Artikel wurde für null Euro angeboten und geliefert

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

Moderator: FDR-Team

nanimo shirimasen
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 2
Registriert: 27.06.05, 20:36
Wohnort: Oberfranken

Artikel wurde für null Euro angeboten und geliefert

Beitrag von nanimo shirimasen »

Ich habe in einem Onlineshop eine Artikel für null € entdeckt und diesen auch zuzüglich 3,90 € Versand bestellt. Die Bezahlung erfolgte automatisiert über ein Online-Bezahlsystem.
Der Artikel war ca. eine Woche für null € angeboten, ich bin nicht der Einzige, der diesen Artikel zu diesen Bedingungen geliefert bekam.
Ein paar Tage später bekomme ich eine Mail vom Verkäufer, er habe sich geirrt, der Preis betrage 165 €, ich soll ihm dies bezahlen oder die Ware zurücksenden.
Ich antworte, ich sei nicht zur Aufzahlung bereit, darauf hin schreibt er, dass er den Vertrag anfechte.
Kann er das nach Lieferung noch? Oder entsteht durch das null € Angebot ein Schenkungsversprechen (§518 BGB), dass durch die Lieferung vollzogen wurde? Wie ist die Rechtslage? Danke für Ihre Antworten.
Tastenspitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 24798
Registriert: 05.07.07, 08:27

Re: Artikel wurde für null Euro angeboten und geliefert

Beitrag von Tastenspitz »

BGB 119. Der Verkäufer wird wegen Irrtum anfechten.
flokon
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3654
Registriert: 05.01.07, 06:32
Wohnort: Wetter/Ruhr

Re: Artikel wurde für null Euro angeboten und geliefert

Beitrag von flokon »

Tastenspitz hat geschrieben:BGB 119. Der Verkäufer wird wegen Irrtum anfechten.
Nach der Lieferung?
Muss dann der Kunde womöglich noch drauf zahlen bei Verschlechterung der Ware?
Froggel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 4504
Registriert: 19.05.05, 16:17
Wohnort: Niedersachsen

Re: Artikel wurde für null Euro angeboten und geliefert

Beitrag von Froggel »

flokon hat geschrieben:
Tastenspitz hat geschrieben:BGB 119. Der Verkäufer wird wegen Irrtum anfechten.
Nach der Lieferung?
Muss dann der Kunde womöglich noch drauf zahlen bei Verschlechterung der Ware?
Kommt drauf an, wer das verschickt hat. Wenn es ein Versandhandel ist mit relativ automatisierten Vorgängen, kann er sich durchaus auf Irrtum berufen, wenn dem Kunden klar sein musste, dass Null Euro nicht der Preis sein kann.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
BäckerHD
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 2075
Registriert: 02.04.14, 08:01

Re: Artikel wurde für null Euro angeboten und geliefert

Beitrag von BäckerHD »

Was wäre denn, wenn der "Käufer" den Artikel direkt nach Erhalt in einem Anfall von Nächstenliebe an einen Dritten verschenkt hätte? :engel:
ktown
FDR-Moderator
Beiträge: 30184
Registriert: 31.01.05, 08:14
Wohnort: Auf diesem Planeten

Re: Artikel wurde für null Euro angeboten und geliefert

Beitrag von ktown »

BäckerHD hat geschrieben:Was wäre denn, wenn der "Käufer" den Artikel direkt nach Erhalt in einem Anfall von Nächstenliebe an einen Dritten verschenkt hätte? :engel:
Dann hat er ein Problem. :wink:
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
flokon
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3654
Registriert: 05.01.07, 06:32
Wohnort: Wetter/Ruhr

Re: Artikel wurde für null Euro angeboten und geliefert

Beitrag von flokon »

Jetzt nochmal für Laien, ab wann kann ich mir denn sicher sein einen Artikel erworben zu haben ohne dass sich der Verkäufer später auf einen Irrtum beruft?

Ich bekomm einen Artikel zugeschickt, habe den 1 Woche in Gebrauch oder eben weiter verschenkt und dann meldet sich plötzlich der Verkäufer?

Müsste es sich nicht der Verkäufer zuschreiben lassen, wenn er über das automatisierte Kaufhaus Waren vertreibt und da iwo ein technischer Fehler geschieht?
Tastenspitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 24798
Registriert: 05.07.07, 08:27

Re: Artikel wurde für null Euro angeboten und geliefert

Beitrag von Tastenspitz »

flokon hat geschrieben:Jetzt nochmal für Laien, ab wann kann ich mir denn sicher sein einen Artikel erworben zu haben ohne dass sich der Verkäufer später auf einen Irrtum beruft?
Wenn man ihn bezahlt hat und der Preis nicht in offensichtlicher Weise vom Wert des Gegenstands abweicht. Dann dürfte eine Einrede wg. Irrtum wohl sicher in´s Leere laufen.
flokon hat geschrieben:Ich bekomm einen Artikel zugeschickt, habe den 1 Woche in Gebrauch oder eben weiter verschenkt und dann meldet sich plötzlich der Verkäufer?
Das ändert zunächst erstmal nichts am Recht der Einrede wegen Irrtum. Im Zweifel (wenn sich Käufer und Verkäufer nicht einig werden) wird ein Gericht hier entscheiden, ob zB. Unmöglichkeit besteht, den Artikel zurückzugeben oder ob der Käufer ggf. hier was zu bezahlen hat oder eben nicht. Hängt vom Einzelfall ab.
flokon hat geschrieben:Müsste es sich nicht der Verkäufer zuschreiben lassen, wenn er über das automatisierte Kaufhaus Waren vertreibt und da iwo ein technischer Fehler geschieht?
Auch das ändert erstmal nichts am Recht der Einrede.
freemont
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8317
Registriert: 21.08.14, 16:57

Re: Artikel wurde für null Euro angeboten und geliefert

Beitrag von freemont »

flokon hat geschrieben:Jetzt nochmal für Laien, ab wann kann ich mir denn sicher sein einen Artikel erworben zu haben ohne dass sich der Verkäufer später auf einen Irrtum beruft?

Ich bekomm einen Artikel zugeschickt, habe den 1 Woche in Gebrauch oder eben weiter verschenkt und dann meldet sich plötzlich der Verkäufer?

Müsste es sich nicht der Verkäufer zuschreiben lassen, wenn er über das automatisierte Kaufhaus Waren vertreibt und da iwo ein technischer Fehler geschieht?

Der "Preisirrtum" ist eben anerkannt, bis zum BGH.

Das ist grundsätzlich ein Anfechtungsgrund i.S. § 119 BGB. Ob das im Einzelfall tatbestandlich erfüllt ist kommt darauf an. Es muss "unverzüglich" angefochten werden, wIrd das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt geht das Anfechtungsrecht verloren usw. usf.

Da der Anfechtende nach § 122 BGB ggf. dem Gegner zum Schadensersatz verplichtet ist, entsteht dem jedenfalls finanziell kein Nachteil.

Falls die Sache nicht mehr da ist, kommen die §§ 812 ff. BGB ins Spiel, u.U. kann sich der "Käufer" auf § 818 III, den Wegfall der Bereicherung berufen.

Das gilt aber nicht, wenn der Bereicherte verschärft haftet, siehe § 819 BGB, dann muss er den Wert ersetzen, auch wenn er die Sache nicht mehr herausgeben kann:
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
Da könnte man, wenn für "0" EUR verkauft wurde durchaus darüber nachdenken.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen