Verfassungsrecht + VBL, als Anstalt des öffentlichen Rechts

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Ronny1958
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Re: Verfassungsrecht + VBL, als Anstalt des öffentlichen Rec

Beitrag von Ronny1958 »

Ich bezweifele, dass gerade Old Piper im Rentenrecht fehlinformiert sein soll.

Hingegen habe ich bei Bruder A eher die Befürchtung, dass er (so man den gerichtlichen Entscheidungen Bedeutung zumessen will) von fehlerhaften Annahmen ausgeht.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, als Anstalt des öffentlichen Rec

Beitrag von Bruder A. »

Na denn erkläre doch einmal deine Befürchtungen, halte dich nicht so vage, damit kommen wir nicht weiter mein Lieber.
Bruder A.
Old Piper
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Re: Verfassungsrecht + VBL, als Anstalt des öffentlichen Rec

Beitrag von Old Piper »

Bruder A. hat geschrieben:Übrigens Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 28 April 1999 - BVerfG - 1 BvL 32/95,
1. Amtlicher Leitsatz
1. Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die FZR gehört nicht zu den im AAÜG abschließend aufgezählten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen.
MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, als Anstalt des öffentlichen Rec

Beitrag von Bruder A. »

Hallo Old Piper,
da magst Du Recht haben. Für Eigentum egal welcher Art ist es unwichtig, welche Einordnung und an welcher Stelle und von wem auch immer erfolgt.
Unstrittig ist, dass Renteneigentum aus der Vielzahl von internen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR, später durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtlich und rentenmathematisch der FZR- Zusatzversorgung gleichgestellt wurden.
Diese Versorgungsansprüche sind wie die aus der FZR in den verbindlichen Rentenbescheiden der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als eigene Leistungsansprüche mit eigenen Erwerbszeiträumen sowie mit eigenen Rentenwerten auf 4-Stellen nach dem Komma in Form von Rentenpunkte ermittelt.
Du hast Recht, wenn Du richtig darstellst, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung eine "Sonderrente" so nicht bekannt ist.
Eine solche Darstellung war für die Berechnung und Gewährung des gesetzlichen Rentenanspruchs schlichtweg unnötig, denn eine solche Darstellung wäre für den Rentenanspruch der Versicherten völlig bedeutungslos.
Die Folgerung jedoch, das es diesen im 1. Amtlichen Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts aus der Rechtsprechung zum Urteil vom 28. April 1999, BVerfG - 1 BvL 32/95 angeführten Besitzstand im System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gibt, ist daher unrichtig.
So wie nach dem Energieerhaltungsgesetz von L.R. Mayer und H. Helmholtz existente Materie nicht verloren gehen kann,
ist eine Auflösung dieses erworbenen Besitzstandes unmöglich. Er ist ja auch vorhanden, doch eben nun in den Fängen der VBL - Versicherung, die doch angeblich nach der BGH- Rechtsprechung vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 mit diesen
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR in keinerlei Verbindung zu bringen ist.
So ist das für diese Rentenbesitzstände, so ist das auch für den Besitzstand aus der FZR.
All diesen Besitzständen ist gleich, diese Besitzstände wurden neben den Rentenanspruch zur Sozialpflichtversicherung erworben und stellen jeweils einen eigenen klar erkennbaren und wertmäßig erfassbaren Besitzstand dar. Der Schutz des Art. 14 GG für diese Besitzstände, ist daher entsprechend dem vorher angeführten 1. Amtlichen Leitsatz geltend zu machen.
Ich sehe aber Du hast dich mit dieser Thematik beschäftigt und dafür bedanke ich mich ehrlichen Herzens bei dir.
Gruß Achim
Old Piper
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Re: Verfassungsrecht + VBL, als Anstalt des öffentlichen Rec

Beitrag von Old Piper »

