Internetauktionshaus [Name geändert] Widerspruch in angebot

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

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versuch
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Internetauktionshaus [Name geändert] Widerspruch in angebot

Beitrag von versuch »

Herr x hat für seinen privaten Verkauf Gewährleistungsrechte eindeutig ausgeschlossen und es in der Artikelbeschreibung eindeutig beginnt.
Unter dem button Rücksendung hat er ausversehen die Möglichkeit der 14 tätigen Rücksendung nicht ausgeschlossen.
Was zählt nun?
Froggel
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Re: Internetauktionshaus [Name geändert] Widerspruch in ange

Beitrag von Froggel »

versuch hat geschrieben:Was zählt nun?
Es zählt, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, der Kunde aber aus anderen Gründen ein vierzehntägiges Rückgaberecht eingeräumt bekommt. Wenn ihm der Artikel also aus irgendeinem Grunde nicht gefällt, kann er ihn zurückschicken.
Gewährleistungsausschluss heißt ja nur, dass der Käufer keine Gewährleistungsansprüche stellen kann, also wenn es kaputt geht, dass er sagt, der Mangel bestand bereits bei Übergabe. Sollte allerdings ein Mangel arglistig verschwiegen worden sein oder der Artikel entspricht nicht der Beschreibung, lässt sich die Gewährleistung dafür eh nicht ausschließen.
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versuch
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Re: Internetauktionshaus [Name geändert] Widerspruch in ange

Beitrag von versuch »

Froggel hat geschrieben:
versuch hat geschrieben:Was zählt nun?
Es zählt, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, der Kunde aber aus anderen Gründen ein vierzehntägiges Rückgaberecht eingeräumt bekommt. Wenn ihm der Artikel also aus irgendeinem Grunde nicht gefällt, kann er ihn zurückschicken.
Gewährleistungsausschluss heißt ja nur, dass der Käufer keine Gewährleistungsansprüche stellen kann, also wenn es kaputt geht, dass er sagt, der Mangel bestand bereits bei Übergabe. Sollte allerdings ein Mangel arglistig verschwiegen worden sein oder der Artikel entspricht nicht der Beschreibung, lässt sich die Gewährleistung dafür eh nicht ausschließen.
Herr x hatte aber auch dir Rücksendung ausdrücklich ausgeschlossen.

Trotzdem muss er den ehemals neuen und nun kurz gebrauchten Artikel zurücknehmen?
Froggel
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Re: Internetauktionshaus [Name geändert] Widerspruch in ange

Beitrag von Froggel »

Wenn er in der Artikelbeschreibung die Rücksendung auch ausgeschlossen hat, das Kreuzchen allerdings falsch gesetzt hat, sollte er sich mit dem Plattformbetreiber in Verbindung setzen, ob das nachträglich noch geändert werden kann. Andernfalls würde ich davon ausgehen, dass solche Irrtümer zu Lasten des Anbieters gehen, d.h. sich der Käufer im Zweifel auf eben diese versehentlich gemachte Angabe berufen kann.
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versuch
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Re: Internetauktionshaus [Name geändert] Widerspruch in ange

Beitrag von versuch »

Er hatte beim Ausschluss auch angegeben, dassniemabd bieten soll, der damit (keine Rücksendung) nicht einverstanden ist.
PurpleRain
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Re: Internetauktionshaus [Name geändert] Widerspruch in ange

Beitrag von PurpleRain »

Froggel hat geschrieben:würde ich davon ausgehen, dass solche Irrtümer zu Lasten des Anbieters gehen, d.h. sich der Käufer im Zweifel auf eben diese versehentlich gemachte Angabe berufen kann.
Wie begründen Sie die Meinung, dass gerade hier eine Anfechtung wg. Irrtums ausgeschlossen sein sollte?
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versuch
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Re: Internetauktionshaus [Name geändert] Widerspruch in ange

Beitrag von versuch »

Würde eine Anfechtung wegen Irrtums das Rechtsgeschäft aber nicht nichtig machen, sodass für den Verkäufer nichts gewonnen wäre?
Froggel
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Re: Internetauktionshaus [Name geändert] Widerspruch in ange

Beitrag von Froggel »

PurpleRain hat geschrieben:Wie begründen Sie die Meinung, dass gerade hier eine Anfechtung wg. Irrtums ausgeschlossen sein sollte?
Die Formulierung "Gewährleistung und Rückgabe sind ausgeschlossen" ist obsolet, denn es gibt kein Rückgaberecht mehr, sondern nur ein Widerrufsrecht. Das mag für den Verkäufer wie Wortklauberei aussehen, ist aber seit 2014 gesetzlich so geregelt. Das, was man schreibt und das, was man meint, sind oft zweierlei Dinge.
Da der Verkäufer seinen Angaben nach auch eine neue Ware verkauft hat, ist sowieso fraglich, ob ein Gewährleistungsausschluss hier Gültigkeit hat. Sollte er diesen nämlich in mehreren Verkäufen mit der gleichen Formulierung ausgeschlossen haben, wäre die Formulierung wie eine AGB zu handhaben. Diese wird aber im Zweifelsfall, wie ich oben bereits geschrieben habe, bei Unklarheiten zu Lasten des Verwenders ausgelegt. Ein Kreuzchen mag irrtümlicherweise an der falschen Stelle gelandet sein, aber wenn bereits die Klausel mit dem falschen Wortlaut vorhanden ist, kann das m.E. kaum dem Käufer angelastet werden.

Der Verkäufer kann allerdings für den Gebrauch des Artikels einen entsprechenden Schadensersatz für die Wertminderung fordern, d.h. er muss dem Kunden bei einer Wertminderung nicht den gesamten Betrag zurückerstatten.
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Re: Internetauktionshaus [Name geändert] Widerspruch in ange

Beitrag von versuch »

Danke.

Und wie hoch wäre dies für ein (angebliches) einmaliges Testen?
Und wie beruft sich der Verkäufer hier auf sein Recht?
Froggel
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Re: Internetauktionshaus [Name geändert] Widerspruch in ange

Beitrag von Froggel »

§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
...
(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war ...
Es ist halt die Frage, inwiefern die Ware tatsächlich in Gebrauch genommen wurde. Kann man entsprechendes nachweisen? Wie hoch der Schadensersatz ist, kann hier aber niemand sagen.

Ich weise Sie hier noch einmal extra darauf hin, dass ich lediglich juristisch interessiert bin und nicht vom Fach. Das, was ich ausgeführt habe, entspricht meiner Ansicht, könnte sich aber durchaus anders verhalten. Ich würde mich anstelle des Verkäufers an die Verkaufsplattform wenden und dort einmal nachfragen, wie sie so einen Fall sehen würden.
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freemont
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Re: Internetauktionshaus [Name geändert] Widerspruch in ange

Beitrag von freemont »

versuch hat geschrieben:Herr x hat für seinen privaten Verkauf ...
Hallo,

für einen privaten Verkauf gelten die Regeln des Widerrufsrechts nicht, das gilt nur beim Kauf vom Unternehmer.

Ich wusste gar nicht, daß die Software der Plattform es überhaupt her gibt, dass ein privater Verkäufer versehentlich ein Widerrufsrecht einräumen kann.

Wenn man das aber tatsächlich "freiwillig" macht, muss man sich auch als Privater daran halten, dann müsste man die Regelungen entsprechend anwenden. Der Käufer darf die Ware testen, so weit das "zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware" angemessen ist, das muss der Verkäufer ohne Entschädigung hinnehmen.
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