Rechnung ohne Adresse?

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timo523
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Rechnung ohne Adresse?

Beitrag von timo523 »

Ich habe einen Onlineshop und die Produkte werden per Mail verschickt.
Bei der Bestellung werden teilweise keine Adressen von den Kunden angegeben, da ja keine Postlieferung erfolgt.
Wie erstelle ich jetzt eine Rechnung, ohne Adresse der Kunden? Bin Kleinunternehmer und muss keine Umsatzsteuer ausweisen.
Reicht da einfach der Name?
Vielen Dank für jede Antwort.
hambre
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Re: Rechnung ohne Adresse?

Beitrag von hambre »

Wenn der Kunde keine Rechnung fordert, musst Du auch keine ausstellen. Das entbindet Dich aber nicht davon, den Verkauf ordentlich zu buchen.

Auch wenn Du in einen Laden gehst und z.B. dort einen Fernseher kaufst, bekommst Du normalerweise nur eine Kassenquittung und nur auf besonderen Wunsch eine Rechnung.
timo523
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Re: Rechnung ohne Adresse?

Beitrag von timo523 »

hambre hat geschrieben:Wenn der Kunde keine Rechnung fordert, musst Du auch keine ausstellen. Das entbindet Dich aber nicht davon, den Verkauf ordentlich zu buchen.

Auch wenn Du in einen Laden gehst und z.B. dort einen Fernseher kaufst, bekommst Du normalerweise nur eine Kassenquittung und nur auf besonderen Wunsch eine Rechnung.
Danke, ich meinte eine Rechnung für das Finanzamt. Schreibe ich nur den Namen ohne Adresse?
hambre
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Re: Rechnung ohne Adresse?

Beitrag von hambre »

Danke, ich meinte eine Rechnung für das Finanzamt.
Das Finanzamt möchte "lediglich", dass Du die Einnahmen ordnungsgemäß versteuerst. Dafür brauchst Du einen Buchungsbeleg, aber nicht einmal unbedingt den Namen.

Das Beispiel mit dem Fernseher zielte auch auf das Finanzamt ab. Der Verkäufer kennt normalerweise auch nicht die Adresse des Käufers. Er hat lediglich den Kassenbeleg aus dem hervorgeht, was wann für welchen Preis verkauft wurde. Und wenn der Käufer dann auch noch bar bezahlt, hat der Verkäufer ggf. gar keine Informationen über den Kunden.
bavarian tax collector
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Re: Rechnung ohne Adresse?

Beitrag von bavarian tax collector »

Die Pflicht zur Erstellung einer RECHNUNG kann sich aus steuerlicher Sicht nur aus §14 Abs.2 UStG ergeben!

Die Pflicht zur AUFZEICHNUNG des Namens und der Anschrift des Abnehmers kann sich aus §144 AO ergeben!

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