FamFG verfassungskonform?

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Nordland
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FamFG verfassungskonform?

Beitrag von Nordland »

Es geht um folgendes fiktives Fallbeispiel:

Im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses wird ein Rechtsgeschäft beabsichtigt, das vom Betreuungsgericht genehmigt werden muss. Das Betreuungsgericht beschließt gemäß § 276 Abs. 1 FamFG, einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Es handelt sich nicht um eines der Regelbeispiele von § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Das Gericht hält die Bestellung in diesem Fall dennoch für erforderlich. Bestellt wird ein Anwalt. Der Anwalt ist unterbeschäftigt und nimmt den Auftrag gerne an. Er rechnet gemäß der gültigen Kostensätze ab, und zwar am Ende einen Betrag von 599 Euro. Die Betreuer zweifeln sowohl die Notwendigkeit der Bestellung als auch die Abrechnung in der Höhe an. Sie konnten den Beschluss zur Bestellung nicht selbständig anfechten (§ 276 Abs. 6 FamFG). Es gibt stattdessen die Möglichkeit der Beschwerde (§ 58 Abs. 2 FamFG) gegen die spätere Entscheidung der Hauptsache. Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG fällt diese Möglichkeit jedoch weg, da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Die Betreuer wurden weder vor der Bestellung des Verfahrenspfleger gehört noch steht ihnen die Möglichkeit zu, sich im Wege der Beschwerde zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bzw. dessen angesetzte Stunden zu äußern.

Ist vorliegenden Fall der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet?
khmlev
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von khmlev »

Ist der Betreuer überhaupt Beteiligter des Verfahrens oder Betroffener?

M.E. Nein. In Betreuungssachen benötigt der Betroffene einen Verfahrenspfleger, soweit er seine Rechte nicht selbst ausüben oder seine Interessen nicht selbst wahrnehmen kann.

Daher hat der Betreuer auch keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Gruß
khmlev
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Nordland
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von Nordland »

khmlev hat geschrieben:Ist der Betreuer überhaupt Beteiligter des Verfahrens oder Betroffener?

M.E. Nein. In Betreuungssachen benötigt der Betroffene einen Verfahrenspfleger, soweit er seine Rechte nicht selbst ausüben oder seine Interessen nicht selbst wahrnehmen kann.

Daher hat der Betreuer auch keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das ist eine berechtigte Frage. Die Aussage des fiktiven Betreuungsgerichts geht in eine ähnliche Richtung. Die Kosten entstünden dem Betreuten, die Betreuer seien damit nicht belastet.

Das ist aber eine etwas verkürzte Darstellung. Denn in diesem fiktiven Fall sind die Betreuer die Kinder des Betreuten. Kurz gesagt, wenn das Geld des Betreuten aufgebraucht ist - die finanzielle Lücke ist riesig - ist es so sicher wie das Amen in der Kirche, dass die Behörden auf die Kinder (und damit Betreuer) zukommen werden. Mittelbar führt also eine finanzielle Belastung des Betreuten auch zu einer Belastung der Betreuer. Überdies ist es ja so, dass die Betreuer den Betreuten ja auch in Behördenangelegenheiten vertreten dürfen, das heißt, sie würden ggf. in seinen Namen die Bestellung des Verfahrenspflegers anfechten.

Schließlich ist die Frage, ob die Betreuer beschwert sind oder nicht ja auch eine Frage, die man vor Gericht klären könnte. Jedenfalls müssen sie das Recht haben, diese Sichtweise geltend zu machen, womit wir im Prinzip wieder zu Art. 103 kommen.
khmlev
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von khmlev »

Nordland hat geschrieben:... Das ist aber eine etwas verkürzte Darstellung. Denn in diesem fiktiven Fall sind die Betreuer die Kinder des Betreuten. Kurz gesagt, wenn das Geld des Betreuten aufgebraucht ist - die finanzielle Lücke ist riesig - ist es so sicher wie das Amen in der Kirche, dass die Behörden auf die Kinder (und damit Betreuer) zukommen werden. ...
Diese Sichtweise würde ja bedeuten, dass Eltern bei allen Vermögensverfügungen die Zustimmung ihrer Kinder benötigen. Sozusagen eine Ausweitung des § 1365 BGB auf die unterhaltspflichtigen Abkömmlinge.

