ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nicht?

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Kalle11
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ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nicht?

Beitrag von Kalle11 »

Guten Tag zusammen,
rein aus Interesse würde es mich interessieren wie es in anderen Regionen so üblich ist. Ein guter Bekannter von mir läßt sich in regelmäßigen Abständen was zu schulden kommen und erhält dafür stets Freiheitsstrafen welche jedoch immer wieder zur Bewährung ausgesetzt werden. Es sind zwar nicht "sehr gravierende" Straftaten aber wie gesagt regelmäßig. Genau genommen hatte er in den letzten 15 Jahren über 14 Jahre Bewährung. (meistens Betrugsdelikte) Was mich ein wenig verwundert ist, dass selbst bei Straftaten innerhalb der Bewährungszeit die Bewährung verlängert wird, ich dachte bislang immer das eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird um einer Person eine letzte Chance zu gewähren. Mit seiner Bewährungshelferin ist er mittlerweile nach 14 Jahren per Du und sie befürwortet stets eine weitere Bewährung, jedoch hat dies doch meines Wissens nach der Richter zu entscheiden. Ehrlich gesagt kann ich dies alles nicht wirklich nachvollziehen zumal es für ihn ja keine Strafe ist sondern nur der übliche Zustand und wie man sieht auch kein Lerneffekt zu verzeichnen ist. Auch wenn ich meinem Bekannten sein "Glück" gönne kann ich es absolut nicht nachvollziehen. Von daher wäre es interessant zu hören ob dies anderer Orts ebenfalls so üblich ist oder bald den "Ruhm" hat ins Guinnes-Buch zu kommen.
J.A.
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Re: ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nic

Beitrag von J.A. »

Bei uns ist es keineswegs üblich. Hier hat auch ein z.B. 5-6maliger Ladendieb oder Schwarzfahrer mit Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen. Hab vor nicht langer Zeit einen solchen Fall gehabt. 55jähriger Mann, einiges an Vorstrafen, dann aber mehr als 10 Jahre straffrei. Dann innerhalb von 2 Jahren 4mal beim Ladendiebstahl erwischt: 1. Geldstrafe, 2. Geldstrafe, 3. 3 Monate auf Bewährung, 4. 3 Monate ohne Bewährung und Widerruf der alten 3 Monate.
Aus "Stilblüten der Justiz":
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Kalle11
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Re: ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nic

Beitrag von Kalle11 »

So nun kommt es noch besser heute um 12:00 hat der besagte Bekannte erneut einen Prozess am Amtsgericht gehabt. Es ging um zwei Betrugsfälle. In einem soll er gefälschte Tüvberichte an einen Autohändler verkauft, im anderen wurde er selbst auf frischer Tat ertappt als er ein Fahrzeug mit gelälschten Tüv Dokumenten zulassen wollte. Da diese Straftaten innerhalb seiner Bewährungszeit lagen (seine Bewährung wäre letzte Woche ausgelaufen) hätte man annehmen müssen das diese widerrufen wird. So nun das rechtskräftige Urteil von heute 12:00 (beide Parteien haben Rechtsmittelverzicht bestätigt) er hat die Sache wo er auf frischer tat ertappt wurde eingeräumt im Gegenzug bekam er eine Geldstrafe in Höhe von 1800,00 euro welche er nun mit 30,00 monatl. abzahlen darf. Beide Fälle wurden eingestellt und seine Bewährung nicht widerrufen und es gab auch keine neue. Nun lacht er sich dreckig über unsere Justiz kaputt und behauptet noch lachend: "an mir prallt alles ab". Mir fällt dazu nichts mehr ein. Naja dann kann er ja jetzt wieder einen Betrug planen für den es dann im schlimmsten Falle wieder eine Bewährung gibt. An Gerechtigkeit glaube ich in dieser Bananenrepublik nicht mehr. Manche Leute bekommen das Gesetz bei kleinsten Vergehen mit voller Härte zu spüren und andere haben Narrenfreiheit.
DeaGereet
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Re: ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nic

Beitrag von DeaGereet »

Tja und da wundert sich noch wer, warum selbst Polizeibeamte teilresignieren...
J.A.
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Re: ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nic

Beitrag von J.A. »

und seine Bewährung nicht widerrufen
Das wurde (iaR.) nicht heute entschieden. Zum einen ist der Widerruf -wenn dann- eine Nachgangsentscheidung, die erst nach dem rechtskräftigem Urteil von heute, auf entsprechenden Antrag der StA hin stattfindet. Die Entscheidung über den Widerruf trifft dann das Gericht, dass sie auch verhängt hat, nicht das von heute (es sei denn, die sind identisch)
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Kalle11
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Re: ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nic

Beitrag von Kalle11 »

Urteil ist bereits rechtskräftig. Entschieden wurde so ein Urteil höchstwahrscheinlich ganz gemütlich bei einer Tasse Kaffee schon vor der Verhandlung. An diese Justiz glaube ich nicht mehr.
snoopy96
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Re: ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nic

Beitrag von snoopy96 »

Text von J.A.

