Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

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ktown
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von ktown »

Allein diese Reaktion
versuch hat geschrieben:Herr x hätte ja das Wahlrecht gehabt und wollte auch eine Neulieferung.Diese wurde ihn ohne Grund nicht gestattet.
lässt die Vermutung aufkommen, dass der Händler eine Behebung im Zuge eines Gewährleistungsvorganges nicht vorsieht und vermutlich max. die Garantiebedingungen zum tragen kommen.
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freemont
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von freemont »

webmaster76 hat geschrieben:Wenn der Käufer das Gerät beim Händler vor Ort gekauft hat, dann ist dessen Ladengeschäft auch der Erfüllungsort. D.h. der Käufer muss das Gerät dorthin auf seine Kosten bringen, wenn er die Mängel beseitigen lassen möchte.

Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre, wobei nach 6 Monaten die Beweislastumkehr eintritt. Da hier erst 4 Monate vergangen sind, müsste der Händler nachweisen, dass der Mangel nicht schon zum Kaufzeitpunkt bestanden hat. Unmöglich ist das nicht, schwierig schon.

Der Käufer kann ein neues Gerät (Nachlieferung) verlangen, wenn bei der Übergabe/Lieferung das Gerät mangelhaft ist. Nicht aber nach 4 Monaten. Er kann ebenfalls kein Ersatzgerät fordern, dies wäre reine Kulanz des Händlers.

Die genannten 1,5 Wochen sehe ich auch als zu kurz an. Der Händler wird i.d.R. das Gerät an den Hersteller schicken müssen. Alleine der Versand wird 3-4 Werktage benötigen, dazu die Laufzeit beim Hersteller usw.

Eventuell gibt es ja auch den Weg über eine eventuell vorhandene Garantie des Herstellers. Vielleicht lässt sich über diese Schiene der "Umweg" von 60km ersparen?!?
Der Erüllungsort für die Nacherfüllung ist auch im Versandhandel der Firmensitz des Verkäufers. Die Wege-/Transportkosten muss der Verkäufer aber auch tragen, wenn vor Ort in der Filiale gekauft wurde. Das steht so in § 439 II BGB.

Nachdem sich der BGH, Urt. v. 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15, dem EuGH angeschlossen hat, wird es realistisch kaum noch Fälle geben in denen der Verkäufer § 476 BGB widerlegen kann.

Neulieferung, Umtausch, der Anspruch ist dem Gesetzeswortlaut nach während der gesamten 2jährigen Laufzeit der Sachmängelhaftung gegeben. Nicht nur "bei Übergabe".

Was die 1,5 Wochen angeht braucht das den Käufer nicht zu kümmern. Er braucht gar keine Frist zu setzen. Es reicht wenn er bestimmt die Reparatur oder den Umtausch fordert, dann läuft "automatisch" die angemessene Frist. Auch wenn gar keine oder eine zu kurze Frist gesetzt war. Wie lang die Frist ist entscheidet ggf. im Einzelfall ein Gericht. Dabei sind selbstverstädlich auch die interessen des Käufers zu berücksichtigen.

Schliesslich empfiehlt sich der Weg über die Garantie während der ersten 6 Monate absolut nicht. Der Verkäufer muss sich ggf. eine gescheiterte Garantiereparatur nicht zurechnen lassen. Der Käufer geht dann seiner Rechte gegen den Verkäufer verlustig. Verweist allerdings der Verkäufer an den Hersteller und lehnt eigenes Tätigwerden ab, muss er sich die Garantiereparatur wie eine eigene zurechnen lassen, dann kann man das machen.
ktown
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von ktown »

Zwischenfrage: Ist der Verkäufer, bei einer Mangelanmeldung innerhalb der ersten 6 Monate, verpflichtet den Vorgang als Gewährleistungsfall anzunehmen bzw. den Endverbraucher darauf hinzuweisen?
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von freemont »

ktown hat geschrieben:Zwischenfrage: Ist der Verkäufer, bei einer Mangelanmeldung innerhalb der ersten 6 Monate, verpflichtet den Vorgang als Gewährleistungsfall anzunehmen bzw. den Endverbraucher darauf hinzuweisen?
So kann man das nicht beantworten, man kann den Verkäufer schliesslich nicht zwingen.

