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Korrespondenzadresse

Verfasst: 12.03.19, 09:01
von indubio
Hallo im Forum,

Sachverhalt:
Ein Senior, hilfsbedürftige Person, Pflegegrad 4S, wohnt in einem Pflegeheim. Geschäftsangelegenheiten erledigt der Sohn, Generalvollmacht liegt vor.
Die Finanzbehörde ist über die Korrespondenzadresse des Steuerpflichtigen informiert, beachtet diese aber beharrlich nicht, sondern richtet ihren Schriftverkehr an die Adresse des Pflegeheims. Der Adressat kann mit der Post nichts anfangen, so dass diese entweder gar nicht oder mit z.T. erheblicher Zeitverzögerung bei demjenigen Empfänger ankommt, der sich um darum kümmert.

Frage:
Nachteile, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass Schriftverkehr seitens der Finanzbehörde nicht oder nicht rechtzeitig bei der - der Finanzbehörde bekannten - Korrespondenzadresse ankommt, gehen nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Ist diese Annahme richtig?

Vielleicht schwer lesbar formuliert, hoffe ich trotzdem auf Antwort. Vielen Dank!

Re: Korrespondenzadresse

Verfasst: 12.03.19, 09:14
von SusanneBerlin
Pragmatischer Vorschlag: Man könnte den zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt anrufen und auf die Postempfangsbevollmächtigung hinweisen, möglicherweise führt dies dazu, das Problem auszuräumen.

Re: Korrespondenzadresse

Verfasst: 12.03.19, 09:23
von indubio
Gute Idee, danke!
Wie oft muss die Behörde auf die Korrespondenzadresse aufmerksam gemacht werden, bis sie diese beachtet?
Was geschieht, wenn sie diese beharrlich nicht beachtet?

Beim Thema Steuer sind nicht selten Fristen zu beachten. Bei Nichteinhaltung können dem Steuerpflichtigen Nachteile entstehen. Die Frage ist nun, ob der Steuerpflichtige Nachteile auch dann zu tragen hat, wenn die Finanzbehörde die bekannte Korrespondenzadresse nicht beachtet.

Re: Korrespondenzadresse

Verfasst: 12.03.19, 09:40
von SusanneBerlin
indubio hat geschrieben:Gute Idee, danke!
Wie oft muss die Behörde auf die Korrespondenzadresse aufmerksam gemacht werden, bis sie diese beachtet?
Was geschieht, wenn sie diese beharrlich nicht beachtet?
Einen Anspruch gegenüber dem Finanzamt, dass die Post nicht am melderechtlichen Wohnsitz, sondern an eine "Korrespodenzadresse" zugestellt wird, gibt es m.W. nicht. Sie sollten sich also gegenüber dem FA als Bevollmächtigter des Steuerpflichtigen zu erkennen geben unter Beifügung einer Abschrift der Vollmacht, und die Zusendung der Post an Ihre Adresse als Empfangsbevollmächtigten fordern. Das ist eventuell eine Formulierung, die auf Seiten des FA besser verstanden wird als die Bekanntgabe einer "Korrespondenzadresse' (auf die es keinen rechtlichen Anspruch gibt).
indubio hat geschrieben: Beim Thema Steuer sind nicht selten Fristen zu beachten. Bei Nichteinhaltung können dem Steuerpflichtigen Nachteile entstehen. Die Frage ist nun, ob der Steuerpflichtige Nachteile auch dann zu tragen hat, wenn die Finanzbehörde die bekannte Korrespondenzadresse nicht beachtet.
Das kann man so allgemein nicht beantworten. Um welche Nachteile geht es im Speziellen?

Und wie gesagt, wenn lediglich eine "Korrespondenzadresse" mitgeteilt wurde ohne dem FA die Bevollmächtigung anzuzeigen, dann gibt es m.E. ohnehin keinen Anspruch darauf, dass das FA die "Korrespondenzadresse" beachtet.

Re: Korrespondenzadresse

Verfasst: 13.03.19, 10:50
von indubio
SusanneBerlin hat geschrieben:Sie sollten sich also gegenüber dem FA als Bevollmächtigter des Steuerpflichtigen zu erkennen geben unter Beifügung einer Abschrift der Vollmacht, (...)
liegt der Behörde vor
SusanneBerlin hat geschrieben:(...) und die Zusendung der Post an Ihre Adresse als Empfangsbevollmächtigten fordern. Das ist eventuell eine Formulierung, die auf Seiten des FA besser verstanden wird (...).
Der Tipp ist gut, vielen Dank!
SusanneBerlin hat geschrieben:Um welche Nachteile geht es im Speziellen?
In dem mir inzwischen zur Kenntnis gelangten Schreiben von Ende Feb kündigt das FA an, innerhalb zwei Wochen nach Aktenlage zu entscheiden und bezieht sich dabei auf ein Schreiben von vor 2 Monaten, dessen Inhalt mir aufgrund Nicht-Erhalts nicht bekannt ist.
SusanneBerlin hat geschrieben:(...) wenn lediglich eine "Korrespondenzadresse" mitgeteilt wurde ohne dem FA die Bevollmächtigung anzuzeigen, (...)
ist der Behörde aber schon lange bekannt, wird aber konsequent nicht beachtet.
Jetzt werde ich es mit dem einschlägigen Begriff "Empfangsbevollmächtigter" versuchen und hoffe, dass das endlich zum Erfolg führt. Vielen Dank für diesen Vokabel-Tipp!

Re: Korrespondenzadresse

Verfasst: 14.03.19, 14:23
von indubio
Der Vokabel-Tipp war zielführend.
Vielen Dank für die Hilfe!

Re: Korrespondenzadresse

Verfasst: 14.03.19, 14:48
von SusanneBerlin
Danke für die Rückmeldung! :D
Schön zu erfahren, dass der abgegene Tipp zum Erfolg führt.