzelunternehmer als "Betriebsausgaben" absetzen und die Vorsteuer abziehen, oder nicht?

Wie wäre die Rechtslage?

Danke vorab für Rechtsmeinungen.
ExDevil67
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Re: Vorsteuerabzugsberechtigung und Kostenfestsetzungsverfah

Beitrag von ExDevil67 »

Zunächst, entweder handelt es sich um Strafverfahren (Ankläger Staatsanwalt) oder ein Zivilverfahren (Kläger Person). Mischformen gibt es da nicht. Was aber vorkommt das die Staatsanwaltschaft kein Interesse an einer Strafverfolgung sieht und einen auf das Zivilverfahren verweist um auf dem Wege "Ersatz" für (vermeintlich) erlittenes Unrecht zu bekommen. Typischerweise passiert sowas bei Beleidigungen.

Steuerlich dürfte die Frage sein ob bei dem Verfahren ein Zusammenhang zu den geschäftlichen Aktivitäten besteht. Auch beim Einzelunternehmer dürfte es noch eine Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben geben. Würde mich jedenfalls sehr wundern wenn ein Einzelunternehmer sich die Mehrwertsteuer für seinen privaten Wocheneinkauf im Supermarkt erstatten lassen kann.
truther
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Re: Vorsteuerabzugsberechtigung und Kostenfestsetzungsverfah

Beitrag von truther »

Ja, der Straftatvorwurf hatte im fiktiven Fall einen direkten Zusammenhang zu den geschäftlichen Aktivitäten des U.

Dass Strafverteidiger S den U im Übrigen auch in seiner Funktion als "Einzelunternehmer" und nicht als "Privatmann" vertritt ergibt sich auch daraus, dass S den U in seinen Schreiben mit seiner Geschäfts- und nicht seiner Privatadresse angibt.

Wie würden Sie die Fragestellung also unter diesem Aspekt bewerten?
Hertha1892
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Re: Vorsteuerabzugsberechtigung und Kostenfestsetzungsverfah

Beitrag von Hertha1892 »

Die Rechnung ist mit Ausweis der USt korrekt und entsprechend zu zahlen, da keine irgendwie geartete Steuerbefreiung für diesen Umsatz vorliegt.

Wenn aber der Privatmann P diese Rechnung zu zahlen hat, dann ist der Hinweis auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des U doch redundant. P als Zahlender könnte USt als Vorsteuer absetzen, wenn er denn keine Privatperson wäre.

Der Hinweis kann also auch nur darauf abzielen, dass U eben nicht als Unternehmer in diesem Verfahren auftritt. Die verwendete Anschrift ist dafür auch nicht ausschlaggebend.

Grüße Hertha1892
truther
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Re: Vorsteuerabzugsberechtigung und Kostenfestsetzungsverfah

Beitrag von truther »

ExDevil67 hat geschrieben:Zunächst, entweder handelt es sich um Strafverfahren (Ankläger Staatsanwalt) oder ein Zivilverfahren (Kläger Person). Mischformen gibt es da nicht. Was aber vorkommt das die Staatsanwaltschaft kein Interesse an einer Strafverfolgung sieht und einen auf das Zivilverfahren verweist um auf dem Wege "Ersatz" für (vermeintlich) erlittenes Unrecht zu bekommen. Typischerweise passiert sowas bei Beleidigungen.
Diese Darstellung ist aus meiner Sicht bereits falsch, denn das von Ihnen angesprochene "Privatklageverfahren" ist bereits eine "Mischform", denn der Privatkläger tritt an die Stelle der Staatsanwaltschaft.
Da sich das "Privatklageverfahren" dann mit dem Privatkläger an der Stelle der Staatsanwaltschaft vor einem Strafgericht abspielt, ist es auch kein "Zivilverfahren", wie Sie schreiben.

Da Sie meiner Ansicht hier bereits schon ziemlich falsch liegen, glaube ich - mit Verlaub - leider nicht, dass Sie meine ursprüngliche Frage korrekt beantworten können.
Hertha1892 hat geschrieben: Die Rechnung ist mit Ausweis der USt korrekt und entsprechend zu zahlen, da keine irgendwie geartete Steuerbefreiung für diesen Umsatz vorliegt.
Wenn aber der Privatmann P diese Rechnung zu zahlen hat, dann ist der Hinweis auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des U doch redundant. P als Zahlender könnte USt als Vorsteuer absetzen, wenn er denn keine Privatperson wäre.
Der Hinweis kann also auch nur darauf abzielen, dass U eben nicht als Unternehmer in diesem Verfahren auftritt. Die verwendete Anschrift ist dafür auch nicht ausschlaggebend.
Sie bezeichnen die Kostenberechnung des des S (Anwalt von U) als "Rechnung". Das ist bereits widersprüchlich bis falsch. Es ist lediglich eine "Abrechnung", denn wesentliche Aspekte einer ordnungsgemäßen "Rechnung" gemäß UStG wie z.B. die Rechnungsnummer oder Angabe der USt-ID / Steuernummer fehlen.
Tatsächlich erhält eine ordnungsgemäße "Rechnung" im Sinne des UStG ja wohl nur der U als Mandant seines Anwalts S.
Da dann quasi zwei Forderungen nach der Umsatzsteuer existieren (nämlich erstens in der "Abrechnung" gegenüber P und der "Rechnung" des S an seinen Mandanten U) ist genau dies nach allem, was ich bisher gelesen habe, der Hintergrund, warum S in seiner Abrechnung gegenüber P die USt dann nicht fordern darf, wenn U vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das Ganze hat also mit "Steuerbefreiung" gar nichts zu tun.
Ob P die Umsatzsteuer absetzen darf oder nicht, ist ebenfalls nicht relevant, denn die Umsatzsteuer darf von P nach allem was ich gelesen habe schlichtweg nicht gefordert werden, wenn U vorsteuerabzugsberechtigt ist.
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