Bruder A. hat geschrieben:Unstrittig ist, dass Renteneigentum aus der Vielzahl von internen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR, später durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtlich und rentenmathematisch der FZR- Zusatzversorgung gleichgestellt wurden.
Rentenmathematisch ist der Unterschied tatsächlich marginal - es gibt nur eine Rentenberechnung. Rentenrechtlich bestehen jedoch weitreichende Unterschiede zwischen der FZR und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - hier hat es eine Gleichstellung nie gegeben
Bruder A. hat geschrieben:Diese Versorgungsansprüche sind wie die aus der FZR in den verbindlichen Rentenbescheiden der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als eigene Leistungsansprüche mit eigenen Erwerbszeiträumen sowie mit eigenen Rentenwerten auf 4-Stellen nach dem Komma in Form von Rentenpunkte ermittelt.
Nein, nicht als "eigene Leistungsansprüche"
Bruder A. hat geschrieben:Die Folgerung jedoch, das es diesen im 1. Amtlichen Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts aus der Rechtsprechung zum Urteil vom 28. April 1999, BVerfG - 1 BvL 32/95 angeführten Besitzstand im System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gibt, ist daher unrichtig.
Dieser Leitsatz ist schlicht und einfach auf die FZR nicht anwendbar.
Bruder A. hat geschrieben:So wie nach dem Energieerhaltungsgesetz von L.R. Mayer und H. Helmholtz existente Materie nicht verloren gehen kann, ...
Philosophisch gesehen hast Du höchstwahrscheinlich Recht. Ich arbeite jedoch nicht mit philosophischen Leitsätzen sondern mit gesetzlichen Grundlagen.
Bruder A. hat geschrieben:nach der BGH- Rechtsprechung vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 mit diesen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR in keinerlei Verbindung zu bringen ist.
Noch mal: Die FZR gehört nicht zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehem. DDR.
Bruder A. hat geschrieben:Der Schutz des Art. 14 GG für diese Besitzstände, ist daher entsprechend dem vorher angeführten 1. Amtlichen Leitsatz geltend zu machen.
Eben nicht, weil in diesem Leitsatz ausschließlich von den Versorgungssystemen nach dem AAÜG die Rede ist. Für eine analoge Anwendung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
MfG
Old Piper
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Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, als Anstalt des öffentlichen Rec

Beitrag von Bruder A. »

Hallo Old Piper,
Wenn Du die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 28 April 1999, BVerfG - 1 BvL 32/95
in deine Betrachtung einbeziehst, so ist diese nicht allein auf einen wörtlichen Bezug auf die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR zu begrenzen und an diesen begrifflich festzuschreiben. Diese
Rechtsprechung ist an ihrem Begründungstext in ihrem Rechtsprechungswert zu messen und den Grundlagen dieses Rechtssprechungswertes, der nun auch für weitere Rechtsprechungen "analog" geboten wird.
Unter Punkt C. I. 1. a) 1. Abs. wird unter Hinweis auf das Urteil BVerfGE 53 vom 28. Februar 1980, auf die seit langen anerkannten Schutzrechte im Sinne von Art. 14 GG für Rentenansprüche und Anwartschaften, welche im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden, erinnernd verwiesen. Im folgenden Absatz, C. I. 1. a) 2. Abs. wird die Notwendigkeit der Eigentumsgarantien durch das Grundgesetz erläutert. Den nachfolgenden Absatz werde ich im vollem Wortlaut zitieren, da diese Aussage einen wesentlichen, allgemeinen Bezug auf den Rentenerwerb und den hieraus abzuleitenden Schutzrechten des Art. 14 GG nimmt.
C. I. 1. a) 3. Abs.
Rentenansprüche und -anwartschaften tragen als vermögenswerte Güter auch die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlichen geschützten Eigentums. Sie sind dem privaten Rechtsträger ausschließlich zugeordnet und zu seinem persönlichen Nutzen bestimmt. Auch kann er im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung wie ein Eigentümer darüber verfügen.
Ihr Umfang wird durch die persönliche Leistung des Versicherten mitbestimmt, wie dies vor allem in den Beitragszahlungen Ausdruck findet. Die Berechtigung steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentumsposition anerkannt ist. Sie beruht damit nicht allein auf einen Anspruch, den der Staat in der Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt und der mangels einer Leistung des Begünstigten nicht am Eigentumsschutz teilnimmt. Sie dient auch zur Sicherung seiner Existenz (vgl. BVerfGE 69, 272 <300 f.>;stRspr).

