Defination Sachantrag

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seppel29
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Defination Sachantrag

Beitrag von seppel29 »

Ich bin auf der suche nach einer Definition was eine Sachantrag im Gemeinderat ist.
Dabei ist mir wichtig wie weit oder wie eng ist der Begriff zu definieren?
rabenthaus
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von rabenthaus »

? ? ?

Worauf zielt Ihre Anfrage ab?
Wir sind dafür, dass wir dagegen sind.
seppel29
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von seppel29 »

Der Begriff "Sachantrag" ist für mich schwer zu fassen, weil mir die Tragweite nicht ganz klar ist.
Wie weit geht der Begriff "in der Sache". Was zählt alles dazu?

Als Beispiel: Behandlungspunkt -Verkauf von einem Grundstück- in einer Gemeinderatssitzung-
Sind auch Fragen der Bebaubarkeit oder Erschliessung ein Sachthema die man per Sachantrag mit behandelt haben möchte?
Oder geht das in der Sache schon zu weit weil ja nur Verkauf der Behandlungspunkt ist?
svffb
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von svffb »

Hallo, vielleicht ein bisschen spät, aber ich versuche mich mal.

Grundsätzlich bestimmt der 1. Bürgermeister die Themen einer GR-Sitzung, denn er lädt dazu ein. Jedes GR-Mitglied hat aber durch sein Mandat das Recht, einen Antrag beim Bgm zu stellen, dass ein bestimmtes Thema auf die Sitzung genommen wird.

Die formellen Bedingungen wird meistens in der Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums geregelt. In der Regel stehen auch Floskeln dabei wie "hat einen Vorschlag zur Finanzierung zu machen" usw. Es sollte natürlich auch ein Beschlussvorschlag in dem Antrag gemacht werden.

Die Diskussion im Gemeinderat ist dann aber natürlich frei. Z.B. könnte das antragstellende Mitglied die Problematik in den Raum stellen.

Einschränkungen findet aber der Sachantrag in der Beschlussfassung. Hier entscheidet das Gremium über den Beschlussvorschlag. Ebenfalls grenzen gibt es in der Zuständigkeit des Gremiums. Beispielsweise kann der GR nicht über die Erteilung einer Baugenehmigung entscheiden (nur über die Erteilung des Einvernehmens).
seppel29
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von seppel29 »

svffb hat geschrieben:Hallo, vielleicht ein bisschen spät, aber ich versuche mich mal.

Grundsätzlich bestimmt der 1. Bürgermeister die Themen einer GR-Sitzung, denn er lädt dazu ein. Jedes GR-Mitglied hat aber durch sein Mandat das Recht, einen Antrag beim Bgm zu stellen, dass ein bestimmtes Thema auf die Sitzung genommen wird.
.....
Die Diskussion im Gemeinderat ist dann aber natürlich frei. Z.B. könnte das antragstellende Mitglied die Problematik in den Raum stellen.
.....
Einschränkungen findet aber der Sachantrag in der Beschlussfassung. Hier entscheidet das Gremium über den Beschlussvorschlag. Ebenfalls grenzen gibt es in der Zuständigkeit des Gremiums. Beispielsweise kann der GR nicht über die Erteilung einer Baugenehmigung entscheiden (nur über die Erteilung des Einvernehmens).
Danke für die Antwort. Ich habe die selbst recht spät erst gelesen.
In manchen GO ist sogar geregelt eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern nötig ist um eine Thema auf die nächste Sitzung zu bekommen. Das ist klar. Die Geschäftsordnungen lassen meist auch keine genauere Definition zu (höchstens bis wann ein Sachantrag gestellt sein muss).
Mir geht es um während der Sitzung einen Sachantrag speziell z.B. einen Ergänzungsantrag zur behandelten Sache zur Diskussion und event. zur Entscheidung zu bringen. Wie weit geht das "ergänzen zur Sache".
Dazu das oben genannt Beispiel.

Wenn ich das richtig verstehe, hat ein 1. BM also kein recht auf einen (Sach-)Antrag eine Diskussion zu einem Gegenstand der Tagesordnung, wegen zu weitreichender Abweichung von der Sache, zurückzuweisen.
Townspector
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von Townspector »

Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung zusammen

Die meisten Gemeinden haben in Ihren Geschäftsordnungen festgelegt man Sachthemen in dringenden Fällen sogar noch am Sitzungsbeginn mit einer gewissen Mehrheit des jeweiligen Gremiums auf die Tagesordnung setzen kann.
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von webelch »

seppel29 hat geschrieben:Wenn ich das richtig verstehe, hat ein 1. BM also kein recht auf einen (Sach-)Antrag eine Diskussion zu einem Gegenstand der Tagesordnung, wegen zu weitreichender Abweichung von der Sache, zurückzuweisen.
Geht es um einen Sachantrag an sich oder um den Inhalt einer Diskussion zu einem Sachantrag?
seppel29
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von seppel29 »