Denkbarer Verlauf: K meldet Mangel, will Reparatur. VK weigert sich. K erklärt darauf den Rücktritt und fordert sein Geld zurück.

Ob er Recht bekommt wird davon abhängen, ob tatsächlich ein Sachmangel vorgelegen hat, das ist dann letztendlich Tat-/Beweisfrage.

Im o.g. EuGH-Fall war das Auto abgebrannt, die Ursache war nicht zu klären. Der EuGH, dem der BGH jetzt folgt, hat den Sachmangel unter Anwendung von § 476 BGB (bzw. dem entsprechenden EU-Recht) bejaht.
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von ktown »

freemont hat geschrieben:So kann man das nicht beantworten, man kann den Verkäufer schliesslich nicht zwingen.
Denkbarer Verlauf:
K kommt mit defekten Gerät und sagt: "Hab ich vor 4 Monaten bei euch gekauft und jetzt ist es kaputt und saugt nicht mehr."
Kundendienst des Verkäufers:" Müssen wir hier behalten um zu schauen was dran ist. Kann etwas dauern."
Kunde: "OK machen wir."

Beide gehen sicherlich von anderen Gegebenheiten aus.
Kunde geht von einer Gewährleistungsthematik aus.
Kundendienst geht von einem durch den Kunden verursachten Defekt aus und lässt prüfen was es kostet dies zu beheben und in welchem Umfang dies durch die Garantie gedeckt ist.

Der richtige Bearbeitungsweg scheitert also wie immer an der fehlenden Darstellung des Willens durch den Kunden.

Oder?
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von freemont »

ktown hat geschrieben:...
Kundendienst geht von einem durch den Kunden verursachten Defekt aus und lässt prüfen was es kostet dies zu beheben und in welchem Umfang dies durch die Garantie gedeckt ist.
...

Was ist Garantie, § 443 BGB:
(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Da taucht der Sachmängel also auch auf. Im Anwendungsbereich des § 476 läuft das parallel, es liegt eine Gesamtschuld vor, so weit Garantie und Sachmängelhaftung sich decken. Es gilt § 425 BGB, der Verkäufer kann sich also nicht seiner Haftung durch Abschieben auf den Hersteller entziehen.

Dass der Käufer sich sein Recht u.U. erstreiten muss, lässt sich nicht ändern.
Der richtige Bearbeitungsweg scheitert also wie immer an der fehlenden Darstellung des Willens durch den Kunden.
Nein, wenn der Käufer mit seinem Kassenzettel da steht und die Reparatur fordert kann das nach den §§ 133, 157 BGB, auch wenn er sonst nichts sagt, nur so verstanden werden, dass er seine Sachmängelrechte geltend machen will. Mag sein, daß ein böswilliger Verkäufer auf die Idee kommen könnte, das als Reparaturauftrag verstehen zu wollen. Ein Werkvertrag käme da aber mangels Angebot nicht zustande.
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von Zafilutsche »

Für mich ergeben sich aus dieser Ausgangslage noch ein paar Fragen.
versuch hat geschrieben: Herr x läuft einen wisch- und saugroborter .
Dieser geht nach 4 Monaten nicht mehr richtig.

Hat der wisch- und Saugroboter die ersten 3 Monate beanstandungslos gearbeitet?
War dieser mehrfach im Einsatz?
Was genauer bedeutet:"geht nicht mehr richtig?"

versuch hat geschrieben: Er bringt ihm den Händler, Ca. 30 km, zur Gewährleistung.