Die Erwerbssituation der FZR- Zusatzversicherung ist auf einer privaten Entscheidung des Versicherten, in der vorsorglichen Absicht seine soziale Lage im Alter zu sichern, ausgerichtet. Diese wurde durch monatliche private Beitragszahlungen erworben und erfüllt unzweifelhaft die wesentlichen Merkmale für ein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum.
Wenn eine Zuordnung von FZR-Rentenansprüche und den weiteren Zusatz- und Sonderversorgungssystemen auf der Basis dieser Grundaussage erfolgt, so aus der grundgesetzlichen Sicht, dass diese vor dem Art. 14 GG gleichzusetzen sind. Sehen wir nun die FZR- Besitzstände und Besitzstände aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR, die nun vom Gesetzgeber überführt, in ihrem wertmäßigen Anspruch vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung rentenmathematisch gleichbehandelnd festgestellt wurden, so kann eine sinnvolle rentenrechtliche Unterscheidung nicht erkannt werden. Es wäre eine Differenzierung ohne rechtlich inhaltlichen Wert, daher ein Streit um des Kaisers Bart, somit unnötig.
Wichtig allein bleibt der grundgesetzliche Bezug zum Art. 14 GG, das dieser erworbene Anspruche neben dem erworbenen Besitzstand aus der Zeit der Sozialpflichtversicherung, nun als eigener erkennbarer und in seinem Rentenwert festgestellter Besitzstand besteht.

Nun Old Piper,
es geht hier auch nicht um die heutige rechtliche Gleichstellung dieser Rentenversorgungssysteme, das ist wie gesagt schlichtweg unwichtig. Es geht darum, das in der gesetzlichen Rentenversicherung erkennbare Besitzstände bestehen,
ob als eigene "Sonderrente" ausgewiesen oder nicht. Es ist für den grundgesetzlichen Schutz auch nicht von Belang ob eine vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausgewiesene "Sonderrente" besteht.
Maßgebend ist, dass diese Besitzstände bestehen und dass hier ein erworbenes Eigentum nun den zugesagten Schutz des Art. 14 GG benötigt und das Rechtswesen aufgefordert wurde für den grundgesetzlichen Schutz dieses Eigentums einzutreten.
Es ist auch der VBL völlig egal, ob es sich bei der widerrechtlichen Aneignung der zusätzlichen Besitzstände in der gesetzlichen Rentenversicherung um FZR- Ansprüche oder aus anderen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR handelt, die VBL nimmt es sich, so wie es kommt.

Für die Durchsetzung des Eigentumsschutzes des Art. 14 GG ist es doch völlig belanglos, ob die Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR in sich vergleichbar sind, es ist völlig belanglos ob diese möglicherweise als Pflichtversicherung dargestellt werden oder in ihrer Funktion in der gesetzlichen Rentenversicherung der Funktion dem System der Sozialpflichtversicherung gleichzustellen ist, all das ist für den Schutz des erworbenen Besitzstand nach Art. 14 GG unwichtig.

