Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewerbe?

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yodo
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Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewerbe?

Beitrag von yodo »

Guten Tag,

es liegt eine Selbsständigkeit seit 2012 vor. Es wurde vom Betroffenen bisher immer davon ausgegangen, dass diese freiberuflich ist. Nach einer neuerlichen Internetrechere und der Prüfung einiger z.T. bizarrer BFH-Urteile, sind Zweifel aufgekommen (u.a. sind Astrologen und Hebammen Freiberufler, Diplom-Psychologen als Unternehmensberater dagegen nicht, Dipl.-Informatiker meistens auch nicht, für die vom Betroffenen ausgeübten Tätigkeit gibt es jedoch noch keinen passenden Präzedenzfall).

Die ESt-Bescheide für die letzten beiden Jahre sind noch nicht rechtskräftig. Da die Gewerbesteuer nur dann auf die ESt angerechnet werden kann, so lange die ESt-Bescheide noch nicht rechtskräftig sind, muss der Status also kurzfristig rechtsverbindlich geklärt werden.

Wie geht man das am besten an? Die Idee war, die Tätigkeit möglichst genau zu beschreiben und dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen. Im Normalfall berechnet das FA eine Gebühr für die Erteilung rechtsverbindlicher Auskünfte. Ich vermute, die Sache fällt eh unter die Bagatellgrenze (steuerlicher Unterschied unter 10 T€), kann aber keine genaue Schätzung angeben, wie hoch der Steuerunterschied wirklich ist (und somit wie hoch die etwaige Gebühr für die Auskunft). Auch weiß ich nicht, ob der Finanzbeamte länger oder kürzer als zwei Stunden zur Bearbeitung benötigen wird (in letzterem Falle wäre es unter der Bagatellgrenze).

Das der Sachverhalt bereits eingetreten ist, sollte meiner Ansicht nach die Erteilung der Auskunft nicht vereiteln, da es ein Dauersachverhalt ist.

Kann man beim Finanzamt eine Auskunft über die zu erwartende Gebühr bekommen, bevor man die Auskunft einreicht, bzw. bevor diese bearbeitet wird? Oder wie geht man da normalerweise vor?

Wie ist die Rechtslage?

Grüße
yodo
Stinot
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Re: Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewer

Beitrag von Stinot »

Es wäre mal wichtig zu wissen, um welchen Beruf es überhaupt geht.
Gruß
S T I N O T
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windalf
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Re: Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewer

Beitrag von windalf »

Ratestunde: Irgend was aus dem Bereich Esoterik... :devil:
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
Stinot
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Re: Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewer

Beitrag von Stinot »

Esoterik ist auf jeden Fall gewerblich. :lachen:
Gruß
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yodo
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Re: Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewer

Beitrag von yodo »

Den Beruf habe ich bewusst nicht genannt, auch, um die Anonymität zu wahren. Der Beruf soll nicht Thema des Threads sein, sondern wie ich vom FA am besten rechtssichere Auskunft über den Status erhalte.
Stinot
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Re: Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewer

Beitrag von Stinot »

Was har der Beruf mit Anonymität zu tun?
In Deutschland gibt es Millionen Esoteriker.
Oder geht es um die Bundeskanzlerin?
Die wäre natürlich einmalig.
Also Bundeskanzler ist nicht gewerblich und auch nicht freiberuflich, sondern ... ?
Gruß
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Re: Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewer

Beitrag von webelch »

Ich werde bei den Fragen dieses neuen Mitforenten das Gefühl nicht los, dass ich ähnliche Fragen schon bei einem "monter" hier gelesen haben könnte...
bavarian tax collector
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Re: Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewer

Beitrag von bavarian tax collector »

