Demonstration als Einzelperson

Moderator: FDR-Team

ExDevil67
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Re: Demonstration als Einzelperson

Beitrag von ExDevil67 »

Deputy hat geschrieben:Soweit ich weiß kann eine einzelne Person keine Demonstration gem. Art. 8 GG anmelden / durchführen, da es bei Art. 8 GG um Versammlungen geht und eine einzelne Person keine Versammlung nach Art. 8 sein kann.
Anmelden kann man sehr wohl als Einzelperson eine Demo. Durchführen wird schon komplizierter.

Zumal man sich dann ggf als Einzelperson auch lächerlich macht wenn man dann nur allein kommt. Aber 50 Polizisten und 170 Gegendemonstranten. :mrgreen: :lol: :shock:
peersteiner
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Re: Demonstration als Einzelperson

Beitrag von peersteiner »

Also kann er sich vors Kanzleramt stellen mit einem Demoplakat ! :ironie:
Deputy
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Re: Demonstration als Einzelperson

Beitrag von Deputy »

ExDevil67 hat geschrieben:
Deputy hat geschrieben:Soweit ich weiß kann eine einzelne Person keine Demonstration gem. Art. 8 GG anmelden / durchführen, da es bei Art. 8 GG um Versammlungen geht und eine einzelne Person keine Versammlung nach Art. 8 sein kann.
Anmelden kann man sehr wohl als Einzelperson eine Demo.
Aber eben nicht unter dem Schutz von Artikel 8 GG - und damit sind Eingriffsmaßnahmen der Polizei wesentlich einfacher durchzuführen.
Tom Ate
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Re: Demonstration als Einzelperson

Beitrag von Tom Ate »

I
Art 8 GG ist das Grundrecht
Das Versammlungsgesetz ist jedoch das spezielle Gesetz welches zum Tragen kommt


II
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung
Früher ging man von 3 Personen aus
Dann reduzierte sich das auf 2 Personen
Das LG Lüneburg erkannte die Rechtswidrigkeit, als eine Protestkletterin von der Polizei aus dem Baum geholt wurde, da der Schutz des Versammlumgrechtes (Polizeifestigkeit) nicht durch eine Auflösung aufgehoben wurde.
Die besondere Bedeutung des Art 8 und der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie, bringen mich zu dem Ergebniss, dass schon eine Person unter den Schutz des Versammlungrechtes fallen kann, also als Vetsammlung gilt, wenn natürlich die anderen Punkte erfüllt sind.


III
Bannmeile
Im Regierungsbezirk herrscht eine Bannmeile. Dennoch sind unter bestimmten Voraussetzungen dort Versammlung zuzulassen. Siehe: Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes


IV
Anmeldung
Versammlungen müssen grundsätzlich angemeldet werden
Deputy
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Re: Demonstration als Einzelperson

Beitrag von Deputy »

Gut dass Du das ausgegraben hast - ich glaube Deine Infos waren noch völlig unbekannt ...
BäckerHD
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Re: Demonstration als Einzelperson

Beitrag von BäckerHD »

Bitte etwas mehr Wertschätzung für sieben Monate Recherchearbeit!
Tom Ate
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Re: Demonstration als Einzelperson

Beitrag von Tom Ate »

Deputy hat geschrieben:Gut dass Du das ausgegraben hast - ich glaube Deine Infos waren noch völlig unbekannt ...
Für dich anscheinend schon, schließlich hast du die Polizeifestigkeit mit Art 8 GG und nicht mit dem lex speciales im Verwaltungsrecht begründet.

Das spezielle VersammG geht dem allgemeinen Polizeirecht vor. Deswegen ist die Einflussnahme der Polizei auf eine Versammlung schwierig und deswegen schneidet die StPO als scharfes Schwert in die Versammlung hinein.



Weiterhin ist es auch spannend, dass das Versammlumgrecht schon für eine Person eröffnet sein kann; war ja hier das Thema.

Das man anmelden MUSS war dem einen oder anderm auch neu. Wurde doch geschrieben, dass man das KANN.
Feiner aber wesentlicher Unterschied!