Was hier im Widerspruch steht ist, dass ein existierendes und wertmäßig feststellbares Renteneigentum, welches unter der Erbringung von zusätzlichen Beitragszahlungen erworben wurde und für existenzielle soziale Altersabsicherung des Versicherten bestimmt war, rechtlich unbegründet in die Nutzung der VBL eingegangen ist und dem Versicherten der alleinige Nutzungsanspruch dadurch entzogen wird.
Das dieser Widerspruch auch bereits bei der Rechtsprechung des BGH- im Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02
erkennbar war, und die Richter den Schutz des Art.14 für bestehendes Renteneigentum aus den Zusatz- und Sondersystemen der ehemaligen DDR erkannt haben, aber dem klagenden Hinweis, das dieser Besitzstand als in die VBL überführt zu betrachten ist, dieser bedeutsamen Rechtslage keinerlei Beachtung gewidmet wurde, war die eigentliche Aussage meiner kritischen Anmerkung.
Es ist auch bei meinen eigenem Klageweg ein deutlicher Bezug zu dieser Rechtsprechung festzustellen, da die Gerichte gerne auf diesen, wie ich meine schändlichen, Klageverlauf verwiesen. Und das obwohl ich keine versicherungsrechtlichen Leistungen für mein einbezogenes Rentenvermögen von der VBL verlangte, sondern stets nur die Herausgabe eines mir zuzuordnenden Besitzstandes verlangte und die weitere monatliche Zugriffnahme auf dieses, nur mir gehörende Renteneigentum, per Gerichtsbeschluss erlangen wollte.
Wenn Du also mit Recht darauf verweist dass es in diese Angelegenheit nur über "analog Schlüsse" zur Darstellung der Sachlage kommt, so ist dass, so meine ich, nicht die Schuld der Versicherten.
Es ist auch nicht die Aufgabe des Gesetzgebers, diese Rechtslage vertiefend darzustellen. Der Gesetzgeber hat für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausreichende Rechtsregeln geschaffen und erlassen. Alle kritischen Betrachtungen sind hier nie gegen Versäumnisse oder Fehlhandlungen des Gesetzgebers gerichtet. Er brauchte die erworbenen Besitzstände auch nicht in Form von "Sonderrenten" gegliedert in Ansprüche und Anwartschaften darzustellen. Das wäre zur Erbringung seiner Leistungen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung so überflüssig wie ein Kropf. Darum ist das auch nicht geschehen.

Es war die VBL, die mit Ablösung des Rentenrechts des 4. Buchs der Reichsversicherungsordnung durch das VI. Buch SGB sich auf die nun neuen Inhalte der gesetzlichen Rentenversicherung, FZR- Ansprüche sowie der Ansprüche aus den Zusatz- und Sondersystemen der ehemaligen DDR, einzustellen hatte. Die VBL hatte nun zu bestimmen ob sie sich auf die im Rahmen des Halbanrechnungsprinzips originären Erwerbszeiten aus der Sozialpflichtversicherung bei der Ermittlung des Gesamtversorgungsanspruchs zurücknehmen will, oder ob sie die nun neuen Bestandteile der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls und dann den Gesamtversorgungsanspruch steigernd, nun mit einbeziehen möchte. Diese Entscheidung 1992 rechtzeitig getroffen, hätte meine Klagen und die der Kläger in der BGH- Rechtsprechung vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 und die vieler weiterer betroffener Versicherter, welche mit der vorgenannten Rechtsprechung am Beginn ihres Klagewegs abgewiesen wurden, verhindert.

Wenn also keine gesetzliche Grundlage zur der hier doch immer wieder sehr umfassend dargestellten Sachlage existiert, so ist es doch umso wichtiger, eine klare und rechtlich nachvollziehbare Aussage für ca. 300.000 betroffene VBL- Versicherte zu erhalten. Aus der Situation, das der Gesetzgeber seinen Aufgaben Bereich zufriedenstellend rechtlich regelt, er für das VBL- Satzungsrecht auch nicht ansatzweise zuständig ist, ist dem Gesetzgeber hier auch ein bestehender Regelungsmangel nicht anzulasten. Ist ein Regelungsbedarf aber erkennbar erforderlich, so wird es zur Aufgabe der Gerichte diesen Regelungsbedarf durch Rechtsprechungen auszufüllen.
Werden Verstöße gegen das Grundgesetz gerügt, so ist die VBL in ihrer Eigenschaft als Anstalt des öffentlichen Rechts auch am Grundgesetz und den angezeigten Rechtverstößen gegen Art. 3 GG und Ar. 14 GG zu messen. Diese sind nicht mit oder durch das Satzungsrecht erklärbar. Es gilt in der Mathematik als ein Hauptgrundsatz, Punkt-Rechnung geht vor Strich-Rechnung. Ein solcher Grundsatz ist auch bei Streitigkeiten zwischen dem Höherem-Recht und dem Niederen-Recht anzuwenden. Eine derartige Betrachtungsweise der Richter, war im Klage- und Beschwerdeverlauf in der Sache Bruder A. gegen die VBL nicht festzustellen.