Wurde das Gerät in 30 km Entführung vom Einsatzort auch gekauft?
Ist es per Paketdienst zum Verbraucher/Gewerbebetrieb geschickt worden?

versuch hat geschrieben: Wie lange darf dieser für die Reparatur brauchen?
Termine sollte man idealerweise mit seinem Vertragspartner aushandeln und anschliessend verbindlich festlegen.
Ein Reparatur/Austauschverlangen hängt wesentlich von Art und Umfang ab. Der Termin sollte aber realistisch und möglichst
zeitnah erfolgen. Daher auch idealerweise besser einen Dialog führen.
Legt man einseitig einen zu knappen Terminfest, kann/wird die Gegenseite
aktiv werden müssen, warum ein so kurzfristiger Termin nicht möglich ist und wird wahrscheinlich einen Termin der für eine Prüfung notwendig ist, dann angeben. Nur wochenlange Prüfungen und Tests wird man nicht akzeptieren müssen.
versuch hat geschrieben: Ist die von Herr x gesetzte Frist (1,5 Wochen) zu kurz?
Vielleicht ja, Vielleicht nein (Siehe oben)
versuch hat geschrieben: Was sollte Herr x tun, wenn die Frist um ist?
Anmahnen!
versuch hat geschrieben:Hat Herr x recht auf Rückerstattung der Fahrtkosten für die Fahrt zum Händler?
Wo ist der Gefahr und Lastübergang gewesen? Zuhause bei Herrn x/ 30 km entfernt im Geschäft?
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von ktown »

freemont hat geschrieben:Nein, wenn der Käufer mit seinem Kassenzettel da steht und die Reparatur fordert kann das nach den §§ 133, 157 BGB, auch wenn er sonst nichts sagt, nur so verstanden werden, dass er seine Sachmängelrechte geltend machen will.
also doch!
Wieso haben sie dann das gesagt?
freemont hat geschrieben:So kann man das nicht beantworten, man kann den Verkäufer schliesslich nicht zwingen.
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von freemont »

Zafilutsche hat geschrieben:...
versuch hat geschrieben:Hat Herr x recht auf Rückerstattung der Fahrtkosten für die Fahrt zum Händler?
Wo ist der Gefahr und Lastübergang gewesen? Zuhause bei Herrn x/ 30 km entfernt im Geschäft?

Was hat denn das damit zu tun, ob der Verkäufer die Transportkosten zu tragen hat?

Leistungsort für die Nacherfüllung ist der Firmensitz des Verkäufers. Auch wenn wie beim Fernabsatz ursprünglich eine Schickschuld vorgelgen hat. Das sagt aber nichts darüber aus, wer die Transportkosten zu tragen hat.

Es gilt § 439 II BGB, das ist die gesetzliche Regelung:
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Dabei ist es grundsätzlich so, dass die Transportkosten von dem Ort zu ersetzen sind, an dem die Kaufsache sich vertragsgemäß befindet. Das ist in aller Regel der Wohnort des Käufers. Das ist auch so, wenn die Ware im Laden gekauft wurde. Regelmäßig reduziert sich das auf die Portokosten.
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von Zafilutsche »

Das sehe ich auch so:
freemont hat geschrieben:Regelmäßig reduziert sich das auf die Portokosten.
Nur hier möchte der Kunde doch die 30 km fahrt ersetzt bekommen, sofern ich das richtig verstanden habe.
versuch hat geschrieben: ... Er bringt ihm den Händler, Ca. 30 km, zur Gewährleistung.
:oops:
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von freemont »

Zafilutsche hat geschrieben:Das sehe ich auch so:
freemont hat geschrieben:Regelmäßig reduziert sich das auf die Portokosten.
Nur hier möchte der Kunde doch die 30 km fahrt ersetzt bekommen, sofern ich das richtig verstanden habe.
versuch hat geschrieben: ... Er bringt ihm den Händler, Ca. 30 km, zur Gewährleistung.
:oops:

Das geht natürlich nicht. Es muss schon die kostengünstige Variante gewählt werden, Alles steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Wenn man trotzdem lieber selber hinfährt, ist das nicht das Problem des Verkäufers.

Von "großen" Verkäufern erhält man oft einen kostenlosen Retourenaufkleber, wenn man nachfragt.