Das wurde (iaR.) nicht heute entschieden. Zum einen ist der Widerruf -wenn dann- eine Nachgangsentscheidung, die erst nach dem rechtskräftigem Urteil von heute, auf entsprechenden Antrag der StA hin stattfindet. Die Entscheidung über den Widerruf trifft dann das Gericht, dass sie auch verhängt hat, nicht das von heute (es sei denn, die sind identisch)


hierzu eine Frage:

ist es nicht so (so die allgemeine Meinung), dass die Bewährung nur innerhalb der Bewährungszeit widerrufen werden kann?

In dem geschilderten Fall hätte demnach die Bewährung vor dem jetzigen Urteil widerrufen werden müssen. Dieses Urteil ist zwar rechtskräftig geworden, aber erst nachdem die Bewährungszeit abgelaufen ist.

Oder sehe / verstehe ich dieses falsch?
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Gammaflyer
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Re: ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nic

Beitrag von Gammaflyer »

snoopy96 hat geschrieben:ist es nicht so (so die allgemeine Meinung), dass die Bewährung nur innerhalb der Bewährungszeit widerrufen werden kann?

In dem geschilderten Fall hätte demnach die Bewährung vor dem jetzigen Urteil widerrufen werden müssen. Dieses Urteil ist zwar rechtskräftig geworden, aber erst nachdem die Bewährungszeit abgelaufen ist.

Oder sehe / verstehe ich dieses falsch?
Ohne mich jetzt eingelesen zu haben: Es kommt auf den Zeitpunkt der Tat an, nicht auf die Rechtskraft des Urteils.
J.A.
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Re: ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nic

Beitrag von J.A. »

So ist es.

Es kommt auf den Zeitpunkt der Tat an. Wenn der in die Bewährungszeit fällt, kann widerrufen werden. In solchen Fällen läuft die Bewährung auch nicht "wirklich" ab. Die Zeit an sich läuft zwar ab, aber die Entscheidung über den förmlichen Erlaß der Strafe (und erst damit wäre die Bewährung wirklich "zuende") wird zurückgestellt, bis klar ist, was bei der neuen Verhandlung rauskommt. § 56g, Abs. 1, Satz 1 StGB.

Und selbst in dem Fall, dass schon ein förmlicher Straferlaß stattgefunden hätte (was hier in dem Fall nicht so war)
Da diese Straftaten innerhalb seiner Bewährungszeit lagen (seine Bewährung wäre letzte Woche ausgelaufen)
kann unter engen Voraussetungen noch ein Widerruf stattfinden, wenn nach dem Straferlass eine Straftat bekannt wird, die innerhalb der Bewährungszeit begangen wurde. Näml. unter den Voraussetzungen des § 56g, Abs. 2 StGB:
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Also selbst 1 Jahr nach Ende der Bewährungszeit und zwischenzeitlich erfolgtem Straferlaß kann der Straferlaß und damit die Bewährung noch widerrufen werden (es ist zwar in der Vorschrift nur von Widerruf des Straferlasses die Rede, aber die Bewährung als solche ist in dem Fall zwingend daran gekoppelt), wenn eine neue Tat verurteilt wird, die

a) innerhalb der Bewährungszeit lag
b) vorsätzlich begangen wurde
c) min. 6 Monate Freiheitsstrafe als Urteil zur Folge hat und bei der die Rechtskraft des Urteils noch nicht älter als 6 Monate ist.


Die Verfahrensweise ist dann so, wie ich oben schon sagte:

Die Entscheidung über den Widerruf oder Nicht-Widerruf trifft nicht das Gericht des "neuen Urteils" im Laufe der aktuellen Verhandlung. Das ist eine Sache für sich. Was den Widerruf angeht, wird dieser von der Staatsanwaltschaft beantragt, bei dem Gericht, das die Bewährung seinerzeit verhängt hat (wobei das halt auch das selbe sein kann, wie das der neuen Sache). Dieses entscheidet dann in einem neuen "Akt", der mit der aktuellen Verhandlung an sich nichts zu tun hat, über den Widerruf oder Nicht-Widerruf der Bewährungsstrafe. Daher auch meine Anmerkung zu dem Fall hier, dass bei dem stattgefundenen Verhandlungstermin noch nicht über das "Schicksal" der Bewährung entschieden wurde (jedenfalls nicht förmlich). Allenfalls wenn der Richter dort auch der ist, der in der Folge über die Bewährung zu entscheiden hat, könnte er schon "einen Wink" gegeben haben, wie er zu entscheiden beabsichtigt. Aber normalerweise macht er auch das nicht, wenn sich nicht alle Beteiligten darüber einig sind (also auch die Staatsanwaltschaft), dass die Bewährung bestehen bleiben soll. Und in dem Fall (dass auch die StA keinen Widerruf will) bräuchte sie ja gar keinen Widerruf beantragen, so dass auch dieser "Wink" eher eine rein theoretische Sache ist.
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snoopy96
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Re: ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nic

Beitrag von snoopy96 »

jetzt habe ich nochmal eine Frage zum Thema Bewährung.

A wird im Bundesland B von Gericht C zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

A wohnt jedoch im Bundesland D und daher übergibt Gericht C die Bewährungsaufsicht an Gericht E im Bundesland D.

Soweit so gut.

Im laufe der Bewährungszeit wird der Inhalt des Bewährungsbeschlusses von Gericht E geändert.

Wer ist in diesem Fall für den förmlichen Erlaß der Strafe zuständig? Gericht C od. E?

Was anderes, die Bewährungszeit läuft am 29.02. ab. Am 01.03. begeht A eine neue Straftat und wird später verurteilt. Kann auch in einem solchen Fall, der ja außerhalb der Bewährungszeit liegt, die Bewährung widerrufen werden?

Sorry, aber ich peile es grade gar nicht mehr.....
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J.A.
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Re: ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nic

Beitrag von J.A. »

Wer ist in diesem Fall für den förmlichen Erlaß der Strafe zuständig? Gericht C od. E?
Gericht E

vgl. § 462a, Abs. 2 StPO.
Was anderes, die Bewährungszeit läuft am 29.02. ab. Am 01.03. begeht A eine neue Straftat und wird später verurteilt. Kann auch in einem solchen Fall, der ja außerhalb der Bewährungszeit liegt, die Bewährung widerrufen werden?
Nein, da die neue Tat ja nicht innerhalb der Bewährungszeit lag. Es kommt diesbezüglich einzig und allein auf den Tatzeitpunkt an. Nur wenn der innerhalb der im Bewährungsbeschluß festgelegten Bewährungszeit lag, kann widerrufen werden.

Es kommt diesbezüglich weder darauf an, wann die Tat entdeckt wird, noch wann sie verurteilt wird und auch nicht primär darauf, ob schon ein förml. Straferlass stattgefunden hat. Diese Aspekte (v.a. die Frage, ob schon der Beschluß über den Straferlass ergangen ist) wären erst dann wichtig, wenn es z.B. um eine Entscheidung nach § 56g, Abs. 2 StGB geht. Aber auch zu solch einer Entscheidung kann es ja nur kommen, wenn der Tatzeitpunkt innerhalb der Bewährungszeit lag. Wenn lt. Bewährungsbeschluß die Bewährungszeit am 29.02. endet, endet sie dann (wenn sie nicht verlängert wird). Taten die danach begangen werden, fallen also nicht mehr in die Bewährungszeit.

Selbst wenn -um auch diesen theo. Fall noch anzusprechen- die Bewährungszeit am 29.02. endet (eigentlich), sie aber durch Beschluß vom z.B. 10.03. noch verlängert wird (was grundsätzlich ginge) dürfte wegen zwischendurch begangener Taten (also Tatzeitpunkte 01.03. bis 09.03.) nicht widerrufen werden.
Sorry, aber ich peile es grade gar nicht mehr.....
ist aber eig. nicht so schwer... :ironie:
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Re: ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nic

Beitrag von snoopy96 »

@ J. A. danke (jetzt habe ich es begriffen)
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Re: ein Leben auf Bewährung als Dauerzustand normal oder nic

Beitrag von spohn »

Guten Tag,
ich bin weder Anwalt noch Jurastudent, ich bin ledilglich an der Materie interessiert und verfolge in meiner Freizeit des öfteren öffentliche Verhandlungen weil mich unser Rechtssystem sehr interessiert aus privater Natur.
Ich finde es überhaupt nicht normal das ein Mensch immer und immer wieder auf Bewährung gesetzt wird. Ich dachte immer eine Bewährungsstrafe ist so etwas wie ein Schuss vor den Bug und keine Dauerbestrafung.
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