Old Piper, Du siehst die Sachlage zu sehr aus der Perspektive des Gesetzgebers. Betrachte doch einmal ganz geradlinig die Position des "einfachen Recht".
Ein Versicherter, egal ob Ost oder West, erwirbt durch seine Selbstfürsorge für sich und seiner Familie zusätzliche Rentenansprüche. Eine politische Entscheidung bringt diese Rentenansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung.
Eine Versicherung hat in ihrer Satzung Regelungen, die einen wörtlichen Bezug zu den Inhalten der gesetzlichen Rentenversicherung nehmen. Rechtlich steht ihnen aber nur ein Anspruch auf den Inhalt zu, für den sich diese Versicherung auch Ansprüche durch Leistungsgewährung erworben hat. Der Versicherer hat keinen Rechtsanspruch auf den Titel und wörtlichen Bezug auf die "gesetzliche Rentenversicherung" und deren Inhalte. Dieser Begriff wurde durch den Gesetzgeber geprägt, er bestimmt auch die Inhalte und den Umgang mit diesen Inhalten auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen.
Der Begriff ist daher originär nur dem Gesetzgeber zuzuordnen.
Eine Versicherung oder auch andere, z.B. Tarifparteien, besitzen nur soviel Eigentumsrechte an einer Rechtsposition, als wie sie sich an dieser Eigentumsrechte erworben haben. Sie besitzen auch kein Diktatsrecht am fremden Eigentum, sie müssen sich im Einklang mit dem Eigentümerinteresse stehend, die für sie wichtigen Eigentumsrechte erwerben.


Will die VBL diesen Begriff im Satzungsrecht, also in rechtlichen Regelungen einbeziehen, so muss die VBL für alle vorhandenen Leistungspositionen entsprechende Rechte erwerben. Das nun um so mehr, da diese Inhalte im Detail und in der Gänze durch das Grundgesetz gem. Art. 14 GG geschützt sind.
Versuch doch einmal die Betrachtung aus dieser Sicht vorzunehmen.
Ich freue mich schon auf deine Antwort.
Gruß Bruder A.
Old Piper
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Re: Verfassungsrecht + VBL, als Anstalt des öffentlichen Rec

Beitrag von Old Piper »

Bruder A. hat geschrieben:es geht hier auch nicht um die heutige rechtliche Gleichstellung dieser Rentenversorgungssysteme, das ist wie gesagt schlichtweg unwichtig.
Ich halte die Unterscheidung für alles andere als unwichtig. Nicht umsonst ist für die Feststellung der Anwartschaften nach dem AAÜG ein Zusatzversorgungsträger geschaffen worden, der zwar im Hause der DRV Bund sitzt, der jedoch eine rechtlich eigenständige Behörde (innerhalb der DRV Bund) ist. Für die FZR-Ansprüche ist dagegen weiterhin die DRV als Rentenversicherungsträger zuständig.
Bruder A. hat geschrieben:Es geht darum, das in der gesetzlichen Rentenversicherung erkennbare Besitzstände bestehen,
Es besteht ein Besitzstand auf die Rentenanwartschaft an sich, nicht jedoch auf einzelne Berechnungselemente. Bei der FZR handelt es sich nicht um eine überführte Anwartschaft (wie beim AAÜG) sondern um eine originäre. Sie war grundsätzlich jedem DDR-Bürger zugänglich.
Bruder A. hat geschrieben:Wenn Du also mit Recht darauf verweist dass es in diese Angelegenheit nur über "analog Schlüsse" zur Darstellung der Sachlage kommt, so ist dass, so meine ich, nicht die Schuld der Versicherten.
Ich habe nicht vor, eine Fortsetzung zu "Schuld und Sühne" zu schreiben. Um Schuldfragen geht es hier überhaupt nicht.
Bruder A. hat geschrieben:Es ist auch nicht die Aufgabe des Gesetzgebers, diese Rechtslage vertiefend darzustellen.
Eigentlich schon. Aber da, wo es Auslegungsspielraum gibt, entscheidet halt erst mal die Exekutive. Die Gerichte überprüfen dann ggf. dese Entscheidung.
Bruder A. hat geschrieben:Wenn also keine gesetzliche Grundlage zur der hier doch immer wieder sehr umfassend dargestellten Sachlage existiert, so ist es doch umso wichtiger, eine klare und rechtlich nachvollziehbare Aussage für ca. 300.000 betroffene VBL- Versicherte zu erhalten. (...) Es gilt in der Mathematik als ein Hauptgrundsatz, Punkt-Rechnung geht vor Strich-Rechnung. Ein solcher Grundsatz ist auch bei Streitigkeiten zwischen dem Höherem-Recht und dem Niederen-Recht anzuwenden. Eine derartige Betrachtungsweise der Richter, war im Klage- und Beschwerdeverlauf in der Sache Bruder A. gegen die VBL nicht festzustellen.
Juristerei und Mathematik - da gibt es nicht allzu viele Parallelen.
Bruder A. hat geschrieben:Old Piper, Du siehst die Sachlage zu sehr aus der Perspektive des Gesetzgebers. Betrachte doch einmal ganz geradlinig die Position des "einfachen Recht".
Ein Versicherter, egal ob Ost oder West, erwirbt durch seine Selbstfürsorge für sich und seiner Familie zusätzliche Rentenansprüche. Eine politische Entscheidung bringt diese Rentenansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung.
Ich betrachte die Sachlage aus der Pertspektive des Rechtsanwenders - also der Exekutive, befasse mich also mit den praktischen Konsequenzen von politischen Entscheidungen. Die Ergebnisse entsprechen nicht immer meinem gesunden Rechtsempfinden und sind auch nicht immer gerecht. Aber wo steht geschrieben, dass Gesetze gerecht sein müssen?
Die letzte Instanz, die darüber entscheidet, ob dein Gerechtigkeitsempfinden dem geltenden Recht entspricht, ist nun mal das BVerfG. Dessen Entscheidungen muss man nicht immer gut finden.
MfG
Old Piper
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Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, als Anstalt des öffentlichen Rec

Beitrag von Bruder A. »

Danke Old Piper,
es ist natürlich immer besser wenn es ausreichende gesetzliche Regelungen für jeden Gruppen- und Einzelfall gibt.
Wenn es manchmal an derartigen Regelungen mangelt, dann kann das auch absichtsvoll sein, was ich der VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts hier gegen über den zusätzlichen Leistungsansprüchen aus den Rentensystemen der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung unverhohlen unterstelle.
Wenn Du erklärst, das auch in der Deutschen Rentenversicherung eine Unterbehörde gebildet hat, für die Leistungen aus den anderen Zusatz- und Sondersystemen der ehemaligen DDR gebildet hat, so ist das ein Luxus den ich nicht nachvollziehen kann. Mir ist die Zuordnung zur Deutschen Rentenversicherung auch kein Dorn im Auge. Ich bin im Grunde hochzufrieden mit der Entscheidung des Gesetzgebers, meine FZR- Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen und diese damit in der dynamischen Gestaltung der Ansprüche, analog zur Sozialpflichtversicherung, zu beteiligen.

