Hallo,
mich würde interessieren, wie folgender fiktiver Fall zu beurteilen ist:
eine Person(P) möchte einen Drogendealer mittels einer Überwachungskamera überführen.
Daher stattet P dem Drogendealer in seinen privaten Räumlichkeiten einen Besuch mittels Knopfkamera ab und erhält Aufnahmen, auf denen dieser mit großen Mengen Drogen zu sehen ist und viel über sein Geschäft preis gibt.
Wie ist die Rechtslage?
Sind diese Aufnahmen vor Gericht verwertbar, da es sich um eine schwere Straftat handelt?
Vielen Dank vorab.
Versteckte Kamera als Beweismittel
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Re: Versteckte Kamera als Beweismittel
Hallo,
die Rechtslage ergibt sich ganz eindeutig aus § 201a StGB.
die Rechtslage ergibt sich ganz eindeutig aus § 201a StGB.
Auszug aus § 201a:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,....
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Versteckte Kamera als Beweismittel
Was aber nichts über die mögliche Verwertbarkeit im individuellen Fall aussagt.
Ein illegitim entstandenes Beweismittel ist nicht per se unzulässig.
Ein illegitim entstandenes Beweismittel ist nicht per se unzulässig.
Re: Versteckte Kamera als Beweismittel
Warum überlasst P dies nicht den Ermittlungsbehörden statt sich strafbar zu machen?
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Re: Versteckte Kamera als Beweismittel
Das wollte ich damit auch nicht zum Ausdruck bringen.Gammaflyer hat geschrieben:Was aber nichts über die mögliche Verwertbarkeit im individuellen Fall aussagt.
Ein illegitim entstandenes Beweismittel ist nicht per se unzulässig.
Es wird aber für einen Laien kaum rechtssicher feststellbar sein, ob die Aufzeichnung einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Ich könnte es jedenfalls nicht.
Auch wenn es sich um eine Straftat gegen das BtMG handeln dürfte, ist keineswegs sicher, dass der § 100c StPO zur Anwendung kommt.
Zuletzt geändert von Ronny1958 am 07.01.16, 08:49, insgesamt 1-mal geändert.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Versteckte Kamera als Beweismittel
Das war aber halt blöderweise die Frage
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Re: Versteckte Kamera als Beweismittel
Ob es sich um eine schwere Straftat handelt, steht doch nicht fest, das behauptet zunächst nur der TE:Gammaflyer hat geschrieben:Das war aber halt blöderweise die Frage
Wie ist die Rechtslage?
Sind diese Aufnahmen vor Gericht verwertbar, da es sich um eine schwere Straftat handelt?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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