Nehmen wir folgenden Fall an: Jemand bekommt von einer Behörde einen VA. Er ist mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden und legt Widerspruch ein.
Nach Zugang des Widerspruchs bei der Behörde beantragt er ferner beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtschutz, weil nicht ersichtlich ist, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte.
Bevor das Gericht allerdings eine Entscheidung treffen kann, bekommt der Kläger von der Behörde einen negativen Widerspruchsbescheid. Diesen Bescheid hat die Behörde erlassen, nachdem
sie bereits seit zwei Wochen in Kenntnis der gegen sie eingereichten Klage war.
Könnte man kurz diskutieren, welche Folgen in diesem Fall der Erlass eines Widerspruchbescheides auf das Verfahren haben könnte?
Behörde greift dem Urteil voraus - Folgen für das Vefahren?
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Re: Behörde greift dem Urteil voraus - Folgen für das Vefahr
UserOhneNamen hat geschrieben:Nehmen wir folgenden Fall an: Jemand bekommt von einer Behörde einen VA. Er ist mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden und legt Widerspruch ein.
Nach Zugang des Widerspruchs bei der Behörde beantragt er ferner beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtschutz, weil nicht ersichtlich ist, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte.
Bevor das Gericht allerdings eine Entscheidung treffen kann, bekommt der Kläger von der Behörde einen negativen Widerspruchsbescheid. Diesen Bescheid hat die Behörde erlassen, nachdem
sie bereits seit zwei Wochen in Kenntnis der gegen sie eingereichten Klage war.
Könnte man kurz diskutieren, welche Folgen in diesem Fall der Erlass eines Widerspruchbescheides auf das Verfahren haben könnte?
Geklagt werden kann erst gegen den VA "in der Gestalt des Widerspruchsbescheides". Anders gesagt ist die Klage erst zulässig, wenn das Widerspruchsverfahren gelaufen ist.
Hier wird es so sein, dass nach § 80 VwGO, vorläufiger Rechtsschutz, der Antrag gestellt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Entweder hatte der Widerspruch ohnehin aufschiebende Wirkung. Dann müsste jetzt fristgerecht Anfechtungsklage erhoben werden, sonst wird der VA bestandskräftig und vollziehbar. Das Verf. nach § 80 V läuft in dem Fall allerdings leer, der Antrag würde abgewiesen.
Oder der VA ist sofort vollziehbar, der Widerspruch hatte keinen Suspensiveffekt, dann wird das VG i.R. des Verf. nach § 80 V entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Auch hier wird das nur geschehen, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage erhoben wird.
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