Townspector hat geschrieben:Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung zusammen

Die meisten Gemeinden haben in Ihren Geschäftsordnungen festgelegt man Sachthemen in dringenden Fällen sogar noch am Sitzungsbeginn mit einer gewissen Mehrheit des jeweiligen Gremiums auf die Tagesordnung setzen kann.
Aber niemals öffentlich und nur in dringenden Fällen. Ansonsten neue Sitzung mit event. verkürzter Ladungsfrist.
webelch hat geschrieben:
seppel29 hat geschrieben:Wenn ich das richtig verstehe, hat ein 1. BM also kein recht auf einen (Sach-)Antrag eine Diskussion zu einem Gegenstand der Tagesordnung, wegen zu weitreichender Abweichung von der Sache, zurückzuweisen.
Geht es um einen Sachantrag an sich oder um den Inhalt einer Diskussion zu einem Sachantrag?
Der Sachantrag lautet z.B.
Der Rat möge hier und jetzt z.B. um die Verwendung der Einnahmen mit beraten und beschliessen.

Der Verhandlungspunkt geht an sich nur um Beratung und Beschlussfassung zum Verkauf einer Sache (z.B Grundstück)

Der BM meint das geht zu weit und lehnt schon eine Beratung und damit eine event. Beschlussfassung ab.
Ob es überhaupt bis zu einer Beschlussfassung gekommen wäre steht auf einen anderen Blatt.
svffb
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von svffb »

Hallo, webelch hat schon Recht.

Wenn es wirklich als neuer Sachantrag zu werten ist, dann kann dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Sitzung gestellt werden (z.B. in Bayern müssen alle GR-Mitglieder anwesend und einverstanden sein. Da der BGM auch Mitglied des GR ist, wäre der Antrag mit seinem Veto gescheitert).

Wenn es der selbe Sachvortrag ist, dann könnte der Beschlussvorschlag durchaus erweitert werden. Dies wäre dann ein Antrag zur Geschäftsordnung, über den das Gremium abzustimmen hätte.

Beispiel: TOP 4 Grundstücksverkauf Hauptstraße

Im Verlauf der Diskussion wird festgestellt, dass mit dem Verkauf 500.000 Euro Einnahmen zu erzielen sind. Jetzt stellt GR A den Antrag, dass mit diesem Geld ein neues Feuerwehrauto gekauft werden soll.

Meiner Meinung nach ist dies tatsächlich ein neuer Sachantrag und müsste formal eingebracht werden. Vor allem, da dies (in der Regel) in den Haushaltsberatungen besprochen wird. Zumindest in Bayern kann dann ein neuer TOP nur nach den oben genannten Regeln eingebracht werden.

Um welches Bundesland geht es denn?
seppel29
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von seppel29 »

Danke das die Diskussion doch noch in Gang kommt.
svffb hat geschrieben:Hallo, webelch hat schon Recht.

..........

Wenn es der selbe Sachvortrag ist, dann könnte der Beschlussvorschlag durchaus erweitert werden. Dies wäre dann ein Antrag zur Geschäftsordnung, über den das Gremium abzustimmen hätte.

Beispiel: TOP 4 Grundstücksverkauf Hauptstraße

Im Verlauf der Diskussion wird festgestellt, dass mit dem Verkauf 500.000 Euro Einnahmen zu erzielen sind. Jetzt stellt GR A den Antrag, dass mit diesem Geld ein neues Feuerwehrauto gekauft werden soll.

Meiner Meinung nach ist dies tatsächlich ein neuer Sachantrag und müsste formal eingebracht werden. Vor allem, da dies (in der Regel) in den Haushaltsberatungen besprochen wird. Zumindest in Bayern kann dann ein neuer TOP nur nach den oben genannten Regeln eingebracht werden.

Um welches Bundesland geht es denn?
Ist eigentlich egal. Mir geht es um die Definition. Ich sage mal Sachsen.

Ich mache mal die Sache noch etwas kniffliger.
Der Sachantrag richtet sich nicht auf ein fremde sondern gleiche Sache.

z.b Beispiel: TOP 4 Grundstücksverkauf Hauptstraße
Der Antrag lautet nun: Die Verwendung der eingenommen Gelder um überhaupt einen Verkauf erst rechtskräftig möglich zu machen.
(gemeint ist damit z.B. Baufrei machen, Beräumen, Befahrbarkeit herstellen)
Dieser Sachantrag ist also zweckdienlich und nur auf die in Top 4 bezeichnete Sache gerichtet.

Ich habe mal gelesen das die Bewertung ob Sachantrag oder nicht dem BM während der Sitzung nicht zusteht da ihm kein präventive Kontrollbefugnis zusteht.
svffb
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von svffb »

Die Definition könnte von Bundesland zu Bundesland anders geregelt sein. Gemäß § 38 Abs.2 SächsGemO ist hier die Geschäftsordnung der jeweiligen Gemeinde maßgeblich.