Auch wenn Du erklärst, dass die Rentenpositionen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung eine unter dem Schutz des Art. 14 GG stehende Einheit bilden, so auch Bundesverfassungsgerichturteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00
unter C. I. 1. 2. Abs. ; so ist daraus aber auch die Pflicht für die VBL abzuleiten, sich auf alle nun seit 1992 in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Vermögenswerte in ihrem Satzungsrecht einzurichten. Da aber die VBL sich in rosinenpickender Weise nur einen Teil der gesetzlichen Rentenversicherung für die Berechnung der Gesamtversorgung heraus nimmt, die Rechtsprechung des BGH vom 26. November 1986 - IVa ZR 111/85 dabei ignorierend, um gleichzeitig alle weiteren Bestandteile nun ohne Folgen für sich in nutzenziehender Weise in Anrechnung bringt, verstößt die VBL auch gegen diese Rechtsprechung. Der VBL- Satzungsbezug n.a.F. auf die Inhalte der gesetzlichen Rentenversicherung ist nun nicht mehr gegeben und wäre daher auf die Inhalte der Sozialpflichtversicherung einschränkend zurückzunehmen.

Mein Unmut richtet sich daher einzig und allein gegen die VBL als Anstalt des öffentlichen Recht.

Vom Bundesverfassungsgericht war zu erwarten, das nach all den verformenden Anpassungen durch Rentenanpassungsgesetz, Rentenüberleitungsgesetz und den Regelungen im VI. Buch SGB, die Gestaltveränderungen der erworbenen Rentenansprüche aus dem FZR- System, die fast zu einer Veränderung des Aggregatszustandes führte, in dem man auch bei der VBL erklärt das sich diese in nicht mehr erkennbaren Dunst aufgelöst hätte, das die Richter des Bundesverfassungsgerichts den Schutz des Art. 14 GG für diesen auf freiwilliger Leistung beruhenden und durch privates Vorsorgedenken entstandenen Besitzstandes erkennen und dann folglich für den Schutz des Besitzstandes einsetzen.
Die von mir dargestellte abweisende Haltung, in ihrer Kürze und Unbegründetheit, ist auch vom Bundesverfassungsgericht nicht hinnehmbar.
Als Bürger und Eigentümer eines (vermeintlichen) durch den Art. 14 GG geschützten Besitzstandes, besteht für mich und ca. 300.000 betroffener Versicherte ein Anspruch auf die Darlegung der Rechtlage für dieses vermeintliche Eigentum.
Es geht hier nicht um das Recht, nach § 93b und § 93d BVerfG zu beschließen, das sei den Richtern unbenommen, die Erklärung die hier zu erteilen ist, betrifft nun letztlich die rechtliche Zuordnung der Eigentumspositionen aus FZR- und den anderen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen und warum diese der VBL nun auch weiterhin der VBL zur monatlichen Nutzungsnahme überlassen werden.
Gruß Bruder A.
Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, als Anstalt des öffentlichen Rec

Beitrag von Bruder A. »

Hallo Old Piper,
ich möchte hier in Hinsicht der Rechtsprechung zum Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00
unter C.I. noch etwas nach legen. Der gesamte Punkt in mehren Absätzen untergliedert, nimmt zur rechtlichen Stellung der gesetzlichen Rentenversicherung in Hinsicht des Schutzes des Art. 14 GG mehrfach Bezug, hier einige der Aussagen:

C.I.1. Abs. Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist.(vgl. BVerfGE 53, 257 <289 f>; 55, 114 <131>; 69, 272 <298>; 70, 101 <110>; 100, 1 <32>;...............

C.I.1. 2. Abs. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter für das Rentenversicherungsrecht entschieden, dass Gegenstand des Schutzes des Art. 14 Abs. 1 GG die Anwartschaft ist, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Die Einzelelemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt (vgl. BVerfG 58, 81 <109>......................

