Hallo,
ich beschreibe einen Fall zwischen einem Verlag und einer Agentur.
Der Verlag erstellt Layouts auf Papier, mit einem Klebe Stift aus Fotos und Texten Zusammengeklebt.
Das Urheberrecht dieses Layouts hat natürlich der Verlag.
Nun erteilt der Verlag der Agentur den Auftrag, dieses Papierlayout in eine digitale umzusetzen.
Texte und Fotos dazu werden per eMail geliefert.
Daraus erstellt die Agentur PDF Dateien (für den Print), sowie HTML Dateien für die Webseite.
Die Dateien sind korrekt erstellt, auch der Verlag ist mit der erstellten Arbeit einverstanden.
Trotzdem kommt es zu einem Konflikt der Parteien, der Verlag bezahlt nicht.
Detaillierte Gründe nennt er dabei nicht.
Die HTML Dateien sowie die PDF Dateien benutzt der Verlag dennoch.
Wie ist die Rechtslage?
- Wo liegt das Recht auf die unbezahlten HTML und PDF Dateien?
- Darf der Verlag diese trotzdem ungestraft und ohne Bezahlung nutzen weil die Vorlage (Papiervorlage) von ihm stammt?
- Darf die Agentur die Webseiten sperren?
- Darf die Agentur die Nutzung der PDF Dateien untersagen?
Herzlichen Dank!
Das Recht auf die eigen erstellte Datei
Moderator: FDR-Team
Das Recht auf die eigen erstellte Datei
Zuletzt geändert von ktown am 13.03.17, 14:39, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Klarnamen entfernt
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Re: Das Recht auf die eigen erstellte Datei
Hallo,
Ich gehe mal davon aus, dass der Auftrag nachweislich und mit Angabe des Preises erteilt und angenommen wurde.
Die Agentur hat offensichtlich geliefert, der Verlag hat die Annahme der Ware durch die Verwendung meiner Meinung nach eindeutig erklärt.
Damit wäre der Verlag zur Zahlung des laut Auftrag bzw. Rechnung geschuldeten Betrages verpflichtet. Wenn er nicht zahlt, kann und sollte die Agentur zu den in diesen Fällen möglichen Mitteln greifen (Zahlung mit Fristsetzung anmahnen, bei Nichtzahlung Mahnbescheid erwirken etc.). Dazu wäre es sehr hilfreich, wenn die Lieferung der Ware nachgewiesen werden kann.
Inwieweit die Ware genutzt werden kann ohne das eine Zahlung eingegangen ist kann einzelvertraglich geregelt sein, ich gehe aber erst einmal davon aus dass die Nutzung möglich ist.
Soweit meine Meinung dazu.
Ich gehe mal davon aus, dass der Auftrag nachweislich und mit Angabe des Preises erteilt und angenommen wurde.
Die Agentur hat offensichtlich geliefert, der Verlag hat die Annahme der Ware durch die Verwendung meiner Meinung nach eindeutig erklärt.
Damit wäre der Verlag zur Zahlung des laut Auftrag bzw. Rechnung geschuldeten Betrages verpflichtet. Wenn er nicht zahlt, kann und sollte die Agentur zu den in diesen Fällen möglichen Mitteln greifen (Zahlung mit Fristsetzung anmahnen, bei Nichtzahlung Mahnbescheid erwirken etc.). Dazu wäre es sehr hilfreich, wenn die Lieferung der Ware nachgewiesen werden kann.
Inwieweit die Ware genutzt werden kann ohne das eine Zahlung eingegangen ist kann einzelvertraglich geregelt sein, ich gehe aber erst einmal davon aus dass die Nutzung möglich ist.
Soweit meine Meinung dazu.
Hat deine Frau die Haut vom Rind und das Gebiß vom Pferde, schleife deine Axt geschwind, daß sie erlöset werde.
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