Formelle Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes / BVerfG

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spraadhans
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Formelle Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes / BVerfG

Beitrag von spraadhans »

Inwieweit prüft das BVerfG im Rahmen einer VB oder einer abstrakten Normenkontrolle die formelle Rechtmäßigkeit eines Landesgesetzes?
cmd.dea
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Beitrag von cmd.dea »

Hmm, verstehe den Hintergrund der Frage nicht ganz.

Das Problem ist ja eher, wann das BVerfG überhaupt eine Landesgesetz prüft und inwieweit der Weg zu dem jeweiligen LVerfG vorrangig ist.

Wenn aber eine Prüfungskompetenz besteht, prüft das BVerfG die formelle RMK natürlich umfassend. Andernfalls hätten wir ja entweder ein Rechtsschutzdefizit einer eine dem deutschen Recht fremde Aufspaltung der Prüfungskompetenzen in der selben Sache.

Gruß
Dea
spraadhans
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Beitrag von spraadhans »

Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle überprüft das BVerfG ja nach Art. 93 I Nr. 2 GG die

"förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze".

Ich lese daraus also die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit.
Inwieweit erstreckt sich diese Prüfung dann auf Landesverfassungsrecht (Landesgrundrechte und formelles Landesverfassungsrecht, insbes. Gesetzgebungsverfahren)?
cmd.dea
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Beitrag von cmd.dea »

Ach, jetzt verstehe ich.

Nein, die Sache ist ganz einfach.

Eine Vereinbarkeit mit dem GG setzt grundsätzlich voraus, dass ein Rechte aus dem GG einschränkendes Gesetz selbst formell und materiell rechtmäßig ist. Nur ein solches Gesetz kann insb. Grundrechte überhaupt einschränken.

Insofern ist es Voraussetzung, dass das Gesetz überhaupt in dem für dieses geltende Verfahren, nach welchem (Landes-)Recht auch immer, zustande gekommen ist. Ansonsten kann es Regelungen des GG per se nicht einschränken. Dazu ist also zunächst die Prüfung des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens des Landes notwendig.

Förmliche Vereinbarkeit bedeutet aufgrund der Normenhierarchie aber zugleich auch, dass das Gesetzgebungsverfahren grundlegenden Prinzipen des GG nicht widersprechen darf. Würde also ein Land in seine Verfassung schreiben, dass dort Gesetze durch die Landesregierung selbst erlassen werden dürfen (außer den Verordnungen), wäre dass ein grundlegender Verstoß gegen Art. 20 GG und auch ein Gesetz, dass nach diesem Landesrecht formal rechtmäßig ist, wäre förmlich unvereinbar mit dem GG (das wäre aber dann wohl schon das Änderungsgesetz zu der Landesverfassung in materieller Hinsicht).

Ich geben zu, dass da Art. 93 I Ziff. 2 GG etwas ungenau ist.

Gruß
Dea
spraadhans
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Beitrag von spraadhans »

Vielen Dank für die Bestätigung, meine ersten Überlegungen gingen auch so in die Richtung, der Wortlaut hat mich dann aber stutzig gemacht.

Werde dann mal weiter in diese Richtung forschen...
eugrus
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Re:

Beitrag von eugrus »

cmd.dea hat geschrieben:Dazu ist also zunächst die Prüfung des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens des Landes notwendig.

Förmliche Vereinbarkeit bedeutet aufgrund der Normenhierarchie aber zugleich auch, dass das Gesetzgebungsverfahren grundlegenden Prinzipen des GG nicht widersprechen darf. Würde also ein Land in seine Verfassung schreiben, dass dort Gesetze durch die Landesregierung selbst erlassen werden dürfen (außer den Verordnungen), wäre dass ein grundlegender Verstoß gegen Art. 20 GG und auch ein Gesetz, dass nach diesem Landesrecht formal rechtmäßig ist, wäre förmlich unvereinbar mit dem GG (das wäre aber dann wohl schon das Änderungsgesetz zu der Landesverfassung in materieller Hinsicht).
In Ihrem Beispiel (beim Erlass von Gesetze durch Landesregierung) ginge es meiner Meinung nach um einen Verstoß gegen Art. 28 I 1 Alt. 1. GG
Art. 20 GG bildet dagegen nach h.M. keine Durchgriffsnorm für die Länder.

Was mich aber wirklich interessiert ist, wo ich die eigentliche Rspr. des BVerfG finde, in der es über die formelle Verfassungsmäßigkeit (auch Verfahren nach dem Landesrecht?) eines Landesgesetzes entscheiden würde.
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