Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

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watislos
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Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von watislos »

Hallo, habe gestern einen Vertrag im Fitnesstudio unterschrieben.
Allerdings gleich für 3 Jahre. Eigentlich wollte ich ja nochmal darüber schlafen aber der Betreiber versteht sein Handwerk.Der Vertrag beginnt am 15.01.15 und Probetrainig ist am 12.01.15.
Rücktritt vom Vertrag gibt es hier eigentlich nicht.
Oder doch weil die Laufzeit 3 Jahre beträgt und das evtl. nicht rechtens ist?? Oder/und spielt es eine Rolle das Vertrag noch nicht begonnen hat?
Wie ist die Rechtslage?

Ui, hofentlich komme ich da noch raus :( :(
ExDevil67
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Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von ExDevil67 »

Pacta sunt servanda, mehr fällt mir da nicht ein.

Was konkret stört Sie an den 3 Jahren Laufzeit?
ktown
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Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von ktown »

Es hat zwar was mit Sport zutun......hat aber letztlich nix mit Sportrecht zutun. Passt ins Verbraucherrecht besser... :wink:
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Froggel
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Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von Froggel »

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ...
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
Ich sehe da eigentlich gute Möglichkeiten, aus dem Vertrag zu kommen, da drei Jahre doch erheblich über der gesetzlich zulässigen bindenden Laufzeit von zwei Jahren liegen. Ist die Laufzeitvereinbarung unwirksam, ist der Fitnessstudiovertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen und kann somit innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Dabei ist von einer Kündigungsfrist von einem Monat auszugehen. Eine Widerrufsfrist gibt es dagegen nicht, wenn der Vertrag im Studio abgeschlossen wurde, d.h. der Vertrag an sich ist erst einmal gültig.
Ebenso ungültig wäre die Laufzeitvereinbarung im Übrigen gewesen, wenn er über 24 Monate gegangen wäre und der Vertragsabschluss, so wie in diesem Sachverhalt, im Voraus passiert wäre. Dann wäre der Kunde nämlich wieder länger als 24 Monate an den Vertrag gebunden mit dem Ergebnis dessen, was ich bereits zu dem 3-Jahres-Vertrag geschrieben habe.
Zum Nachlesen
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
Ronny1958
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Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von Ronny1958 »

Das gilt aber doch nur, wenn die Laufzeit nur über eine Klausel in den AGB vereinbart wurde.

Stünde die Laufzeit direkt im Vertrag, wäre mE kein Widerrufgsgrund gegeben.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Redfox

Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von Redfox »

Ronny1958 hat geschrieben:Stünde die Laufzeit direkt im Vertrag, wäre mE kein Widerrufgsgrund gegeben.
§ 305 Abs. 1 BGB:Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Ein Vertrag, der nichts "Kleingedrucktes" enthält oder darauf verweist, kann deswegen ohne weiteres allgemeine Geschäftsbedingungen haben, die dann den §§ 305 ff BGB unterfallen.
Hallo, habe gestern einen Vertrag im Fitnesstudio unterschrieben.
Allerdings gleich für 3 Jahre.
Und das war so vom Fitnessstudio vorfomuliert oder wurde es im Einzelnen ausgehandelt?
webelch
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Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von webelch »

Dafür dürfte doch schon der handschriftliche Eintrag der Laufzeit reichen wenn ich nicht irre.
Redfox

Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von Redfox »

webelch hat geschrieben:Dafür dürfte doch schon der handschriftliche Eintrag der Laufzeit reichen wenn ich nicht irre.
Woraus ergibt sich das?

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 04.07.2012 - Az. 13 U 63/08 ) hat bezüglich einer handschriftlichen Korrektur eines vorgedruckten Vertragstextes z.B. entschieden, dass die strenge Inhaltskontrolle des § 307 BGB nur dadurch allein nicht ausgehebelt werden kann.

Im Übrigen noch mal der Hinweis auf § 305: Gleichgültig ist, in welcher Schriftart sie (Die Bestimmungen) verfasst sind.