Stinot hat geschrieben:Also Bundeskanzler ist nicht gewerblich und auch nicht freiberuflich, sondern ... ?
Nichtselbständig tätig! Die Bundesregierung ist Exekutive und somit ist Frau Merkel suzusagen oberste "Beamtin".
yodo hat geschrieben:z.T. bizarrer BFH-Urteile
Grade in dem Bereich sind die Urteile für den Rechtskundigen meist sehr gut nachvollziehbar!
yodo hat geschrieben:Das der Sachverhalt bereits eingetreten ist, sollte meiner Ansicht nach die Erteilung der Auskunft nicht vereiteln, da es ein Dauersachverhalt ist.
Der "Dauersachverhalt" spielt hier gar keine Rolle, den es gaht ja eben NICHT darum, ob der Sachverhalt überhaupt verwirklicht werden soll!
yodo hat geschrieben:noch keinen passenden Präzedenzfall
Wetten doch! Aber dafür müsste man sich natürlich outen!
yodo hat geschrieben:Die ESt-Bescheide für die letzten beiden Jahre sind noch nicht rechtskräftig. Da die Gewerbesteuer nur dann auf die ESt angerechnet werden kann, so lange die ESt-Bescheide noch nicht rechtskräftig sind, muss der Status also kurzfristig rechtsverbindlich geklärt werden.
Unfug! §35 Abs.3 Satz2 EStG i.V.m. §175 Abs.1 Nr.1 AO!

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Re: Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewer

Beitrag von ktown »

Hier mal was zum lesen.
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Re: Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewer

Beitrag von SusanneBerlin »

webelch hat geschrieben:Ich werde bei den Fragen dieses neuen Mitforenten das Gefühl nicht los, dass ich ähnliche Fragen schon bei einem "monter" hier gelesen haben könnte...
Der hat aber nicht gefragt, wie er die Rückzahlung seiner Schulden umgeht... http://recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=6 ... &p=1773543
Grüße, Susanne
yodo
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Re: Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewer

Beitrag von yodo »

bavarian tax collector hat geschrieben:
yodo hat geschrieben:z.T. bizarrer BFH-Urteile
Grade in dem Bereich sind die Urteile für den Rechtskundigen meist sehr gut nachvollziehbar!
Es wird jetzt Off-Topic, aber weil es gerade so interessant ist, und da Sie offenbar vom Fach sind:

Das sehe ich ein klein wenig anders. Zumindest aus der Sicht eines Laien unter Anwendung von gesundem Menschenverstand. Ohne konkrete Gerichtsurteile zu nenne, hier einige offensichtliche Beispiele (die Gerichtsurteile muss ich noch mal raussuchen):

1. Bsp: Ein Dipl. Betriebswirt geht meistens als Freiberufler durch, ein Dipl.-Informatiker hat es sehr schwer, wenn er als Freiberufler anerkannt werden will.

2. U.a. hat der BFH festgestellt, dass ein Kartenleger (!) der Tarot-Karten legt Freiberufler sei, ein Dipl.-Psychologe der Führungskräfte (Coachung, psychologische Beratung) berät dagegen gewerblich tätig.

Besonders unangemessen finde ich an beiden Beispiele, das die intellektuell anspruchsvollere Arbeit jeweils als gewerblich eingestuft wurde, die intellektuell, im direkten Vergleich, dagegen weniger anspruchsvolle Arbeit, dagegen als freiberuflich. V.a. wenn man bedenkt, dass der Freiberufler-Status u.a. so definiert ist, dass bei der Ausübung der Tätigkeit "persönliche Fähigkeiten" eine wichtige Rolle spielen sollen.

Ich weiß, es gibt auch Katalogberufe, die interessieren mich aber nicht. Es geht mir um den nicht-trivialen-Fall, d.h. die "individuelle" Einstufung einer Tätigkeit bzw. eines Berufs.

Ich freue mich ernsthaft und aufrichtig auf Ihre Replik! :)
bavarian tax collector hat geschrieben:
yodo hat geschrieben:Das der Sachverhalt bereits eingetreten ist, sollte meiner Ansicht nach die Erteilung der Auskunft nicht vereiteln, da es ein Dauersachverhalt ist.
Der "Dauersachverhalt" spielt hier gar keine Rolle, den es gaht ja eben NICHT darum, ob der Sachverhalt überhaupt verwirklicht werden soll!
Ich verstehe nicht, was sie meinen.