Der Verfahrenspfleger soll in Betreuungsangelegenheiten die Interessen des Betreuten vertreten. Wäre der Betreuer bei der Bestellung des Verfahrenspflegers hier Beteiligter des Verfahrens, könnte es zu einem Interessenkonflikt kommen. Schließlich soll der Verfahrenspfleger zu einer genehmigungspflichtigen Handlung des Betreuers Stellung nehmen und erforschen, ob die Handlung des Betreuers tatsächlich dem Willen des Betreuten entspricht.
Gruß
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Nordland
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von Nordland »

Danke dir zunächst für deinen Input. Dennoch überzeugt mich das alles nicht.

Kommen wir doch mal zum Kern der Sache. Es könnte doch passieren, dass das Betreuungsgericht küngelt. Vielleicht kennt man sich ja. Nehmen wir mal an, es wird ein Verfahrenspfleger bestellt, obwohl dies wirklich nicht notwendig ist. Und nehmen wir mal an, der Anwalt kennt auch die ominöse 600 Euro-Grenze. Wie kann auch nur irgendjemand dagegen vorgehen?

Du sagst, die Betreuer hätten nichts zu melden, da sie nicht beschwert seien. Im Namen des Betreuten dürften sie nicht handeln, weil der Verfahrenspfleger ja zu seinen Gunsten bestellt worden sei. Der Betreute selbst kann die Lage leider nicht mehr überblicken. Schon rein formal unterliegt die Bestellung des Verfahrenspflegers in der beschriebenen Konstellation keiner denkbaren gerichtlichen Kontrolle.

Wenn das tatsächlich so sein soll, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet. Zudem wird allen Beteiligten das Recht auf rechtliches Gehör genommen. Schließlich müssten die Betreuer ja wenigstens geltend machen können, dass sie beschwert seien. Noch nicht einmal das können sie.

Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber hat hier absoluten Bullshit verzapft.
khmlev
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von khmlev »

Nein. Ein gutes Gesetz!

Denn die hier genannten niedrigen Beweggründe der Betreuer dürfen nicht Oberhand gewinnen. Weil unter Umständen ggf. die Kinder in der Zukunft mit einer Kostenbeteiligung rechnen, soll dem Betreuten der Verfahrenspfleger verwehrt werden. Egoismus in seiner purer Form.

Die Klüngelvorwürfe würde es auch geben, wenn es die Möglichkeit der Beschwerde gäbe und dieser nicht abgeholfen würde.
Gruß
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Nordland
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von Nordland »

khmlev hat geschrieben:Denn die hier genannten niedrigen Beweggründe der Betreuer
Dir ist schon klar, dass du hier rhetorisch auf ein Mordmerkmal zurückgreifst?
khmlev hat geschrieben:Egoismus in seiner purer Form.
Deine beleidigte Reaktion deutet auf etwas hin: Das ganze ist ein Geschäftsmodell. Manche scheinen davon zu leben! Ist das krass...
khmlev hat geschrieben:Die Klüngelvorwürfe würde es auch geben, wenn es die Möglichkeit der Beschwerde gäbe und dieser nicht abgeholfen würde.
Es wäre aber eine zusätzliche Kontrollinstanz, die mit der Zeit auf jeden Fall mitbekommen würde, wenn jemand das als Geschäftsmodell gebraucht.
khmlev
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von khmlev »

Ich sage nur mit klaren Worten meine Meinung. Mit "beleidigt sein" hat dies nichts zu tun.

Den Kindern in ihrer Funktion als gesetzlicher Betreuer ihres Vaters geht es ja nicht um eine Kontrolle zum Wohle des Betreuten. Es geht ihnen ausschließlich um die Vermeidung von unter Umständen in Zukunft auf sie als Kinder zukommende Kostenbeteiligung. Mit dieser Einstellung rechtfertigen die Betreuer bereits die Bestellung des Verfahrenspfleger. Denn im Zweifel werden die Betreuer gegen den Willen des Betreuten handeln, um möglichst eine etwaige eigene zukünftige Kostenbeteiligung zu vermeiden. Daher bedarf es den Verfahrenspfleger, damit dieser den Betreuten in Betreungsangelegenheiten vertritt.

