Unterjähriger Verzicht auf §19 UStG

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jsk85
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Unterjähriger Verzicht auf §19 UStG

Beitrag von jsk85 »

Hallo,

angenommen ein Kleinunternehmer nach §19 UStG entscheidet sich freiwillig (Umsatz < 17.500€) auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Zu diesem Zwecke beantragt er eine USt-ID, welche ihm mit Wirkung zum 14.10.2017 erteilt wird. Müssen dann auch zum 14.10. alle Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt werden oder erst zum nächsten Fiskaljahr? Zudem: Wie verhält es sich mit den bis zum 13.10.2017 erzielten Umsätzen? Können die getrennt als umsatzsteuerfreie Leistung in der Umsatzsteuererklärung erfasst werden? Wird das FA dann auch aus der umsatzsteuerfreien Zeit Umsatzsteuer-Zahlungen erwarten? Und: Ist der Kleinunternehmer nun automatisch zur regelmäßigen Umsatzsteuer Voranmeldung verpflichtet oder kann er entspannt warten, bis ihn das FA hierzu einlädt?

Danke und VG,
Jan
Tom998
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Re: Unterjähriger Verzicht auf §19 UStG

Beitrag von Tom998 »

Müssen dann auch zum 14.10. alle Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt werden oder erst zum nächsten Fiskaljahr?
Die Entstehung der Umsatzsteuer ist nicht davon abhängig, dass sie in einer Rechnung offen ausgewiesen wird. Ob und wann eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen ist, ergibt sich aus § 14 UStG.
Wie verhält es sich mit den bis zum 13.10.2017 erzielten Umsätzen? Können die getrennt als umsatzsteuerfreie Leistung in der Umsatzsteuererklärung erfasst werden?
Nein, entweder für das ganze Kalenderjahr Kleinunternehmer oder für das ganze Kalenderjahr Regelbesteuerung.
Ist der Kleinunternehmer nun automatisch zur regelmäßigen Umsatzsteuer Voranmeldung verpflichtet oder kann er entspannt warten, bis ihn das FA hierzu einlädt?
Der Kleinunternehmer sollte davon ausgehen, dass sämtliche umsatzsteuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten unaufgefordert zu erfüllen sind.
ExDevil67
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Re: Unterjähriger Verzicht auf §19 UStG

Beitrag von ExDevil67 »

Tom998 hat geschrieben:
Ist der Kleinunternehmer nun automatisch zur regelmäßigen Umsatzsteuer Voranmeldung verpflichtet oder kann er entspannt warten, bis ihn das FA hierzu einlädt?
Der Kleinunternehmer sollte davon ausgehen, dass sämtliche umsatzsteuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten unaufgefordert zu erfüllen sind.
Eine "Einladung" zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist nicht vorgesehen. Die heißt eher Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Schätzung, Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Und im Extremfall dürfte als letztes Mittel auch noch die Gewerbeuntersagung drohen.
whvceltic
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Re: Unterjähriger Verzicht auf §19 UStG

Beitrag von whvceltic »

wobei das Finanzamt eine Umsatzsteuer Voranmeldungen eines Unternehmers, den Sie nicht zur Abgabe von USt-VA gespeichert hat oftmals schwer verarbeiten kann ;-))

Der einfachste Weg ist, dem Finanzamt den Übergang zur Regelbesteuerung schriftlich kurz mitzuteilen, üblicherweise folgt dann eine Mitteilung wie und ab wann die Abgabe der Voranmeldungen zu erfolgen hat.
margarete
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Re: Unterjähriger Verzicht auf §19 UStG

Beitrag von margarete »

die Ust ist eine Jahressteuer - Kaleneerjahr! Ein Verzicht unterjährig geht nicht - entweder rückwirkend ab 1.1. oder erst ab 1.1. des Folgejahres!

Mein Tipp: vorher fragen!

M.
ExDevil67
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Re: Unterjähriger Verzicht auf §19 UStG

Beitrag von ExDevil67 »

whvceltic hat geschrieben:wobei das Finanzamt eine Umsatzsteuer Voranmeldungen eines Unternehmers, den Sie nicht zur Abgabe von USt-VA gespeichert hat oftmals schwer verarbeiten kann ;-))
Da hier aber eine Ust-ID beantragt hat, wird das Finanzamt einen auf dem Schirm haben und merken wenn da eine Voranmeldung fehlt.
bavarian tax collector
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Re: Unterjähriger Verzicht auf §19 UStG

Beitrag von bavarian tax collector »

Auch ein Kleinunternehmer ist USt-mich ein Unternehmer und kann eine UStIDNr beantragen ohne deshalb zur Regelbesteuerung wechseln zu müssen! Er muss halt die innergemeinschaftlichen Erwerbe erklären und versteuern und kann keine VoSt ziehen! Das kann bei Erwerben aus Ländern mit höherem USt-Sätzen als Deutschland durchaus sinnvoll sein!

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Re: Unterjähriger Verzicht auf §19 UStG

Beitrag von khmlev »

Im Übrigen kann auch ein Kleinunternehmer nach 19 UStG eine Umsatzsteueridentnummer beantragen, ohne seine Kleinunternehmerstellung nach 19 UStG aufgeben zu müssen.

Soweit der Kleinunternehmer die USt-IdNr. für Einkäufe in andere EU-Länder (innergemeinschaftliche Erwerbe) verwendet, unterliegt er als Kleinunternehmer automatisch der „Erwerbsbesteuerung“. Für Zeiträume, in denen er unter Angabe Ihrer UStIdNr. aus anderen EU-Ländern Waren oder Dienstleistungen bezogen hat, muss er dann unaufgefordert Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Voranmeldezeitraum ist dabei grundsätzlich das Vierteljahr.
Gruß
khmlev
- out of order -
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