Und die Lösung zur Bannmeile war auch nicht jedem klar, dass man dort sehr wohl Versammlungen abhalten darf.
Deputy
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Re: Demonstration als Einzelperson

Beitrag von Deputy »

Tom Ate hat geschrieben:
Deputy hat geschrieben:Gut dass Du das ausgegraben hast - ich glaube Deine Infos waren noch völlig unbekannt ...
Für dich anscheinend schon, schließlich hast du die Polizeifestigkeit mit Art 8 GG und nicht mit dem lex speciales im Verwaltungsrecht begründet.
Es hat auch nichts mit Verwaltungsrecht bzw. dem VersG als lex speciales zu tun. Die Polizeifestigkeit ergibt sich daraus, dass es ein Grundrecht ist, in dem auf ein explizites Gesetz dazu verwiesen wird.
Tom Ate hat geschrieben:Das spezielle VersammG geht dem allgemeinen Polizeirecht vor. Deswegen ist die Einflussnahme der Polizei auf eine Versammlung schwierig und deswegen schneidet die StPO als scharfes Schwert in die Versammlung hinein.
Ich wiederhol mich:
Deputy hat geschrieben:Gut dass Du das ausgegraben hast - ich glaube Deine Infos waren noch völlig unbekannt ...
Tom Ate hat geschrieben:Weiterhin ist es auch spannend, dass das Versammlumgrecht schon für eine Person eröffnet sein kann; war ja hier das Thema.
Dazu hätte ich gerne eine Quelle. Dass Du für dich zu dem Ergebnis kommst, dass eine Person ausreicht, ist nicht ausreichend.

Das BVerfG fordert zB mehrere Personen.
Tom Ate
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Re: Demonstration als Einzelperson

Beitrag von Tom Ate »

Deputy hat geschrieben:
Tom Ate hat geschrieben:
Deputy hat geschrieben:Gut dass Du das ausgegraben hast - ich glaube Deine Infos waren noch völlig unbekannt ...
Für dich anscheinend schon, schließlich hast du die Polizeifestigkeit mit Art 8 GG und nicht mit dem lex speciales im Verwaltungsrecht begründet.
Es hat auch nichts mit Verwaltungsrecht bzw. dem VersG als lex speciales zu tun. Die Polizeifestigkeit ergibt sich daraus, dass es ein Grundrecht ist, in dem auf ein explizites Gesetz dazu verwiesen wird.
Falsch!

Freiheit ist auch ein Grundrecht


Versammlungen sind polizeifest weil das Polizeigesetz, als allgemeine Verwaltungsrecht, nicht zur Anwendung kommt, weil das Versammlungsgesetz als spezielles Verwaltungsgesetz für alle Belange der Versammlung zum tragen kommt. Für Maßnahmen des Polizeigesetzes muss zunächst die Versammlung aufgelöst werden, und das ist ein 'großer Eingriff" und damit nicht einfach so machbar.






1 Personen Versammlung
Glaub es oder lass es
Die Rechtsprechung wird es in der Zukunft zeigen. Und dann denk zurück, dass ich es schon wußte.
Deputy
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Re: Demonstration als Einzelperson

Beitrag von Deputy »

Grundsätzlich hast Du recht, dass das Spezialgesetz vor dem allgemeinen kommt; beim Versammlungsgesetz ist es ein bisschen anders, da es ein ausdrückliches Grundrecht ist. Kann man in jedem Lehrbuch nachlesen.

Was die Freiheit damit zu tun hat verstehe ich nicht.
Tom Ate hat geschrieben:1 Personen Versammlung
Glaub es oder lass es
Die Rechtsprechung wird es in der Zukunft zeigen. Und dann denk zurück, dass ich es schon wußte.
Du behauptest also, dass Du weißt, wie das BVerfG seine Rechtsprechung in Zukunft ändern wird ... nun ja.

Aber ich habe die Antwort, die ich erwartet hatte: es ist Deine persönlich Meinung.

Es kommt im übrigen nicht darauf an, was es Deiner Meinung einmal sein wird, sondern was es jetzt ist - und da ist die Sachlage klar.
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