Wenn es aber nur um die Kosten geht, dann haben die Betreuer die Möglichkeit gegen die Kostenrechnung vorzugehen und können Beschwerde einlegen. Nach dem Gesetz trägt der Staat die Kosten und Auslagen des Verfahrenspfleger. Allerdings kann der Staat sich diese Kosten, zumindest anteilig, vom Betreuten erstatten lassen, sofern das Vermögen des Betreuten die Schongrenze übersteigt.
Gruß
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hawethie
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von hawethie »

Das Betreuungsgericht beschließt gemäß § 276 Abs. 1 FamFG, einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Es handelt sich nicht um eines der Regelbeispiele von § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Das Gericht hält die Bestellung in diesem Fall dennoch für erforderlich.
wie du selbst feststellst, sind in 276 Abs. 1 Satz 2 Regelbeispieole genannt. Hier ist die Bestellung schon fast zwingend.
Das Gericht hat nach Satz 1 bestellt - weil es die Bestellung zur Wahrung der Interessen des Betreuten für erforderlich hält.
Der Anwalt ist unterbeschäftigt und nimmt den Auftrag gerne an.
wie du auf den Unsinn kommst, weiß ich nicht - ist aber ein maßlose Unterstellung. Weil ein Anwalt den Auftrag eines Gerichts annimmt ist er unterbeschäftigt - sag das doch einfach mal einem RA - und wunder dich nicht über die Reaktion.
Er rechnet gemäß der gültigen Kostensätze ab, und zwar am Ende einen Betrag von 599 Euro
ist ja wohl kaum zu beanstanden, wenn jemand das nimmt, was er nehmen darf.
Die Betreuer zweifeln sowohl die Notwendigkeit der Bestellung als auch die Abrechnung in der Höhe an.
zweifeln darf jeder - aber hier entscheidet das Gericht.
Die Betreuer wurden weder vor der Bestellung des Verfahrenspfleger gehört
steht irgendwo, dass sie das müssen?
noch steht ihnen die Möglichkeit zu, sich im Wege der Beschwerde zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bzw. dessen angesetzte Stunden zu äußern.
sagtest du bereits. Es geht aber auch nicht um Rechte des Betreuers sondern um Rechte des Betreuten.
Die Kosten entstünden dem Betreuten, die Betreuer seien damit nicht belastet
richtich - aus seinem "Vermögen" ist der Verfahrenspfleger zu bezahlen.
Kurz gesagt, wenn das Geld des Betreuten aufgebraucht ist - die finanzielle Lücke ist riesig - ist es so sicher wie das Amen in der Kirche, dass die Behörden auf die Kinder (und damit Betreuer) zukommen werden.
und wenn das passiert, werden die Kinder vorher angehört - so wie vorgeschrieben.
Jedenfalls müssen sie das Recht haben, diese Sichtweise geltend zu machen
werden sie haben, wenn sie selbst aus dem Verfahren beschwert sind - also wenn die Behörde das Geld für den Verfahrenspfleger von ihnen haben will.
Wäre der Betreuer bei der Bestellung des Verfahrenspflegers hier Beteiligter des Verfahrens, könnte es zu einem Interessenkonflikt kommen.
seh ich genauso: Wenn der Betreuer mit entscheiden dürfte, ob ein Verfahrenspfleger eingeschaltet würde, dann käme er in Schwierigkeiten mit sich selbst.
Es könnte doch passieren ....
... das morgen die Welt untergeht und die ganze Diskussion überflüssig ist.
Abgesehen davon, gehe ich davon aus, dass der Richter die Anwälte in seinem Bereich kennt. Daher gibt es Listen, die abgearbeitet werden.
Und dass ein Anwalt die 600 EUR-Grenze kennt, dürft auch normal sein. (so wie jeder Autofahrer die 20 km/h-Grenze beim zu-schnell-fahren)
Schon rein formal unterliegt die Bestellung des Verfahrenspflegers in der beschriebenen Konstellation keiner denkbaren gerichtlichen Kontrolle.
sagt wer? du schreibst doch oben, dass man sich im Hauptsachverfahren gegen die Bestellung wehren kann. Also: Entscheidung des Gerichts abwarten und, wenn die Entscheidung nicht im eigenen Interesse liegt: Rechtsmittel einlegen.
Wenn das tatsächlich so sein soll, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet.
ganz im Gegenteil - damit wird die Willkür der Betreuer verhindert.
Schließlich müssten die Betreuer ja wenigstens geltend machen können, dass sie beschwert seien.
das können sie, wenn es soweit ist. Ein: ich könnte ja beschwert sein... reicht nicht.
Das ganze ist ein Geschäftsmodell. Manche scheinen davon zu leben!
ja klar - Anwälte leben davon. Es gibt sogar Anwälte, die leben nur davon, dass sie Mörder und andere Straftäter verteidigen, oder dass sie als Berufsbetreuer tätig sind, oder andere in Insolvenzverfahren vertreten, oder dass sie Umweltverschmutzer gegen Interessen von Bürgern vertreten oder oder oder...
Klar gibt es auch Anwälte, die sich auf Betreuungsverfahren und/oder Pflegschaften spezialisiert haben.
Es wäre aber eine zusätzliche Kontrollinstanz, die mit der Zeit auf jeden Fall mitbekommen würde, wenn jemand das als Geschäftsmodell gebraucht.
nochmal: warte die Entscheidung im Hauptverfahren ab oder bis der Betreuer selbst beschwert ist.

