Darf Knöllchenverteiler Ausweis forografieren?

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Moderator: FDR-Team

Charon-
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Re: Darf Knöllchenverteiler Ausweis forografieren?

Beitrag von Charon- »

Celestro hat geschrieben:Man sollte vielleicht die richtige Aussage zitieren.
Und die wäre?
Celestro hat geschrieben:kann man ihm nicht die Originale aushändigen.
Die Originale der Unterlagen, die die Behörde nicht kopieren darf, sondern über die es nur Notizen gibt? Soll ich das so verstehen, dass die Behörde die Originale zur Akte nehmen darf (hier also den Ausweis), aber eine Kopie unverhältnismäßig wäre?

Ganz nebenbei: Akteneinsicht wird immer in die Originalakte genommen, in was denn auch sonst? Würde jedesmal eine komplette Kopie der Akte erstellt, würde das sehr schnell sehr teuer für die Betroffenen werden (vgl. nur § 100 VwGO).
Um der allgemeinen Sprachverwirrung des Siezens entgegenzuwirken, biete ich jedem Nutzer das dänische Umgangsduzen an.
Deputy
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Re: Darf Knöllchenverteiler Ausweis forografieren?

Beitrag von Deputy »

rabenthaus hat geschrieben:
Beier hat geschrieben: Das wäre auch mangels Haftbefehl und Zuständigkeit nicht möglich gewesen.
An dieser Stelle sehe ich nicht das Problem. Fraglich ist allerdings ob zur Identitätsfeststellung nicht die Prüfung des Ausweises und das abfotografieren ausreichend ist, womit wir wieder am Anfang des Problems angekommen sind.
Ich denke, rabenthaus verwendet die Begriffe "verhaften" und "festnehmen" synonym - was umgangssprachlich das gleiche ist, rechtlich gesehen jedoch nicht.

Korrekt wäre eine vorläufige Festnahme bei einer Beleidigung möglich, wenn es für den Geschädigten keine Rechtsgrundlage für eine IDF gibt, eine Verhaftung selbstverständlich nicht.
Tom Ate
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Re: Darf Knöllchenverteiler Ausweis forografieren?

Beitrag von Tom Ate »

Also Frage (mal losgelöst vom Jedermansrecht), wonach darf die Polizei den Ausweis fotografieren?
karli
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Re: Darf Knöllchenverteiler Ausweis forografieren?

Beitrag von karli »

Tom Ate hat geschrieben:Problem: dieser Paragraph ist nicht für die Polizei bestimmt. Und somit hat er keine Gültigkeit für die Polizei.
Aufgrund welcher Rechtslage?
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
Achtung: Meine Beiträge können Meinungsäusserungen, Denkanstösse, sowie Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.
Tom Ate
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Re: Darf Knöllchenverteiler Ausweis forografieren?

Beitrag von Tom Ate »

14 persauwg
Blaise
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Re: Darf Knöllchenverteiler Ausweis forografieren?

Beitrag von Blaise »

Tom Ate hat geschrieben:14 persauwg
14 per sau wg?

Vierzehn sind mit einem Schweins weg? :shock:
Blaise

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ktown
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Re: Darf Knöllchenverteiler Ausweis forografieren?

Beitrag von ktown »

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Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
FM
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Re: Darf Knöllchenverteiler Ausweis forografieren?

Beitrag von FM »

Manches was der Laie für ein Fotografieren hält, ist vielleicht nur das maschinelle Lesen eines extra dafür maschinenlesbar gemachten Dokumentes.
Tom Ate
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Re: Darf Knöllchenverteiler Ausweis forografieren?

Beitrag von Tom Ate »

Egal was der Laie hält, Polizei darf fotografieren.... Auch wenn ich große Schande gebracht habe und das PERSonalAUWeisGesetz falsch abgekürzt habe.


@Blaise
Ich erspare mir die Arbeit zu suchen, ob du jemals falsch abgekürzt hast.
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