Zu den Anforderungen an eine Idividualabrede siehe z.B. auch BGH, Urteil vom 19.5.2005 - Az: III ZR 437/04 .
Flowjob
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Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von Flowjob »

Die länger als zwei Jahre dauernde Laufzeit ist hier nicht zu beanstanden. Dazu schon der BGH XII ZR 42/10
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Laufzeit des Vertrages betrage zwar mehr als zwei Jahre, weil die vertragliche Bindung des Beklagten schon mit Abschluss des Vertrages am 17. April 2007 und nicht erst mit dem ab 1. Mai 2007 vereinbarten Beginn der Leistungserbringung eingetreten sei. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass die Laufzeitklausel gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam sei.

9 Eine Überprüfung der Klausel anhand § 309 Nr. 9 lit. a BGB komme nicht in Betracht. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Nutzung der Einrichtungen in dem von der Klägerin betriebenen Fitness-Studio handele es sich überwiegend um einen Mietvertrag und nicht um einen Vertrag, der auch ins Gewicht fallende dienstvertragliche Elemente enthalte. Da § 309 Nr. 9 lit. a BGB aber auf Gebrauchsüberlassungsverträge keine Anwendung finde, könne die beanstandete Vertragslaufzeit lediglich anhand des § 307 BGB überprüft werden.

10 Bei der Prüfung, ob durch die vereinbarte Laufzeit eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 BGB vorliege, dürften die Wertungen des § 309 Nr. 9 lit. a BGB nicht herangezogen werden. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der Klauselverbote falle, mit den in Betracht kommenden Einzelverboten aber nicht kollidiere, dennoch aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen nach der Generalklausel des § 307 BGB unwirksam sein könne. Unzulässig sei es aber, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu "auf den Kopf zu stellen". Da der Gesetzgeber bewusst alle Mietverträge aus der Regelung des § 309 Nr. 9 BGB habe herausnehmen wollen, bedeute dies, dass er für Mietverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren nicht generell verbieten wollte. Daraus ergebe sich, dass die hier bestimmte Laufzeit von zwei Jahren und 13 Tagen nicht allein deshalb unwirksam sein könne, weil der Vertragspartner des Verwenders länger als zwei Jahre an den Vertrag gebunden sei.
Newbie2007
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Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von Newbie2007 »

Flowjob hat geschrieben:Die länger als zwei Jahre dauernde Laufzeit ist hier nicht zu beanstanden. Dazu schon der BGH XII ZR 42/10
Das gilt dann, wenn es sich um einen reinen Gebrauchsüberlassungsvertrag handelt, d. h. Gegenstand des Vertrags ist das Recht des Kunden, die Geräte im Fitnessstudio zu benutzen (eventuell nach einer kurzen Einweisung).

Ich lese aber im Sachverhalt:
watislos hat geschrieben: Probetrainig ist am 12.01.15.
Das klingt für mich so, als ob der Kunde auch Trainingseinheiten erhält. Und dann ist es eben kein Gebrauchsüberlassungsvertrag mehr, sondern ein Dienstleistungsvertrag, mit dem Ergebnis, dass §309 BGB greift.

Vielleicht kann der TS dazu was sagen?
idem
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Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von idem »

Bloß mal als Denk- und Diskussionsansatz: konkludentes Rücktrittsrecht eingeräumt durch Gewährung und nach Nutzung des PROBE-Trainings? :mrgreen:
SusanneBerlin
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Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von SusanneBerlin »

@idem: auf die Argumentation mit dem "konkludenten Handeln" greift man zurück, wenn es weder eine mündliche noch eine schriftliche Vereinbarung gibt. Hier liegt aber ein schriftlicher Vertrag vor. Ihr Denkanstoß hilft also nicht weiter.
Grüße, Susanne
idem
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Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von idem »

Wo kommt denn dann das PROBEtraining her (schriftlich/mdl. war lt Sachverhalt doch nichts Konkretes vereinbart) und welchem Zweck dient es denn, wenn nicht der Probe und der damit verbundenen Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen?

Was hat der TE zu verlieren? Versuch macht kluch.
watislos
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Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von watislos »

Danke, lt. Verbraucherberatung ist entscheidend das ich die 36 Monate handschriftlich eingetragen habe.
Hier gibt es keinen Aufdruck im Vertrag wo ich 24 oder 36 Monate auswählen kann.
webelch
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Re: Fitnesstudio Vertrag über 3 Jahre

Beitrag von webelch »

Das Vorgen war mir so auch bekannt
webelch hat geschrieben:Dafür dürfte doch schon der handschriftliche Eintrag der Laufzeit reichen wenn ich nicht irre.
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