Versteckte Kamera als Beweismittel

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Galadriel
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Versteckte Kamera als Beweismittel

Beitrag von Galadriel »

Hallo,

mich würde interessieren, wie folgender fiktiver Fall zu beurteilen ist:

eine Person(P) möchte einen Drogendealer mittels einer Überwachungskamera überführen.
Daher stattet P dem Drogendealer in seinen privaten Räumlichkeiten einen Besuch mittels Knopfkamera ab und erhält Aufnahmen, auf denen dieser mit großen Mengen Drogen zu sehen ist und viel über sein Geschäft preis gibt.

Wie ist die Rechtslage?
Sind diese Aufnahmen vor Gericht verwertbar, da es sich um eine schwere Straftat handelt?

Vielen Dank vorab.
Ronny1958
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Re: Versteckte Kamera als Beweismittel

Beitrag von Ronny1958 »

Hallo,

die Rechtslage ergibt sich ganz eindeutig aus § 201a StGB.
Auszug aus § 201a:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,....
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Gammaflyer
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Re: Versteckte Kamera als Beweismittel

Beitrag von Gammaflyer »

Was aber nichts über die mögliche Verwertbarkeit im individuellen Fall aussagt.
Ein illegitim entstandenes Beweismittel ist nicht per se unzulässig.
webelch
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Re: Versteckte Kamera als Beweismittel

Beitrag von webelch »

Warum überlasst P dies nicht den Ermittlungsbehörden statt sich strafbar zu machen?
Ronny1958
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Re: Versteckte Kamera als Beweismittel

Beitrag von Ronny1958 »

Gammaflyer hat geschrieben:Was aber nichts über die mögliche Verwertbarkeit im individuellen Fall aussagt.
Ein illegitim entstandenes Beweismittel ist nicht per se unzulässig.
Das wollte ich damit auch nicht zum Ausdruck bringen. ;)

Es wird aber für einen Laien kaum rechtssicher feststellbar sein, ob die Aufzeichnung einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Ich könnte es jedenfalls nicht.

Auch wenn es sich um eine Straftat gegen das BtMG handeln dürfte, ist keineswegs sicher, dass der § 100c StPO zur Anwendung kommt.
Zuletzt geändert von Ronny1958 am 07.01.16, 08:49, insgesamt 1-mal geändert.
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Gammaflyer
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Re: Versteckte Kamera als Beweismittel

Beitrag von Gammaflyer »

Das war aber halt blöderweise die Frage :wink:
Ronny1958
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Re: Versteckte Kamera als Beweismittel

Beitrag von Ronny1958 »

Gammaflyer hat geschrieben:Das war aber halt blöderweise die Frage :wink:
Ob es sich um eine schwere Straftat handelt, steht doch nicht fest, das behauptet zunächst nur der TE:

Wie ist die Rechtslage?
Sind diese Aufnahmen vor Gericht verwertbar, da es sich um eine schwere Straftat handelt?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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