Ich meinte es so: Der Sachverhalt wurde bereits verwirklicht. Zu bereits verwirklichten Sachverhalten erteilt das FA aber keine Auskünfte. Meiner Ansicht nach müsste es in dem Fallaber dennoch Auskunft erteilen, da der Sachverhalt zwar bereits verwirklicht wurde, es sich jedoch auch um einen Dauersachverhalt handelt.
bavarian tax collector hat geschrieben:
yodo hat geschrieben:Die ESt-Bescheide für die letzten beiden Jahre sind noch nicht rechtskräftig. Da die Gewerbesteuer nur dann auf die ESt angerechnet werden kann, so lange die ESt-Bescheide noch nicht rechtskräftig sind, muss der Status also kurzfristig rechtsverbindlich geklärt werden.
Unfug! §35 Abs.3 Satz2 EStG i.V.m. §175 Abs.1 Nr.1 AO!
taxpert
Ich zitiere den von Ihnen angegebenen §:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html hat geschrieben: Abgabenordnung (AO)
§ 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
Ich verstehe nur Bahnhof :). Sie meinen, es würde, wenn sich nachträglich herausstellen würde, dass x gar kein Freiberufler ist, sondern gewerblich tätig, nachträglich zwar die GewSt erhoben, im Gegenzu jedoch auch nachträglich die ESt gesenkt (durch nachträgliche Anrechnung der GewSt?)? Das wäre natürlich schön und würde die Sache einfacher machen! :) Aber, um ehrlich zu sein, habe ich bisher diese Erfahrungen mit der Finanzverwaltung gemacht:
  • §1 Es ist grundsätzlich immer alles zum Nachteil des Steuerpflichtgen geregelt
  • §2 Sagt einem der gesunde Menschenverstand, dass ein Sachverhalt eigentlich zum Vorteil des Steuerpflichtigen ausgelegt werden muss, tritt automatisch §1 in Kraft.
Grüße
yodo


EDIT 8.8.2017:

Hier eine Liste mit einschlägigen Urteilen vom BFH, Stand 2016: https://www.steuertipps.de/downloads/ar ... rufler.pdf
Tom998
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Re: Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewer

Beitrag von Tom998 »

Sie meinen, es würde, wenn sich nachträglich herausstellen würde,...
So meint er es und so ist es auch (die Rechtsgrundlage haben Sie selbst zitiert). Der Vorgang ist m.E. für eine verbindliche Zusage nicht geeignet, da der Sachverhalt bereits verwirklicht ist, von Dauersachverhalten ist in der StAuskV nirgends die Rede. Wenn Klärungsbedarf besteht, kann man eine Gewerbesteuererklärung abgeben und schauen, was passiert. Wird ein Messbetrag festgesetzt, steht das (kostenlose) außergerichtliche und folgend (ggf. kostenpflichtige) gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren offen.
bavarian tax collector
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Re: Rechtssichere Feststellung Status Freiberufler vs. Gewer

Beitrag von bavarian tax collector »

yodo hat geschrieben:Aber, um ehrlich zu sein, habe ich bisher diese Erfahrungen mit der Finanzverwaltung gemacht:
  • §1 Es ist grundsätzlich immer alles zum Nachteil des Steuerpflichtgen geregelt
  • §2 Sagt einem der gesunde Menschenverstand, dass ein Sachverhalt eigentlich zum Vorteil des Steuerpflichtigen ausgelegt werden muss, tritt automatisch §1 in Kraft.
Dann weiß ich ehrlich gesagt gar nicht, ob ich überhaupt antworten soll, denn die Antwort wird nicht gefallen!
yodo hat geschrieben:Ich verstehe nur Bahnhof . Sie meinen, es würde, wenn sich nachträglich herausstellen würde, dass x gar kein Freiberufler ist, sondern gewerblich tätig, nachträglich zwar die GewSt erhoben, im Gegenzu jedoch auch nachträglich die ESt gesenkt (durch nachträgliche Anrechnung der GewSt?)?
§35 Abs.3 Satz 2 EStG hat geschrieben:Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.
yodo hat geschrieben:Ich meinte es so: Der Sachverhalt wurde bereits verwirklicht.
Über einen bereits verwirklichten Sachverhalt wird ausschließlich im Rahmen der Veranlagung, also bei Abgabe der Steuererklärung, entschieden! Welchen Sinn -außer Mehrarbeit!- soll es machen, über einen verwirklichten, nicht mehr änderbaren Sachverhalt vor Abgabe der Steuererklärung zu diskutieren? Er ist ja nicht mehr änderbar, es gibt keinen Spielraum mehr für den Stpfl.! Da im Bereich der ESt die Abschnittsbesteuerung gilt, wird diese Entscheidung grundsätzlich jedes Jahr neu gefällt. Dabei gibt es genügend Rechtsprechung dazu, wann aus der Einstufung im Rahmen der ESt (=unselbständige Besteuerungsgrundlage) eine Bindung nach Treu und Glauben für die Festsetzung eines GewSt-Meßbetrages eintritt.
yodo hat geschrieben:Besonders unangemessen finde ich an beiden Beispiele, das die intellektuell anspruchsvollere Arbeit jeweils als gewerblich eingestuft wurde, die intellektuell, im direkten Vergleich, dagegen weniger anspruchsvolle Arbeit, dagegen als freiberuflich. V.a. wenn man bedenkt, dass der Freiberufler-Status u.a. so definiert ist, dass bei der Ausübung der Tätigkeit "persönliche Fähigkeiten" eine wichtige Rolle spielen sollen.
Zwar wird für eine gewisse Anzahl der katalogberufe ein Studium benötigt, jedoch ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Unterscheidung §§15-§18 EStG etwas mit "guten" und "schlechten" oder "höherwertigen" und "minderwertigen" Einkünften zu tun hat! Ein Studium führt nicht automatisch zu Einkünften im Sinne des §18 EStG und auch die Tätigkeit eines Friseurs ist stark geprägt von seinen
yodo hat geschrieben:"persönliche Fähigkeiten"
Insoweit erkenne ich hier -ohne irgend jemand zu nahe treten zu wollen!- ein gewisses elitäres Denken!