Aber allgemeingültig ist ein Sachantrag (hier) ein Antrag, der in der Gemeinderatssitzung als Tagesordnungspunkt zu behandeln ist.
Ich habe mal gelesen das die Bewertung ob Sachantrag oder nicht dem BM während der Sitzung nicht zusteht da ihm kein präventive Kontrollbefugnis zusteht.
Dem Bürgermeister steht kein materielles Prüfungsrecht zu, aber ein formelles. Das heißt, er kann den Antrag nur wegen Formmangel ablehnen.

Da kommt es jetzt darauf an, was in der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt ist. Bei uns steht beispielsweise sinngemäß drin, dass der Sachantrag mindestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu stellen ist. Wenn also in der Sitzung der Antrag gestellt wird, dann kann der Bürgermeister das ablehnen (wegen Formmangel). Er müsste den Antrag aber dann in der kommenden Sitzung behandeln.
seppel29
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von seppel29 »

In der Geschäftsordnung steht das nur sehr allgemein:

Sachanträge sind Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung und sind vor
Abschluss der Beratung über diesen zu stellen.

Und damit bin ich wieder am Anfang. Wieweit geht der Antrag zu einem Verhandlungsgegenstand? Wieweit geht der sachliche Bezug?
svffb
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von svffb »

Wenn ich diese Definition sehe, dann ist ein Sachantrag aber das, was ich oben als "Antrag zur Geschäftsordnung" geschrieben habe.
Der Sachantrag den ich meine wäre dann wohl der beschriebene "Verhandlungsgegenstand".

Wenn man diese Definition heranzieht, dann können Anträge zur Geschäftsordnung/Sachantrag (Sachsen) bis zur Beschlussfassung eingebracht werden. Das heißt wohl solange, bis der Bürgermeister den Beschlussvorschlag vorgelesen hat.
seppel29
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von seppel29 »

svffb hat geschrieben:Wenn ich diese Definition sehe, dann ist ein Sachantrag aber das, was ich oben als "Antrag zur Geschäftsordnung" geschrieben habe.
Der Sachantrag den ich meine wäre dann wohl der beschriebene "Verhandlungsgegenstand".

Wenn man diese Definition heranzieht, dann können Anträge zur Geschäftsordnung/Sachantrag (Sachsen) bis zur Beschlussfassung eingebracht werden. Das heißt wohl solange, bis der Bürgermeister den Beschlussvorschlag vorgelesen hat.
Richtig. Nach meinem Verständnis sind Anträge zur Geschäftsordnung was anderes. So z.B. Unterbrechung der Sitzung, Antrag auf ende der Diskussion, Antrag auf Rederecht von Bürgern usw.

Die Ausgangsfrage war, wieweit geht der Begriff "Antrag zur Sache".
Eine Definition die ich habe lautet:
Im Gegensatz zu den Geschäftsordnungsanträgen wollen Sachanträge die Sachentscheidung in einer bestimmten Angelegenheit beeinflussen. Enthält die Beschlussvorlage des Bürgermeisters einen Beschlussvorschlag, einen Hauptantrag, zielen Sachanträge auf eine Änderung des Hauptantrages ab. Die Form von Sachanträgen richtet sich nach der jeweiligen Sachentscheidung und dem Sachantrag. Geht es z.B. um die Komplettsanierung eines kommunalen Schulgebäudes als Hauptantrag, könnte ein Sachantrag darauf gerichtet sein, die Schule nur teilweise zu sanieren, z.B. zunächst nur Dach und Fassade zu erneuern. Einen noch weiter gehenden Sachantrag würde der Antrag auf Beschränkung der Sanierung auf die Dacherneuerung darstellen. Solche Sachanträge werden vom Bürgermeister während der Aussprache gesammelt und nach dem Schluss der Aussprache zur Abstimmung gestellt.

Was bedeutet das auf mein Bsp. weiter oben TOP 4 Grundstücksverkauf Hauptstraße.
Zählt da zweckdienliche Verwendung von Einnahmen (Baufrei machen, Beräumen, Befahrbarkeit herstellen) noch dazu?
rabenthaus
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von rabenthaus »

Hallo

ich denke schon. Der Antrag könnte ja lauten:

Die Gemeindeversammlung beschließt den Bürgermeister mit dem Verkauf des Objektes zu beauftragen. Dabei sollen die folgende Vertragsbedingungen ausgehandelt / vereinbart / eingehalten werden.

Im ersten Augenblick kann ich nicht erkennen wieso da vom Grundsatz nicht auch die Verpflichtungen der Gemeinde die neben der Überegnung anfallen mitgeregelt werden können.
Wir sind dafür, dass wir dagegen sind.
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