Grds. aber: wenn du mit einer Entscheidung nicht einverstanden bist, musst du den schweren Gang durch die Instanzen machen und schlussendlich vom VerfG die Entscheidung abwarten.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
Nordland
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von Nordland »

hawethie hat geschrieben:
Schon rein formal unterliegt die Bestellung des Verfahrenspflegers in der beschriebenen Konstellation keiner denkbaren gerichtlichen Kontrolle.
sagt wer? du schreibst doch oben, dass man sich im Hauptsachverfahren gegen die Bestellung wehren kann. Also: Entscheidung des Gerichts abwarten und, wenn die Entscheidung nicht im eigenen Interesse liegt: Rechtsmittel einlegen.
Welches Rechtsmittel denn? Es gibt keines! Sag mir doch, welches.

Nochmal: Es geht um einen Beschluss, der bereits ergangen ist. Er ist nicht selbständig anfechtbar. Zu der Wertungsentscheidung des Gerichts (ist Bestellung erforderlich, ja oder nein?) haben die Betreuer (auch im Namen des Betreuten, der das zahlen muss) keine Möglichkeit der Stellungnahme. Der in § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG gewählte Begriff der Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und somit per Definition auslegungsbedürftig. An welcher Stelle besteht überhaupt nur die theoretische Möglichkeit, Tatsachen vorzutragen, die gegen die Erforderlichkeit sprechen? Oder wird das Gericht die Betreuer vor der Hauptsacheentscheidung zu einem bereits ergangenen Beschluss anhören? Ich glaube kaum. Zumal die Entscheidung in der Hauptsache ja vermutlich zugunsten der Betreuer ausgehen wird.
hawethie hat geschrieben:Und dass ein Anwalt die 600 EUR-Grenze kennt, dürft auch normal sein. (so wie jeder Autofahrer die 20 km/h-Grenze beim zu-schnell-fahren)
Interessant. Also schön unter 600 Euro bleiben, dann fällt jedes (!) Rechtsmittel weg.
Zuletzt geändert von Nordland am 16.11.16, 21:55, insgesamt 1-mal geändert.
Nordland
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von Nordland »

khmlev hat geschrieben:Den Kindern in ihrer Funktion als gesetzlicher Betreuer ihres Vaters geht es ja nicht um eine Kontrolle zum Wohle des Betreuten. Es geht ihnen ausschließlich um die Vermeidung von unter Umständen in Zukunft auf sie als Kinder zukommende Kostenbeteiligung.
Was für ein Unsinn. Der Betreute ist inzwischen mittellos, es besteht eine immense monatliche finanzielle Lücke. Das Geschäft dient dazu, dass der Betreute wieder Mittel hat. Es sind schon erhebliche Aufwendungen von mehreren Seiten geleistet worden. Wenn aus dem zu erwartenden "Vermögen", das nichts anderes ist als ein kleines Polster zur Überbrückung weniger Jahre, noch ein Verfahrenspfleger zu zahlen ist, geht das eben von dem Polster ab. Das bedeutet, dass die Ämter von den Kindern entsprechend früher ans Gehalt gehen werden. Die Kinder sorgen sich nur, dass ein Unbeteiligter sich einen Anteil an dem Vermögen sichert. Hierzu wollen sie lediglich die Notwendigkeit der Bestellung klären lassen und ebenso nur für die Tätigkeiten zahlen die notwendig sind. Es ist in diesem Fall jetzt schon eingetreten, dass der Verfahrenspfleger den Betreuern Unterlagen übersendet, von denen er weiß, dass die Betreuer sie schon haben!