Grundsätzlich kennt §18 Abs.1 Nr.1 EStG drei Fallgruppen:
selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
Hier wird ausschließlich auf die Tätigkeit an sich abgestellt, es bestehen keine Voraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung!
die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen
Bei den Katalogberufen kommt es auf Tätigkeit UND Ausbildung an! Weder ist ein Arzt, der eine Pommes-Bude betreibt, Freiberufler, noch der steuerberatend tätige, der keine Steuerberaterprüfung abgelegt hat!
und ähnlicher Berufe
Hier fallen grundsätzlich wieder zwei Untergruppen drunter:
Die Autodidakten, die das Problem haben, dass sie durch ihre Arbeit den gesamten Wissenstand eienr entsprechenden Ausbildung/Studiums in voller Breite und Tiefe nachweisen müssen!
Und eben alle, die meinen ihr Beruf wäre einem der Katalogberufe sehr ähnlich! §18 Abs.1 Nr.1 EStG wurde meines Wissens nach zuletzt vor etwa 50 Jahren hinsichtlich der Katalogberufe angepasst. Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass alle neu entstanden Berufe, die ggf. darunter fallen, wegen dem "und ähnliche Berufe" bereits erfasst sind. Ob ein "neu entstandener" Beruf nun darunter fällt oder nicht, ist letztendlich immer eine Einzelfallentscheidung. Letztendlich ist es aber so, dass man "nur" weil man studiert hat und sich "Berater" nennt, noch lange keine Tätigkeit im Sinne des §18 EStG vorliegen muss!

Auf der Liste (auf der die kartenlegende Friseuse übrigens gewerblich tätig ist!) wird man bei jedem einzelnen Urteil schauen müssen, welche der drei Fallgruppen betroffen war und wie bzw. warum der BFH entsprechend entschieden hat!

Da die Zuordnung zu den Einkünften im Sinne des §18 EStG eine steuermindernde Tatsache ist, obliegt die Nachweispflicht im übrigen dem Stpfl. und nicht der Finanzverwaltung!

Letztendlich ist die Aufteilung in Gewerbebetriebe (§15 EStG) und selbständige Arbeit (§18 EStG) eine Art Anachronismus. Sie entstammt einer Zeit, in der auf der einen Seite der "klassische" Industriebetrieb stand und auf der anderen der Hausarzt! Damals hat ein Gewerbebetrieb die Stadt/Gemeinde stärker belastet (z.B. Infrastruktur) als ein Freiberufler. Deshalb sollten die Gewerbebetriebe auch über die GewSt zur Finanzierung der Städte/Gemeinden beitragen! Im heutigen EDV-Zeitalter belastet ein Gewerbebetrieb eine Stadt/Gemeinde häufig weniger als das gut florierende Ärztehaus in der Stadtmitte! Nur das die Ärzte natürlich nichts zur Finanzierung der Stadt/Gemeinde beitragen!

taxpert
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