Hallo zusammen,
leider werde ich auf die Schnelle im Netz nicht ganz schlau. Vlt. kann hier jemand helfen?
Angenommen Person A mietet sich eine Internetpräsenz mit einem Onlineshop.
Für diesen Shop zahlt A einen Betrag X + 19% Mwst. als monatliche Gebühr.
In diesem Shop werden ausschließlich Produkte verkauft welche differenzbesteuert sind.
Von dieser Differenz werden monatlich die 19% Umsatzsteuer abgeführt.
Frage: Dürfen die 19% auf die monatliche Gebühr als Vorsteuer gezogen werden?
Vielen Dank.
Vorsteuer ziehen für Leistungen bei Differenzbesteuerung ?
Moderator: FDR-Team
Re: Vorsteuer ziehen für Leistungen bei Differenzbesteuerung
Wie bei jeder anderen Eingangsrechnung mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis auch.Maddonna hat geschrieben:Frage: Dürfen die 19% auf die monatliche Gebühr als Vorsteuer gezogen werden?
Re: Vorsteuer ziehen für Leistungen bei Differenzbesteuerung
Vielen Dank für die Antwort. Jetzt stellen wir uns vor, ein Steuerprüfer des hießigen Finanzamtes sieht das anders und will diese ganzen Vorsteuerabzüge streichen. Eben aus dem Grund der Differenzbesteuerung der verkauften Artikel. Wo kann man etwas nachlesen, dass man dies eben darf oder wo kann man nachlesen, was man alles nicht darf?webelch hat geschrieben:Wie bei jeder anderen Eingangsrechnung mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis auch.Maddonna hat geschrieben:Frage: Dürfen die 19% auf die monatliche Gebühr als Vorsteuer gezogen werden?
PS. Würde es etwas ändern, wenn die Umsatzsteuer der Eingangsrechnung im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens anfallen würde?
Re: Vorsteuer ziehen für Leistungen bei Differenzbesteuerung
Wenn wir uns vorstellen, dass der Prüfer sich hierzu schriftlich geäußert hätte, dann hätte er ganz genau was geschrieben?Jetzt stellen wir uns vor, ein Steuerprüfer des hießigen Finanzamtes sieht das anders und will diese ganzen Vorsteuerabzüge streichen. Eben aus dem Grund der Differenzbesteuerung der verkauften Artikel.
In diesem speziellen Fall würde sich § 15 Abs. 2 UStG anbieten. Da der Vorsteuerabzug nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist, ist er logischerweise möglich.Wo kann man etwas nachlesen, dass man dies eben darf oder wo kann man nachlesen, was man alles nicht darf?
In dem Fall würde der Leistungsempfänger die Steuer zunächst schulden und hätte (mit allen weiteren Voraussetzungen) einen Vorsteuerabzug in gleicher Höhe (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG), im Ergebnis also ein Nullsummenspiel.Würde es etwas ändern, wenn die Umsatzsteuer der Eingangsrechnung im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens anfallen würde?
Re: Vorsteuer ziehen für Leistungen bei Differenzbesteuerung
Tom998 hat geschrieben:Wenn wir uns vorstellen, dass der Prüfer sich hierzu schriftlich geäußert hätte, dann hätte er ganz genau was geschrieben?Jetzt stellen wir uns vor, ein Steuerprüfer des hießigen Finanzamtes sieht das anders und will diese ganzen Vorsteuerabzüge streichen. Eben aus dem Grund der Differenzbesteuerung der verkauften Artikel.Wo kann man etwas nachlesen, dass man dies eben darf oder wo kann man nachlesen, was man alles nicht darf?
Vielen Dank erst einmal. Stellen wir uns vor, der Prüfer hätte das im Rahmen einer Prüfung nebenher bemerkt und würde eine Korrektur für 2017 für nötig befinden. Sinngemäß mündlich: Wenn man mit dem Shop nur differenzbesteuerte Waren verkauft und keine Regelbesteuerung vornimmt, dann muss man die Ust. auf die Shopgebühren (Reverse Charge) abführen, kann diese aber nicht als Vorsteuer geltend machen, eben weil keine Regelbesteuerung stattfindet.
Mit dem Nullsummenspiel so wurde es bisher immer gehalten.
-
- Letzte Themen
-
- • Werbung