Deine Darstellung ist also grob verzerrend. Ich verzichte auf weitere Werturteile. Ich sage nur, dass man schon reichlich abgestumpft oder darauf angewiesen sein muss, um eine solch unfassbare Tirade gegen Menschen loszulassen, die sich gegen die Entstehung von Selbstbedienungsläden wehren.
khmlev hat geschrieben:Mit dieser Einstellung rechtfertigen die Betreuer bereits die Bestellung des Verfahrenspfleger.
Totaler Schwachsinn, gezielte Tatsachenverdrehung. Das sieht man schon daran, dass die Betreuer überhaupt nicht zur Bestellung des Verfahrenspflegers gehört wurden.
khmlev hat geschrieben:Daher bedarf es den Verfahrenspfleger, damit dieser den Betreuten in Betreungsangelegenheiten vertritt.
Wie war das noch mal in einem Rechtsstaat, wenn eine Seite der Meinung ist, es müsse so und so sein? Gibt es da keine Möglichkeiten, andere Meinungen vorzutragen? Ich meinte, der Gesetzgeber hätte da zumindest einen Anspruch auf rechtliches Gehör vorgesehen. Könnte das vielleicht sogar Gegenstand der Ausgangsfrage sein?
khmlev hat geschrieben:Wenn es aber nur um die Kosten geht, dann haben die Betreuer die Möglichkeit gegen die Kostenrechnung vorzugehen und können Beschwerde einlegen.
Ob das eventuell passieren wird...?
khmlev hat geschrieben:Nach dem Gesetz trägt der Staat die Kosten und Auslagen des Verfahrenspfleger. Allerdings kann der Staat sich diese Kosten, zumindest anteilig, vom Betreuten erstatten lassen, sofern das Vermögen des Betreuten die Schongrenze übersteigt.
Im Zivilrecht würde man von einem Vertrag zulasten Dritter sprechen.
SusanneBerlin
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von SusanneBerlin »

Was für ein Unsinn. Der Betreute ist inzwischen mittellos, es besteht eine immense monatliche finanzielle Lücke. Das Geschäft dient dazu, dass der Betreute wieder Mittel hat.
Was soll das denn für ein Geschäft sein, das aus dem Nichts wieder Mittel generiert. Von "mittellos" kann doch keine Rede sein, wenn ein Vermögenswert verkauft werden soll, um Bargeld zu beschaffen.

Und wenn der Betreuer beispielseeise das Haus des Betreuten selbst kaufen will, dann muss natürlich dem geschäftsunfähigen Betreuten ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt werden um sicherzustellen, ob da ein realistischer Preis fließt. Und wenn es argumentiert werden soll, der Preis sei egal, weil der Betreuer ohnehin irgendwann alles erben wird dann ist die Entgegnung: der Betreuer soll warten wie alle anderen potentiellen Erben auch. Erst sterben macht erben.
Grüße, Susanne
Nordland
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von Nordland »

@ Susanne: Damit waren frei verfügbare Mittel gemeint, die inzwischen aufgebraucht sind. Das allein deutet darauf hin, dass sich niemand irgendetwas günstig unter den Nagel reißen möchte. Hinzu kommt, dass bereits ein sehr teures Gutachten eines amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über den Marktwert vorliegt, das das Gericht auch ohne Hilfe lesen können wird.

Ungeachtet von Einzelheiten geht es um die Frage, ob überhaupt Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Wertung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Verfahrenspflegers bestehen. Siehe Ausgangsfrage. Die Frage kann man nicht damit beantworten, dass die Bestellung notwendig gewesen sei, da das eben nicht die Frage ist.