Wenn es dagegen um den Mangel an einem Auto ginge müsste der Verkäufer km-Geld zahlen. Z.B. die Wohnmobil Verkäufer erstatten für "Gewährleistungsfahrten" 30 Cent/km.
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von ktown »

ktown hat geschrieben:
freemont hat geschrieben:Nein, wenn der Käufer mit seinem Kassenzettel da steht und die Reparatur fordert kann das nach den §§ 133, 157 BGB, auch wenn er sonst nichts sagt, nur so verstanden werden, dass er seine Sachmängelrechte geltend machen will.
also doch!
Wieso haben sie dann das gesagt?
freemont hat geschrieben:So kann man das nicht beantworten, man kann den Verkäufer schliesslich nicht zwingen.
Was ist nun hiermit?
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von freemont »

ktown hat geschrieben:
ktown hat geschrieben:
freemont hat geschrieben:Nein, wenn der Käufer mit seinem Kassenzettel da steht und die Reparatur fordert kann das nach den §§ 133, 157 BGB, auch wenn er sonst nichts sagt, nur so verstanden werden, dass er seine Sachmängelrechte geltend machen will.
also doch!
Wieso haben sie dann das gesagt?
freemont hat geschrieben:So kann man das nicht beantworten, man kann den Verkäufer schliesslich nicht zwingen.
Was ist nun hiermit?

Das war doch ursprünglich die Frage:
Zwischenfrage: Ist der Verkäufer, bei einer Mangelanmeldung innerhalb der ersten 6 Monate, verpflichtet den Vorgang als Gewährleistungsfall anzunehmen bzw. den Endverbraucher darauf hinzuweisen?
Ich hatte das wörtlich, nicht als Auslegungsproblem verstanden.

Das ist doch Allgemeingut, "Garantie", Sachmängelhaftung, das kennt wirklich Jeder. Erst recht natürlich der Verkäufer. Der kann nicht ernsthaft davon ausgehen, dass sein Käufer einen kostenpflichtigen Reparaturauftrag erteilen will, obwohl er dasselbe kostenlos im Zuge der Nacherfüllung erhalten kann.
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von ktown »

Meiner Meinung nach weichen sie aus. Was haben sie damit
freemont hat geschrieben:So kann man das nicht beantworten, man kann den Verkäufer schliesslich nicht zwingen.
gemeint?
Einerseits sagen sie, dass der Verkäufer nicht automatisch verpflichtet ist, den Fall als Gewährleistungsfall zu betrachten und andererseits sagen sie,
freemont hat geschrieben:Der kann nicht ernsthaft davon ausgehen, dass sein Käufer einen kostenpflichtigen Reparaturauftrag erteilen will, obwohl er dasselbe kostenlos im Zuge der Nacherfüllung erhalten kann.
Ja was den nun? Muss also der Verkäufer doch den für den Kunden optimalsten Fall annehmen (auch wenn ein Sachmangel noch nicht bewiesen ist)?
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Re: Wie lange darf eine Reparatur brauchen? - Gewährleistung

Beitrag von freemont »

ktown hat geschrieben:...
Ja was den nun? Muss also der Verkäufer doch den für den Kunden optimalsten Fall annehmen (auch wenn ein Sachmangel noch nicht bewiesen ist)?

Verstehe ich nicht.

"Bewiesen" wird ein Mangel nur, wenn es zu einem Prozess mit Urteil kommt.

Der BGH gewährt wie gesagt enen Anspruch auf Vorschuss wegen der Transport oder Versandkosten. Habe ich mir noch nie überlegt, aber den Vorschuss muss der Verkäufer "auf Verdacht" zahlen, sonst läuft er ein hohes Risiko.

Ist es eine unberechtigte Mangelrüge, hätte der VK einen Schadensersatzanspruch gegen den Käufer. Und könnte ggf. die Sache zurückbehalten, bis der Käufer den Schaden erstattet.

Aber so ausgedehnt wie § 476 jetzt zu verstehen ist, kann das eigentlich nur noch vorkommen, wenn der Käufer selber die Sache kaputt gemacht hat und das Gewährleistungsrecht missbrauchen will.

Im Fall EuGH v. 4.6.2015 - Rs C-497/13 (Faber) gab es nur ein ausgebranntes Autowrack, sonst nichts. Der EuGH hat den Verkäufer verurteilt, den Sachmangel bejaht.
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