Nehmen wir also den letztlich angeführten Absatz zur Kenntnis so sehen wir, dass die Richter des Verfassungsgerichts verschiedene Elemente in der gesetzlichen Rentenversicherung ausmachen, diese differenzieren, ja auch in der mehrfach benannten Rechtsprechung vom 28. April 1999 - BVerfG - 1 BvL 32/95 wie z.B. unter Punkt C. I. bb) 2. Abs.
..........Nicht nur zur Sozialpflichtversicherung und zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung wurden Beiträge entrichtet. .......
und im weiteren ja nun auch noch die Vielzahl der aus dem Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR, die dem System der gesetzlichen Rentenversicherung hinzuzuzählen sind. Gilt es hier den Schutz des Art. 14 GG in seinem gesamtheitlichen Bezug auf die jeweils erworbenen Besitzstände zu wahren, so kann der Erwerb von Verfügungsrechten an nur einem dieser Elemente, dem Element der Sozialpflichtversicherung, nicht zu einem Zugriff auf alle weiteren möglichen Bestandteile der gesetzlichen Rente führen. Somit steht die Rechtsprechung vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 auch im
Sinn der BGH- Rechtsprechung vom 26.11.1986 - IVa ZR 111/85 in welcher erkannt wurde, das die VBL nur dann Zugriffsrechte in der generalisierende Form des VBL- Satzungsrechts n.a.F. auf die Inhalte der gesetzlichen Rentenversicherung einzuräumen sind, wenn diese alle dort befindlichen Inhalte(Besitzstände) in der ausgewogenen Behandlung bei der Bemessung der Gesamtversorgung berücksichtigt, sie also nur dann auf diese Besitzstände durch abzügliche Anrechnung bei der Bemessung der VBL- Betriebsrente Zugriff nehmen darf. Erfolgt eine solche ausgewogene Behandlung nicht, so darf die VBL den originär dem Gesetzgeber zugeordneten Begriff- gesetzliche Rente oder gesetzliche Rentenversicherung- nicht in der Absicht von inhaltlichen Eigentumszugriffen jeglicher Art, verwenden.

So ist die Erkenntnis, das die Verfassungsrichter sehr wohl verschiedene Bestandteile im System der gesetzlichen Rentenversicherung kennen und wahrnehmen, sie den Schutz des Art. 14 GG hier jedoch als unteilbar betrachten.
Soll aber ein generalisierender Bezug auf dieses System der gesetzlichen Rentenversicherung genommen werden, so ist es unabdingbar, dass alle verschiedenen Bestandteile in ihrem Eigentumsrecht erkannt und berücksichtigt werden.
Für meine erworbenen Ansprüche aus der FZR, die der VBL mit Rentenbescheid des Trägers der Rentenversicherung zur Ermittlung der Startgutschrift vorlagen, in detaillierter Form der durch Beitragszahlungen nachgewiesene Erwerbszeiträume,
sowie der hierdurch erworbenen Rentenpunkte, war eine klare Trennung von den Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung vorzunehmen. Der Anspruch auf diese Inhalte und somit auf die satzungsrechtliche Verwendung
in Sinne des erkennbaren Gebrauchs dieses Satzungsrechts, war entweder zu erwerben oder wie durch Klageweg gefordert
unter Verzicht zu stellen. Eine Zuwiderhandlung trifft jedoch den Begriff als Ganzes und stellt somit einen Verstoß gegen
Art. 3 GG, Art. 14 GG, sowie gegen die zu vor benannten Rechtsprechungen des Verfassungsgerichts und des BGH dar.
Soweit noch die Ergänzungen zum Vorgang der Klagebegründung vor der VBL, vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, dem BGH- Karlsruhe und dem Bundesverfassungsgericht Karlsruhe.
Gruß Bruder
Old Piper
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Re: Verfassungsrecht + VBL, als Anstalt des öffentlichen Rec

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Na dann...

Viel Erfolg!
MfG
Old Piper
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Re: Verfassungsrecht + VBL, als Anstalt des öffentlichen Rec

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Danke Old Piper,
sicher werden für dich die in dieser Angelegenheit gelaufenen Rechtsprechungen von Interesse sein. Die Entscheidungen des BGH und den Beschwerdeverlauf vor dem Bundesverfassungsgericht werde ich nun in einem anderen Blog erläuternd darstellen. Deine Erkenntnisse zu den vorgenommenen Rechtsprechungen werden sicher wertvolle und bereichernde Hinweise in der Klageangelegenheit bieten.
Mit Dank im voraus Bruder A.
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