Wenn ich frage, mit welchem Rechtsschutz ich die 100 Euro zurückfordern kann, die du mit meiner Meinung nach schuldest, dann ist es keine Antwort, dass du mir deiner Meinung nach keine 100 Euro schuldest.
hawethie
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von hawethie »

Welches Rechtsmittel denn? Es gibt keines! Sag mir doch, welches.
wenn es keines gibt, dann ist der Rechtsweg ausgeschöpft und den Betreuern steht der Weg zum Verfassungsgericht offen. Den sollte man auch gehen, wenn man der Ansicht ist, dass etwas verfassungswidrig ist.
Hinzu kommt, dass bereits ein sehr teures Gutachten eines amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über den Marktwert vorliegt, das das Gericht auch ohne Hilfe lesen können wird.
Da Gutachten ist nur ein Indiz - da muss das Gericht noch entscheiden. Und da das Gericht nicht Partei ist, braucht es jemanden, der diese Funktion für den Betreuten übernimmt. Wo ist das Problem?
Wenn ich frage, mit welchem Rechtsschutz ich die 100 Euro zurückfordern kann, die du mit meiner Meinung nach schuldest, dann ist es keine Antwort, dass du mir deiner Meinung nach keine 100 Euro schuldest.
wenn du von mir was willst, wo ich der Ansicht bin, es steht dir nicht zu, dann musst du klagen - Rechtsschutz ist da gegeben.
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Re: FamFG verfassungskonform?

Beitrag von khmlev »

Es geht also anscheinend um ein Grundstücksgeschäft. Warum nicht gleich Futter bei den Fischen.

Hier ist aus Gründen der Rechtssicherheit die Bestellung eines Verfahrenspflegers geboten.
Betreute sind stets Beteiligte des Genehmigungsverfahrens (§ 274 Absatz 1 Nr. 1, § 7 Absatz 2 Nr. 2 FamFG). Der Verfahrensfähigkeit steht nach Auffassung des BGH (BGH, Beschluss vom 30. 10. 2013 - XII ZB 317/13) nicht einmal entgegen, dass der Betreute keinen natürlichen Willen mehr bilden kann. Der Betreute soll seine Rechte stets unabhängig vom Betreuer wahrnehmen. Die Bekanntgabe muss daher zwingend gegenüber dem Betreuten selbst erfolgen (§ 41 Absatz 1 und § 41 Absatz 3 FamFG), auch wenn er erwiesenermaßen geschäftsunfähig ist bzw. ein Einwilligungsvorbehalt (§ BGB § 1903 BGB) besteht. Die Bekanntgabe an den Betreuten soll dessen Einbeziehung in das Verfahren ermöglichen. Aus dem Zusammenspiel von § 275 und § 41 FamFG ergibt sich, dass die Bekanntgabe an den Betreuten erforderlich ist und eine Bekanntgabe an den Betreuer nicht ausreicht. Für die Vertragsparteien ist es von zentraler Bedeutung, dass die formelle Rechtskraft eintritt und die Genehmigung wirksam wird (§ 40 Absatz 2 Satz 1 FamFG). Für große Unsicherheit sorgt in diesem Zusammenhang nach wie vor das Problem des sog. „vergessenen Beteiligten”. Dabei geht es um die Frage, ob ein Beschluss in Rechtskraft erwachsen kann, wenn eine in ihren Rechten vom Beschluss betroffene Person entgegen den gesetzlichen Bestimmungen am Verfahren nicht beteiligt wurde. Diese Frage stellt sich bspw., wenn der Betreute gar nicht zum Verfahren hinzugezogen und ihm gegenüber der Genehmigungsbeschluss nicht bekannt gemacht wurde.
(Aktuelle Fragen beim Grundstücksverkauf durch Eltern und Betreuer, DNotZ 2015, 498)

Zitat aus dem vorgenannten BGH-Beschluss:
Nach dem Wortlaut des § 275 FamFG besteht die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen uneingeschränkt und ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts dazu entnehmen, dass der Gesetzgeber gleichwohl eine Differenzierung etwa nach unterschiedlichen Graden der geistigen Leistungsfähigkeit oder aber nach der Schwere der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Betroffenen vornehmen wollte. Vielmehr ging es ihm darum, die Rolle des Betroffenen als eigenständigem Verfahrensbeteiligten zu sichern (BT-Drucks. 11/4528, S. 89 und 170). Damit trug der Gesetzgeber Artikel 1 Abs. Absatz 1 GG Rechnung, aus dem folgt, dass niemand zum bloßen Objekt eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens werden darf (BVerfGE 63, 332, 337).
Gruß
khmlev
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